Keine Verurteilung "wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.03.2014

Wenn man versucht das Waffengesetz zu verstehen und eine Waffe dort einzusortieren kann man schon verzweifeln...und wie soll man dann bloß tenorieren???? Konkret, so meint der BGH, dem die Formulierung wie oben in der Überschrift nicht reicht:

Sollte das neu entscheidende Tatgericht den Angeklagten wiederum wegen eines Verstoßes gegen das WaffG verurteilen, wird es die Anforderungen an die rechtliche Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) zu berücksichtigen haben. Die Formulierung "wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz" ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, sondern nur das Waffendelikt genau zu bezeichnen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1981; Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 434/11, NStZ 2012, 221, 222).

BGH, Beschluss vom 21.11.2013 - 2 StR 477/13

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4 Kommentare

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Fingerzeig an den Gesetzgeber: Wenn Gerichte Schwierigkeiten mit der Benennung der Tatbestände eines Gesetzes haben, mag eine Vereinfachung der Norm angezeigt sein.

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Aber dafür muß man doch Verständnis haben. Manche Paragraphen sind ja auch sehr lang und unverständlich. § 303 StGB zum Beispiel. Kürzlich las ich in einem Durchsuchungsbeschluß: ".... wird die Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten angeordnet, weil Tatverdacht besteht". Mehr nicht, das war's. Ist auch blöd, wenn man als Familienrichterin Urlaubsvertretung für den einzigen Strafrichter am Kleinstadtgericht hat und sich durch wirtschaftsstrafrechtliche Normen quälen soll, vom Staatsanwalt nicht einmal einen vorformulierten Entwurf erhält, den man einfach unterschreiben kann.  The Beschwerdekammer was not amused.

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Schöne Tenorierungen ergeben sich dann, wenn die amtliche Überschrift von § 54 Kreditwesengesetz verwendet wird. Da wird dann wegen vorsätzlichen/fahrlässigen Handelns ohne Erlaubnis  oder wegen vorsätzlicher/fahrlässiger verbotener Geschäfte verurteilt, was zu lustigem Rätselraten beim Verlesen des BZR-Auszuges führt, wenn ein Wirtschaftsstraftäter mal bei einem Feld-Wald-und Wiesenstrafgericht aufschlägt und keiner weiß, was denn die erlaubnislose Handlung oder welches Geschäft verboten gewesen sein soll.

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