Fristlose Kündigung eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers wegen sexueller Belästigung einer Auszubildenden

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 06.03.2014

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB).

Der verheiratete Kläger ist seit 1982 bei der Beklagten als Krankenpfleger zu einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von zuletzt 2.600 Euro beschäftigt. Am 18.10.2012 informierte die 1993 geborene Auszubildende Frau D. die Stationsleitung und den Pflegefachleiter darüber, dass sie vom Kläger am 15. und 16.10.2012 sexuell belästigt worden sei. Der Kläger habe sie zunächst am 15.10.2012 während der Frühschicht im Frühstücksraum, in dem sie sich alleine aufgehalten hätten, auf ihre Oberweite angesprochen und gefragt, ob diese „echt“ sei und er ihre Brüste berühren dürfe. Am 16.10.2012 habe der Kläger sie dann in einem Nebenraum in den Arm genommen, ihr an die Brust gefasst und versucht, sie zu küssen. Dieser Situation habe sie sich entziehen können.

Das ArbG Braunschweig hat Frau D. als Zeugin vernommen und der Klage gegen die außerordentliche Kündigung sodann stattgegeben. Die Kündigung sei unverhältnismäßig, eine Abmahnung hätte ausgereicht.

Die Berufung der Arbeitgeberin hatte vor dem LAG Niedersachsen Erfolg:

Die Frage eines langjährigen Beschäftigten nach der Echtheit der Oberweite einer Auszubildenden und die anschließende Berührung der Brust dieser Auszubildenden stellen sexuelle Belästigungen i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG dar und berechtigen den Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung zur fristlosen Kündigung.

(LAG Niedersachsen, Urt. vom 6.12.2013 - 6 Sa 391/13, BeckRS 2014, 65809)

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5 Kommentare

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Krankenpfleger werden überall gesucht.

Der Gekündigte findet höchstwahrscheinlich ohne weiteres ganz schnell eine neue Stelle.

Anderenfalls wäre es auch wohl zu hart, bei einer am Arbeitsplatz 30 Jahre währenden tadellosen Führung anschließend wegen einer einmaligen (bzw. an zwei aufeinanderfolgenden Tagen stattgefundenen, aber in Zusammenhang stehenden) Verfehlung seine Existenz zu vernichten.

Die Worte "Oh mein Gott, sind die echt?" sind mir übrigens ganz spontan auch schon mal rausgerutscht, und zwar selbstverständlich ohne daß ich die betreffende Dame damit beleidigen wollte. Beim Nachdenken im Nachhinein wurde mir dann zwar schon klar, daß solche Worte wahrscheinlich eher zu Machos und hemmungslosen Schürzenjägern passen, und besser hätten nicht gesagt werden sollten, aber es war wie gesagt nicht bös und auch nicht etwa überheblich oder herablassend, sondern staunend und bewundernd gemeint, und ich hatte wohl auch etwas Glück, daß ich auch keine wütenden Reaktionen auslöste.

Busengrabschen oder gegen den Willen der Betreffenden diese in den Arm nehmen oder Küssen geht aber natürlich überhaupt gar nicht und ist wohl auch auf jenden Fall strafbar. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung nebst einer arbeitsrechtlichen Abmahnung und Versetzung auf eine andere Stelle in einer anderen Station wären im vorliegenden Fall aber als Sanktionen vielleicht ausreichend gewesen, wenn der Betreffende so etwas nicht bereits früher schon einmal gemacht hat. Aber er soll sich hier ja wohl 30 Jahre tadellos geführt haben.

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Ich sehe die Revision schon kommen.

Sollte das BAG das LAG dann aufheben, haben wir die perfekte Anleitung dafür wie man am Arbeitsplatz am besten vorgehen sollte.

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Wer derart sexuell übergriffig agiert, ist meiner Einschätzung nach nicht geeignet, in einem Beruf zu arbeiten, in dem hohe Anforderungen an die psychosozialen Kompetenzen gestellt werden. Wie es in der Krankenpflege der Fall ist. 

 

Den Arbeitsvertrag mit seinen Pflichten, u.a. sicherlich die Dienst- und Hausordnung einzuhalten hat dieser Mann auf jeden Fall gebrochen. 

Abgesehen davon: wie sollen die Vorgesetzen sicher sein, dass dieser Krankenpfleger sich nicht an hilflosen PatientInnen vergreift? Das wird er wohl kaum vor Zeugen tun. Im Pflegebereich werden die meisten Arbeiten allein verrichtet und die Patienten sind ausgeliefert. 

Das kommt leider viel häufiger vor, als wir uns das klar machen. 

 

Ich beglückwünsche die junge Frau zu Ihrem Mut und Ihrem Vertrauen in Ihre Ausbilder und Kollegen. Und bin zuversichtlich, dass sie an diesem Ausbildungsplatz, mit Vorgesetzen die konsequent handeln viel lernt. 

Angelika Oetken, Berlin-Köpenick, Ergotherapeutin, Arbeitgeberin, Missbrauchsopfer

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Nur weil er vorher VON AUßEN HER GESEHEN tadellos war, heißt es nicht, dass es wirklich so war.

 

Es gibt, Gott sei Dank, noch Frauen, die genug Scham haben. Ich kann es nicht verstehen, warum das Arbeitsgericht so milde geurteilt hat.

 

Sollte es wirklich zur Revision geben, muss das BAG die Kündigung bestätigen, sonst drohen massenweise Missbräuche.

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die Frage nach der Echtheit der Oberweie dürfte sicherlich nicht zu beanstanden sei, da dies allenfalls ein Kompliment für eine Frau darstellt. Die Azubine zu küssen und an ihrer echten Oberweite zu berühren sicherlich schon, denn dies ist eine eindeutige sexuelle Belästigung und auch in Bezug auf das AGG eine Menschenrechtsverletzung.

 

Problematisch dürfte vorliegend die Frage des Beweises sein, weil wie von meinen Vorrednern bereits dargelegt, ein erhebliches zukünftiges Missbrauchspotential besteht.

 

Wenn man sich überlegt, dass die Aussage des Diskriminierungsopfers nicht einmal nach §22 AGG ausreicht, um eine Beweislastumkehr auszulösen, dann müsste man sich auch fragen, ob die alleinige Aussage des Opfers ausreichen kann, Beweis zu erbringen, nur weil sie als Arbeitnehmerin zufällig in die Zeugenposition rutscht. Im Ergebnis ist sich nichts anderes als jedes andere Opfer einer Diskriminierung, so dass es in Wertungshinsicht schwer fällt hier den Beweis allein anhand der formalen Zeugenposition zuzulassen.

 

Es wäre daher konsequent beispielsweise auch den Bewerber in einem Vorstellunsgespräch, dem gegenüber gesagt wurde, dass man eigentlich lieber jüngere Bewerber sucht, als Partei zu vernehmen und die Parteieinvernahme zuzlassen. Auf diese Art und Weise können Diskriminierungen im Bewerbungsgespräch niemals aufgedeckt werden.

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