Beschränkte Revision? Oder nicht? Oder doch?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.03.2014

Schön ist im Falle einer Rechtsmitteleinlegung für die erkennenden Richterinnen und Richter, wenn genau klar wird, was eigentlich angefochten sein soll. Oft ist das aber nur auf den ersten Blick klar. Der BGH hat sich mit so einer Konstellation gerade einmal mehr befasst und klar gestellt: Bei Widersprüchen/Zweifeln ist unbeschränkte Rechtsmitteleinlegung anzunehmen:

Die Revision des Angeklagten ist nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Zwar begehrt der Beschwerdeführer mit seinem ausdrücklich formulierten Revisionsantrag die Aufhebung des angefochtenen Urteils lediglich im Rechtsfolgenausspruch. Die Einzelausführungen zur Revisionsbegründung las-sen jedoch erkennen, dass mit dem Rechtsmittel auch die dem Schuldspruch zugrunde liegende Beurteilung des materiell-rechtlichen Konkurrenzverhältnisses angegriffen wird. Der nicht auflösbare Widerspruch zwischen ausdrücklichem Revisionsantrag und erkennbar verfolgtem Rechtsschutzziel hat zur Folge, dass die Revision im Wege der Auslegung mangels eines eindeutig zum Ausdruck gebrachten Beschränkungswillens als unbeschränkt zu behandeln ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 1984 – 2 StR 725/83, bei Pfeiffer/ Miebach, NStZ 1985, 13, 17; Urteil vom 10. April 1959 – 4 StR 56/59, VRS 17, 47; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 10 mwN).

 BGH, Beschl. v. 28.1.2014- 4 StR 528/13

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Die Revision sollte immer unbeschränkt eingelegt werden, weil die Damen und Herren Revisionsrichter ihre Entscheidung gerne auf Umstände stützen, die die Revisionsführer nicht vorgebracht haben. Motto: wenn die Revision schon begründet ist, dann aus Gründen, die wir selbst entdeckt haben und uns nicht vom juristischen Fußvolk (StA/Verteidigung) präsentiert wurden.

 

Deshalb sind Verfahrensrügen fast immer aussichtslos. Falls nicht zufällig mitten in der Nacht im Keller des abgeschlossenen Gerichtsgebäudes verhandelt wurde oder Pflichtverteidiger und Angeklagter während der Verhandlung unbemerkt auf Mallorca weilten, kurz: das Gericht einen ganz fetten Bock geschossen hat, kann man sich die Mühe sparen, den Versuch zu unternehmen, die kaum noch zu überspringenden Hürden für eine zulässige Verfahrensrüge zu nehmen.

 

Die ultimative Revisionsbegründung lautet:  "Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts".   Man sollte den klugen Senatoren nicht den Spaß nehmen, ganz allein die Fehler der schriftlichen Urteilsgründe zu finden. Man sagt ja einem Kind auch nicht, wo die Ostereier versteckt sind. Es soll sich doch freuen dürfen.

 

Seit ich Revisionsbegründungen auf die allgemeine Sachrüge beschränke, bemerke ich nicht nur ein wesentlich günstigeres Verhältnis von Arbeitsaufwand und Gewinn, sondern seltsamerweise auch einen signifikanten Anstieg der Erfolgsquoten der Revisionen.

5

Kommentar hinzufügen