Kein Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Abmahnungen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 04.03.2014
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtAbmahnungBetriebsratMitbestimmung|4196 Aufrufe

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Metall verarbeitenden Industrie. Der bei ihr gebildete Betriebsrat verlangt die Übergabe von Kopien bereits erteilter Abmahnungen sowie die Vorlage beabsichtigter Abmahnungen vor Übergabe an den entsprechenden Arbeitnehmer. Das ArbG Siegen und das LAG Hamm haben den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte beim Ersten Senat des BAG Erfolg:

1. Der Auskunftsanspruch aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG setzt voraus, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist und zum andern, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist.

2. Aus der individualrechtlichen Bedeutung der Abmahnung ergibt sich eine solche Aufgabe des Betriebsrats nicht. Dieser ist außerhalb des Mitwirkungsverfahrens bei Kündigung nach § 102 BetrVG bei der Erteilung von Abmahnungen nicht zu beteiligen.

3. Macht der Betriebsrat geltend, die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben erfordere die Vorlage aller Abmahnungsschreiben, hat er aufzuzeigen, für welche Aufgaben er die Abmahnungsschreiben benötigt. Der allgemeine Hinweis auf Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG ist unzureichend.

(BAG, Beschluss vom 17.9.2013 - 1 ABR 26/12, BeckRS 2014, 65835)

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