„Mobil PLUS Prävention“...führt zu Absehen vom Fahrverbot

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.02.2014
Rechtsgebiete: FahrverbotSchulungenStrafrechtVerkehrsrecht2|3885 Aufrufe

Oft schon hab ich im Blog über das Absehen vom Fahrverbot wegen Nachschulungen etc berichtet. Hier hatte das AG nach „Mobil PLUS Prävention“ vom einmonatigen FV abgesehen (ohne die Geldbuße zu erhöhen):

"...Zwar liegt ein Regelfall des § BKATV § 4 Abs.1 NM BKatV i. V. m. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 c des Anhangs der BKatV
vor. Von der Festsetzung eines in einem solchen Fall als regelmäßige Folge anzuordnenden Fahrverbotes
konnte indes - wegen mehrerer Voreintragungen im Verkehrszentralregister unter Erhöhung des Bußgeldes auf 240,- Euro - abgesehen werden, da der Betroffene In der Zeit vom 11. bis 23.07.2013 erfolgreich an der verkehrspsychologischen Maßnahme „Mobil PLUS Prävention“ in Mannheim teilgenommen und hierüber eine Bescheinigung vorgelegt hat. Es kann somit unterstellt werden, dass sich die Einstellung des Betroffenen zu straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften positiv verändert hat, so dass von ihm zukünftig ein normgerechtes Verhalten erwartet werden kann, d. h. jene nachhaltige erzieherische Wirkung eingetreten sein dürfte, die von der Anordnung und Vollstreckung eines Fahrverbotes zu erwarten gewesen wäre. Der zusätzlichen erzieherischen Wirkung der Denkzettel* und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedurfte es deswegen nicht...."

AG Mannheim, Beschl. v. 31.07.2013 - 22 OWi 504 Js 8240/13 =    BeckRS 2014, 00872

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2 Kommentare

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Carsten.Krumm schrieb:

...vom einmonatigen FV abgesehen (ohne die Geldbuße zu erhöhen)...

 

"...Von der Festsetzung eines [...] Fahrverbotes
konnte indes - wegen mehrerer Voreintragungen im Verkehrszentralregister unter Erhöhung des Bußgeldes auf 240,- Euro - abgesehen werden, da..."

 

Hab ich da jetzt was falsch verstanden?

Sie haben natürlich recht - erhöht wurde...aber nur wegen der Voreintragungen, nicht wegen des Absehens vom FV. Da wird dann meist verdoppelt oder verdreifacht...Die Frage, ob der Wegfall der Erziehungswirkung durch Zeitablauf und Nachschulungen eine Frage des Tatbestands ist (dann ist § 4 Abs. 4 BKat V "Abesehen vom FV gegen Geldbußenerhöhung" nicht anwendbar) oder eine Frage der Rechtsfolge (dann ist § 4 Abs.4 BKatV anwendbar) ist umstritten. In jüngerer Zeit mehren sich scheinbar die Stimmen, die die Frage der Erziehungswirkung dem Tatbestand zuschlagen (wie eben auch in der obigen Entscheidung angenommen). 

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