Lesetipp auch für Studierende: BGH zur Strafbarkeit eines Arztes wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach dem Tod von Patienten durch Fentanyl-Pflaster

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 22.02.2014

Der Missbrauch von Fentanyl-Pflastern in der Drogenszene wird schon seit längerem beobachtet (s. meine Blog-Beiträge vom 16.6.2012, 13.4.2013 und 1.6.2013). Nun muss sich ein Facharzt für Allgemeinmedizin, der neben anderen Patienten auch jeweils etwa 30 Substitutionspatienten behandelte, wegen Körperverletzung mit Todesfolge vor Gericht verantworten. Er hatte zwei Patienten in Kenntnis deren Heroinabhängigkeit Fentanyl-Pflaster verschrieben, ohne dass er jeweils zuvor eine sorgfältige Untersuchung durchgeführt hatte und eine Diagnosestellung erfolgt war. Die Patienten extrahierten den Wirkstoff aus den Pflastern, konsumierten das Fentanyl und verstarben nach einer Überdosis.

Das Landgericht Augsburg verurteilte den angeklagten Arzt wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle der Körperverletzung mit Todesfolge und anderen Delikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und verhängte ein Berufsverbot von 4 Jahren.

Der BGH hob diese Entscheidung auf (Beschluss vom 16.1.2014, 1 StR 389/13). Angesichts der eigenhändigen Einnahme des Fentanyls durch die Verstorbenen reicht ihm die Annahme einer tatbestandsmäßigen Fremdgefährdung kraft überlegenen Wissens des Arztes in Abgrenzung zu einer (grundsätzlich straflosen) eigenverantwortlichen Selbstgefährdung nicht aus. Dabei ist anerkannt, dass eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung nicht mehr vorliegt, wenn die Eigenverantwortlichkeit des Verstorbenes infolge Drogensucht, Zwanges oder Intoxikation erheblich eingeschränkt war oder der Täter kraft überlegenen Sachwissens bezüglich der Beschaffenheit, Wirkstoffkonzentration und Qualität das mit dem Rauschgiftkonsum verbundene Risiko besser einschätzen kann als der Drogenabnehmer (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Auflage, § 30 Rn. 96). Beides hat das Landgericht bejaht.

Der 1. Strafsenat stellt insoweit fest, dass das Landgericht bei der Annahme des  überlegenes Sachwissen nur auf die Kenntnisse des Arztes abgestellt und dabei außer Acht gelassen habe, dass auch der Wissenstand der im Drogenkonsum sehr erfahrenen Verstorbenen zu berücksichtigen sei. Auch führe die Opiatabhängigkeit der Verstorbenen allein nicht zum Ausschluss der Eigenverantwortlichkeit. Deshalb hat er das Verfahren zur neuen Entscheidung und Verhandlung an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts München I zurückverwiesen. Für die neue Hauptverhandlung weist der BGH darauf hin, dass auch die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässig erneut eingehend zu prüfen sei.

Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass der Arzt einem weiteren Patienten in dem Zeitraum 2010 bis Januar 2012 – auch ohne umfassende Untersuchung – über 600 Privatrezepte ausstellte, obwohl für diesen Zeitraum nicht wesentlich mehr als 100 Rezepte erforderlich gewesen wären. Für jedes der Rezepte erhielt der Angeklagte 30 € in bar (s. dazu auch die Pressemitteilung des BGH vom 24.1.2014). Hierfür verurteilte ihn das Landgericht Augsburg wegen unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln in 667 Fällen. Insoweit beanstandet der BGH die Anzahl der festgestellten Einzeltaten.

Fazit: Die Entscheidung ist absolut lesenswert, angesichts der Examensrelevanz der Abgrenzungen „eigenverantwortliche Selbstgefährdung/tatbestandsmäßige Fremdgefährdung“ und „Vorsatz/Fahrlässigkeit“ trotz des betäubungsmittelrechtlichen Hintergrundes auch für Studierende.

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