Taxifahrer besoffen = Vorsatz

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.02.2014

Regelmäßig gibt es Entscheidungen, die sich mit der Frage des Vorsatzes bei Trunkenheitsfahrten befassen. In der Regel behandeln die Entscheidungen dann immer Urteile von AGen oder LGen, die von den Oberlandesgerichten kassiert werden, weil dort sehr hohe Anforderungen an den Vorsatz beim § 316 StGB gestellt werden. Da ist mir jetzt ein etwas zurückliegendes Fundstück aus dem letzten Herbst zwischen die Finger gekommen - das OLG Celle war "tatrichterfreundlich":

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 04.07.2013 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO). 

Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre von sechs Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Es hat festgestellt, die Angeklagte sei als Taxifahrerin tätig und hatte am Tatabend Fahrbereitschaft. Kurz vor Mitternacht habe sie mit dem Taxi öffentliche Straßen befahren und Fahrgäste befördert, obwohl sie Alkohol in einer Menge zu sich genommen hatte, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 2,14 ‰ führte. Die Angeklagte räumt den Tatvorwurf ein, wendet sich allerdings gegen die Verurteilung wegen vorsätzlichen Verhaltens.

Damit dringt sie nicht durch. Soweit der Senat bereits zur Annahme eines Erfahrungssatzes dahin neigt, dass ein Kraftfahrer, der nach hohem Alkoholkonsum eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug antritt, seine Fahruntauglichkeit jedenfalls in Kauf nimmt und vorsätzlich handelt (zum Stand der Rspr. vgl. nur Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 316, Rz. 192 ff. und Fischer, StGB, 60. Aufl., § 316, Rz. 44 ff.), kommt es darauf hier nicht an. Die Angeklagte hat, ohne dass die genaue Menge feststellbar gewesen wäre, während einer Fahrbereitschaft als Taxifahrerin Alkohol zu sich genommen, obwohl sie als Berufskraftfahrerin um die besonderen Gefahren eines solchen Verhaltens wusste. Dies allein begründet nach allgemeiner Auffassung schon die Annahme eines jedenfalls bedingt vorsätzlichen Verhaltens (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2008, 1396; OLG Köln DAR 1997, 499, DAR 1999, 88; OLG Celle, 1. StrafsenatNZV 1996, 205; Fischer, a.a.O., Rz. 45).

OLG Celle, Beschl. v. 25.10.2013 - 32 Ss 169/13

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