Nur Gebührensätze der Beratungshilfe für anwaltlichen Ergänzungspfleger eines mittellosen Pfleglings

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 11.02.2014

Der BGH hat sich im Beschluss vom 04.12.2013 – XII ZB 57/13  - mit der Frage auseinandergesetzt, in welcher Höhe der Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Ergänzungspflegers eines mittellosen Pfleglings im Rahmen der Abrechnung nach dem RVG entsteht. Im konkreten Fall hatte der Ergänzungspfleger einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling im Asylverfahren vertreten und ihn unter anderem zur Anhörung im Asylverfahren begleitet. Der BGH hob jedoch die Entscheidung des OLG auf, welches dem anwaltlichen Ergänzungspfleger eine Vergütung nach den Wahlanwaltssätzen des RVG zugebilligt hatte; nach dem BGH ist der Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Ergänzungspflegers eines mittellosen Pfleglings im Rahmen der Abrechnung nach dem RVG auf die Gebührensätze der Beratungshilfe beschränkt. Auch die Erwägung des OLG, dass der anwaltliche Ergänzungspfleger bei Begrenzung durch die Gebührensätze der Beratungshilfe ohne adäquate Vergütung von der staatlichen Gewalt in die Pflicht genommen werde, vermochte den BGH nicht zu überzeugen.

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