Keine Anwaltsbeiordnung weil man sich Zeit gelassen hatte

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 06.02.2014

Die Frage, wann eine Anwaltsbeiordnung im Sinne von § 78 II FamFG erforderlich ist, wirft in der Praxis immer wieder Probleme auf. Nach dem Beschluss des OLG Celle vom 08.01.2014 – 10 WF 2/14 ist auch für ein einstweiliges Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, in dem die Antragstellerin unter eidesstattlich versichertem Vortrag eines einmaligen tätlichen Übergriffs mit Bedrohung sowie wiederholter fernmündlicher Belästigung durch den Antragsgegner ein Abstandsgebot und das Verbot weiterer Kontaktaufnahmen begehrt, eine Anwaltsbeiordnung nicht erforderlich. Für das OLG Celle gibt sich eine Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung in einem solchen Fall auch nicht daraus, dass bei der örtlichen Rechtsantragsstelle aufgrund bestehenden Andranges nicht sofort eine Aufnahme des Antrags erfolgen kann, die Antragstellung erfolgte nämlich erst drei Wochen nachdem die Gewaltschutzanordnung begründenden Übergriff, sodass für das OLG Celle keine besondere Eilbedürftigkeit mehr erkennbar war.

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6 Kommentare

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Also immer schön die Mandanten mit einer Visitenkarte des zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts zur Antragstelle schicken, damit dort ein VKH-Antrag für die Bewilligung eines beabsichtigten Antrages nach dem GewSchG aufgenommen werden kann.

 

 

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Also immer schön die Mandanten mit einer Visitenkarte des zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts zur Antragstelle schicken, damit dort ein VKH-Antrag für die Bewilligung eines beabsichtigten Antrages nach dem GewSchG aufgenommen werden kann.

 

 

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Also immer schön die Mandanten mit einer Visitenkarte des zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts zur Antragstelle schicken, damit dort ein VKH-Antrag für die Bewilligung eines beabsichtigten Antrages nach dem GewSchG aufgenommen werden kann.

 

 

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Also immer schön die Mandanten mit einer Visitenkarte des zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts zur Antragstelle schicken, damit dort ein VKH-Antrag für die Bewilligung eines beabsichtigten Antrages nach dem GewSchG aufgenommen werden kann.

 

 

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Bei körperlicher Misshandlung oder Bedrohung durch den eigenen (Ex-)Partner sind die Opfer doch in der Alltagswirklichkeit oft so sehr mit den Nerven runter, daß sie es (mehr oder weniger schuldlos) versäumen, sofort über Rechtsschutzmöglichkeiten nachzudenken und diese umgehend in Anspruch zu nehmen.

Wird der Antrag erst 3 Wochen nach der (letzten) Mißhandlung gestellt, so erscheint es mir unangebracht, alleine deshalb die Eilbedürftigkeit des Gewaltschutzantrages (und die zugehörige Beiordnung eines Rechtsanwaltes) zu verneinen.

Zumal in solchen Fällen die Streßsituaion und die Bedrohungslage des Opfers oft eine andauernde ist.

Es ist ein Unterschied, ob ein professioneller GmbH-Geschäftsführer, welcher wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen einen Konkurrenten gelten machen will, bei einem Eilantrag 3 Wochen ins Land streichen lässt, oder ob ein privates und laienhaftes und hilfloses Opfer von Straftaten nach dem Gewaktschutzgesetz sich erst nach 3 Wochen an die Gerichte wegen Eil-Rechtsschutz wendet.

Im ersteren Fall würde ich die besondere Eilbedürftigkeit versagen, im zweiten Fall eher nicht versagen, oder jedenfalls zumindest genauer prüfen, und nicht einfach sagen "3 Wochen sind rum und deshalb gibts keinen Eil-Rechtsschutz".

Ganz so leicht, wie es das OLG Celle es sich hier anscheinend gemacht hat, sollte ein OLG es sich nicht machen.

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