Gebrauchsmuster- oder Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutzssachen nicht per se überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 04.02.2014

Für die Entscheidung der Frage, wann die Merkmale umfangreich oder schwierig bei der als Schwellengebühr ausgestalteten Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG erfüllt sind, bietet es sich natürlich an, auch auf die einzelnen anwaltliche Betätigungsfelder abzustellen. Der BGH hat im Urteil vom 13.11.2013 – X ZR 171/12 zumindest für die Geltendmachung einer Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterverletzung festgestellt, dass dies für sich genommen noch nicht die Annahme rechtfertigt, der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sei umfangreich oder schwierig, insbesondere wenn weder die Schutzfähigkeit in Ansehung des Standes der Technik bzw. vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen ist noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung aufwendige oder komplexe Prüfungen erforderlich sind.

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