AGG-Hopping

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 04.02.2014

Markus Stoffels hatte bereits hier im BeckBlog über ein Verfahren vor dem LAG Düsseldorf berichtet, das letztlich durch Vergleich beigelegt worden war. Der 60 Jahre alte Kläger, von Beruf Rechtsanwalt, hatte sich auf eine Stellenanzeige beworben, mit der er seiner Überzeugung nach wegen seines Alters diskriminiert wurde:

Sie sind Berufseinsteiger oder haben bereits ein bis zwei Jahre als Rechtsanwalt in einer wirtschaftlich ausgerichteten Kanzlei gearbeitet.

Das LAG hatte in der mündlichen Verhandlung angedeutet, dass es seine Klage auf Entschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG) für unbegründet halte, weil sie rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) erhoben worden sei.

Über ein vergleichbares Verfahren berichtet das LAG Berlin-Brandenburg:

Auch hier klagt ein 1953 geborener promovierter Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Er hatte sich auf eine Stellenanzeige beworben, mit der die Beklagten einen Rechtsanwalt (m/w) „als Berufsanfänger oder Kollegen mit 1-3 Jahren Berufserfahrung“ suchten. Nachdem seine Bewerbung abgelehnt worden war, nahm er die Beklagten auf eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung von bis zu 60.000 Euro in Anspruch.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger sei es bei seiner Bewerbung allein darum gegangen, eine Entschädigung zu erhalten. So habe sich der Kläger zuvor unabhängig vom Rechtsgebiet, der Kanzlei oder dem Einsatzort vielfach auf Stellenanzeigen für Berufseinsteiger beworben und im Fall der Ablehnung eine Entschädigung von 60.000 EUR gefordert. Er habe weder die Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle erfüllt noch ein aussagekräftiges Bewerbungsschreiben eingereicht. Eine Gesamtwürdigung der Umstände ergebe daher, dass der Kläger nicht ernsthaft an der Stelle interessiert gewesen sei. Sein Entschädigungsverlangen sei deshalb rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Dementsprechend konnte das Gericht offen lassen, ob die Stellenausschreibung überhaupt eine Altersdiskriminierung indiziert (§ 22 AGG).

(LAG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 31.10.2013 - 21 Sa 1380/13, BeckRS 2014, 65616; Mit Material der Pressemitteilung des LAG)

Ob es sich um den gleichen Kläger wie in Düsseldorf handelt, kann nicht sicher beurteilt werden, da die Parteibezeichnungen anonymisiert sind. Jedenfalls handelt es sich in beiden Fällen um einen 1953 geborenen, promovierten Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

19 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Sehr geehrter Herr Kollege,

 

was sind das für bemerkenswerte Kommentare. Ist es von journalistischer Bedeutung, wer im konkreten Fall gegen wen klagt? Soll sich der mutmaßliche Kollege aus Regensburg deswegen schlecht fühlen, weil er zweimal wegen Diskriminierung klagt?

 

Schlecht fühlen sollten sich diejenigen, die Menschen wegen ihres Alters benachteiligen. Schlecht fühlen sollten sich auch diejenigen, die versuchen, Menschen an den Pranger zu stellen, die sich gegen Menschenrechtsverletzungen zur Wehr setzen. Schlecht fühlen sollten sich auch Richter, die durch fadenscheinige Argumentationen versuchen, das AGG und die Zielsetzungen der Europäischen Union zu torpedieren.

 

Schlecht fühlen sollten sich gerade diejenigen, die sich als "rechtskundig" bezeichnen und trotzdem ganz ungeniert Menschen diskriminieren.

 

Meine lieben Kollegen. bitte denken Sie mal einen Schritt weiter. Wir haben in Deutschland eine einzigartige Geschichte, was Diskriminierungen angeht.  Wollen wir enrnsthaft an diese "Geschichte" wieder anknüpfen?

 

 

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

3

@ Nils Kratzer

Alles richtig. Aber schlecht fühlen sollten sich auch die, die das AGG zur Geltendmachung unberechtigter Ansprüche missbrauchen (i.S. von § 242 BGB, wie hier). Denn sie diskreditieren das berechtigte Anliegen all derjenigen, die wirklich diskriminiert werden.

Dann gäbe es ein einfaches Patentrezept, das AGG faktisch zu beseitigen:

 

Die Gerichte fassen einfach alles unter den "Rechtsmissbrauch" und ein sich Berufen auf das AGG ist immer rechtsmissbräuchlich.

 

In Deutschland sind wir auf dem besten Weg dorthin. Auch das gab es schon einmal in unserer bewegten Geschichte.

3

@N. Kratzer: "Wir haben in Deutschland eine einzigartige Geschichte, was Diskriminierungen angeht. Wollen wir enrnsthaft an diese "Geschichte" wieder anknüpfen?"

Sorry, Sie wollen sich ja wohl nicht ernsthaft wegen Ihrer paar  AGG-Klagen in eine Reihe mit, sagen wir: den aus rassistischen Gründen verfolgten Opfern aus der Zeit 1933-1945 stellen? 
 

60jährige Einzelanwälte, die nach gezielter Stellenanzeigenauswertung  in Großkanzleien drängen, und es bei ihrer Bewerbung noch nicht einmal schaffen, ihr Examenszeugnis zu übersenden und deren Englischkenntnisse offenbar eher moderat sind, wie beim Regensburger Kollegen, können es ja gerne versuchen, aber die Rolle als heroischer Antidiskriminierungskämpfer brauchen sie sich nicht ernsthaft auf den Leib schneidern.

5

Sehr geehrter Herr Nochsoeingast,

 

zu glauben, dass ein 60-jähriger Rechtsanwalt in Deutschland im Bewerbungsverfahren nicht diskriminiert wird, lebt weit entfernt von der praktischen Realität.

 

Es ist gelebter Standard in den Personalabteilungen, dass ständig und permanent bei der Stellenbesetzung diskriminiert wird. Oder glauben sie ernsthaft, dass ein 60-jähriger Rechtsanwalt die gleichen Chancen hat wie ein 30-jähriger. Sprechen Sie mit Personalern, die Ihnen vertraut sind. Dort wird Ihnen bestätigt werden, dass Sie

 

als Frau in einem bestimmten Alter keine Chance haben

als Mann für bestimmte Positionen von vornherein nicht in Betracht kommen.

als Schwerbehinderter komplett aus dem Raster fallen.

mit einer anderen Hautfarbe Probleme kriegen.

als Homosexueller unerwünscht sind

 

etc. etc.

 

Es gibt in Deutschland zahlreiche Unternehmen, die pauschal keine Ausländer einstellen ( dies aber wohlgemerkt nur hinter vorgehaltener Hand aussprechen) oder Bewerber mit ausländischem Namen vorab aussortieren.

 

Was sollen Sie denn einem diskriminerten Bewerber mitgeben?

 

Etwa: Klagen Sie doch mal durch mindestens drei Instanzen über 5 Jahre hinweg und wenn Sie Glück haben, kriegen sie dann ein Taschengeld, während Sie schon zwischenzeitlich das Dreifache an Gerichtskosten und Anwaltsgebühren investiert haben. Zwischenzeitlich müssen Sie sich aber darauf einstellen, dass Sie beschimpft, angefeindet, medial diskreditiert und verfolgt werden.

 

Sieht so ein wirksamer Schutz vor Diskriminierung aus?

Sieht so ein Rechtsstaat aus?

Sieht so eine Gesellschaft aus, die aus ihrer Geschichte irgend etwas gelernt hat?

 

Ich denke: NEIN

 

 

 

 

 

3

Herr Kratzer, Ihre Einschätzung, dass es in Personalabteilungen tatsächlich Diskriminierung gibt, trifft sicher zu. Ich denke aber, wenn man mit voller Berechtigung (!) einmal austesten will, ob das Antidiskriminierungsgesetz tatsächlich "gilt", dann sollte man das nicht auf eine solche schon oberflächlich als Missbrauch erkennbare Art und Weise tun, sich also offenbar ohne aussagekräftige Bewerbungsunterlagen bei etlichen Kanzleien bewerben. Dieses Vorgehen schadet dem berechtigten Anliegen und gibt (wegen Unprofessionalität)  im Übrigen auch hinreichend Grund, die Bewerbung nicht zu berückischtigen, ganz unabhängig von einer Diskriminierung.

 

Hallo Herr Prof. Müller,

 

es ist aber keineswegs abwegig, dass ein 60-jähriger nicht im Bilde ist, was der aktuelle Bewerbermarkt an eine Bewerbung fordert, denn sicherlich unterscheidet sich die diesbezügliche Situation maßgeblich von derjenigen, die noch vor 30 Jahren herrschte.

 

Problematisch ist an sich, dass die Zielrichtung des AGGs rechtlich "pervertiert" wird, wenn man die "Täter" (Diskriminierer) zum Opfer macht und die "Opfer" ( Diskriminierte) zum Täter.

 

Das AGG beinhaltet einen sog. zivilrechtlichen Strafschadensersatzanspruch, der sowohl spezialpräventiv als auch generalpräventiv davon abhalten soll, gegen das AGG zu verstoßen.

 

Man kann sich schon mal die sicherlich interesante Rechtsfrage stellen, ob man ein Gesetz, das Präventiv und repressiv ausgestaltet ist, überhaupt "missbrauchen" kann. Das wäre dann mal eine Frage für eine wissenschaftliche Arbeit.

 

Einigkeit sollte aber selbst in Deutschland darüber bestehen, dass ein "sich-berufen" auf das Institut des Rechtsmissbrauchs und damit auf § 242 BGB auf absolute Ausnahmetatbestände beschränkt bleiben muss, weil ansonsten dieses Rechtsinstitut "missbraucht" werden würde.

 

Ich denke dass gerade Sie als Strafrechtsexperte nur zu viele Fälle kennen, in denen in Deutschland materielle Strafnormen und Strafverfahrensnormen flächendeckend "missbraucht" werden. Gerade in Bayern können wir sicherlich ein Lied darüber singen, wie durch Staatsorgane regelmäßig "Rechtsmissbrauch" betrieben wird.

 

 

Beste Grüße

4

Nils Kratzer schrieb:

es ist aber keineswegs abwegig, dass ein 60-jähriger nicht im Bilde ist, was der aktuelle Bewerbermarkt an eine Bewerbung fordert, denn sicherlich unterscheidet sich die diesbezügliche Situation maßgeblich von derjenigen, die noch vor 30 Jahren herrschte.

Diese Erklärung läuft dann aber darauf hinaus, dass es sich eben nicht um Altersdiskriminierung handelt, sondern um fehlende Kenntnisse. Wenn man das Alter wegläßt als Faktor, bleiben eben nur noch die Bewerbungsunterlagen, die Leistungen beschreiben, wie das Examenszeugnis oder Nachweise von Sprachkenntnissen.

Mit einer unvollständigen Bewerbung hat man aber wenig Chancen, das ist unabhängig vom Alter. Und wer sich bewirbt, muss sich vorher kundig machen, was gefordert ist, auch das ist unabhängig vom Alter.

 

Man kann doch nicht ernsthaft behaupten, dass die Anforderung "vollständige Bewerbung" in höherem Alter nicht mehr geleistet werden kann. Ich sehe wesentlich mehr Altersdiskriminierung in der Aussage "es ist aber keineswegs abwegig, dass ein 60-jähriger nicht im Bilde ist, was der aktuelle Bewerbermarkt an eine Bewerbung fordert" als in der Tatsache, dass eine unvollständige Bewerbung aussortiert wird.

 

Quote:
Problematisch ist an sich, dass die Zielrichtung des AGGs rechtlich "pervertiert" wird, wenn man die "Täter" (Diskriminierer) zum Opfer macht und die "Opfer" ( Diskriminierte) zum Täter.

 

Die Satzkonstruktion im Passiv täuscht darüber hinweg, dass die "Pervertierung" von denen betrieben wird, die sich nicht wegen der Stelle bewerben, sondern wegen des Schadenersatzes. Die nutzen das an sich sinnvolle AGG nämlich für sachfremde Zwecke - um sich zu bereichern, ohne tatsächlich diskriminiert worden zu sein. Das sind Täter, die werden nicht dazu gemacht.

Und "Täter" eventuell nicht nur im Sinne eines "Missbrauchs" des AGG. Als Nichtstrafrechtler stelle ich mal die Frage in den Raum, ob eine (objektiv unzureichende) Bewerbung auf eine Stelle, die man offensichtlich nicht ausfüllen kann, und anschließende Forderungen nach Schadenersatz gem. AGG nicht sogar versuchten Betrug bzw. in Hinblick auf die vorgerichtliche Forderungsstellung und Klagedrohung versuchte Erpressung sein kann.

Aus der Stellenanzeige:

 

Wir suchen insbesondere für den Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht

- einen Rechtsanwalt (m/w) Vollzeit

- einen Rechtsanwalt (m/w) Teilzeit

als Berufsanfänger oder Kollegen mit 1-3 Jahren Berufserfahrung.

 

Es ist ja wohl von vornherein klar, dass mit solch einer Beschreibung ältere Kollegen ausgeschlossen werden sollen.

Wo da der Rechtsmissbrauch liegen soll, wenn dieses Vorgehen bestraft wird, das können auch nur unlogisch denkende Menschen begründen.

3

 

Ich glaube nicht, dass es sich hierbei nur um sog. "unlogisch denkende Menschen" handelt.

Vielleicht sind es auch Menschen, die ganz gezielt für sich selbst in Anspruch nehmen wollen zu diskriminieren bzw.

 

... eine unrühmliche Tradition in Deutschland fortsetzen wollen, indem sie "Schmutzkampagnen" gegen diejenigen fahren, die sich gegen Diskriminierung zur Wehr setzen.

3

Wer davon ausgeht, dass das AGG jemanden "bestrafen" soll, hat die Struktur des Gesetzes meiner Meinung nach schon gar nicht verstanden.

 

Das AGG gibt einen individuellen Schadenersatzanspruch des abgelehnten Bewerbers, wenn diesem gegenüber eine Diskriminierung tatsächlich erfolgt ist. Es ist aber kein Ordnungswidrigkeitenrecht, welches Diskriminierung unter irgendeine Form von "Strafe" stellt. Eine Stellenanzeige, die eine Diskriminierung vermuten läßt, ist deshalb nach AGG nicht verboten. Sie bietet lediglich dem Bewerber aber einen guten Ansatzpunkt, weswegen eine Diskriminierung ihm gegenüber vermutlich stattgefunden hat.

Kann der Arbeitgeber trotz der möglicherweise gegen ihn sprechenden Anzeige aber belegen, dass die Absage nicht wegen eines der Diskriminierungsmerkmale des AGG erfolgt ist, sondern aus einem zulässigen Grund, muss er auch nichts zahlen. Denn wenn jemand eine unvollständige Bewerbung schickt und selbst die für eine Anfänger-Stelle geforderten Qualifikationsnachweise nicht erbringen kann (oder will), darf er aus diesen Gründen aussortiert werden. Das gilt vor allem dann, wenn andere Bewerber die Anforderungen erfülen. Dann wird der Bewerber auch nicht diskriminiert, egal in wievielen AGG-relevanten Merkmalen er sich von den übrigen Bewerbern unterscheidet und wer nicht diskriminiert wird, bekommt auch keinen Schadenersatz nach AGG.

 

P.S. Die Hauptaussage einer "suche Anfänger"-Anzeige ist in der Regel: "Wir zahlen nur Anfängergehalt."

@I.S.

 

Stellen Sie "Fragen":

 

Es wäre nicht das erste Mal, dass Dinge und Handlungen, die politisch unerwünscht sind einfach unter einen Straftatbestand gefasst werden, um Menschen auszuschalten.

 

Auch dies hätte in Deutschland "Tradition"

 

Das AGG hat darüber hinaus sehr wohl einen "punitive effect", denn neben dem Anspruch auf Schadensersatz existiert nach § 15 Abs. 2 AGG auch ein Anspruch auf immaterielle Entschädigung. Diese Entschädigung soll spezialpräventiv und generalpräventiv abschreckend auf den potentiellen Arbeitgeber wirken. Dies hat sogar der 8. Senat des BAGs mittlerweile erkannt....

3

Das AGG soll abschreckend wirkend und Diskriminierungen bestrafen, in dem dem Bewerber Punitive Damages zugesprochen werden.

 

Das geht aus den Gesetzesmaterialien hervor, aus Entscheidungen des BAG und aus allen AGG-Kommentaren.

 

Die Ansicht, dass Frauen, Ältere, Behinderte, ausländisch Aussehende und andere die Anforderungen sowieso von vornherein nicht erfüllten, ist weitverbreitet und genau das soll bestraft werden.

4

Sehr geehrter Gast,

 

Sie haben es kurz und prägnant auf den Punkt gebracht. Leider weigern sich viele Richter in Deutschland, dies umzusetzen.

 

Stattdessen ist die "Jagd freigegeben" auf diejeinigen, die sich gegen Diskriminierungen wehren.

 

Ein besrogniserregender Zustand

3

Lieber Herr Kratzer, dass ausgerechnet Sie hier dem Kollegen aus Regensburg zur Seite springen ist wenig überraschend, wirkt aber - mit Verlaub - ein wenig plump.

Im Kern geht es doch darum: Die Bewerbung eines 60jährigen Anwalts, der seit mehreren Jahrzehnten als Einzelkämpfer ohne wirkliche Spezialisierung tätig ist und sich dann bundesweit bei international tätigen Unternehmen und Sozietäten bewirbt, die alle auf Grund der inhaltlichen und wirtschaftlichen Profile der zu besetzenden Stellen (auch) Berufsanfänger suchen, ist prima facie ungewöhnlich. Kommen lieblos zusammengestellte Bewerbungsunterlagen, standardisierte und durchnummerierte Forderungsschreiben und fortgeführte Verfahren gegen Sozietäten, die nicht mehr existieren, hinzu, darf man durchaus ernsthaft die Motivation des Bewerbers hinterfragen. Wie hätte der Kollege denn zB in einer US-Kanzlei, die ausschließlich englischsprachige Mandanten auf dem Gebiet hochvolumiger Litigation betreut, arbeiten wollen? Wäre er tatsächlich bereit gewesen, seinen Lebensmittelpunkt für eine durchschnittlich vergütete Arbeitnehmerstellung von Regensburg nach Mecklenburg-Vorpommern zu verlegen? Die Antworten sind offensichtlich. Denn entweder hat er sich nicht vorab ausreichend über die Stellen informiert oder er hat kein Interesse an den Stellen, sondern nur am Geld. Beides dürfte auch gegenüber einem 60jährigen eine Absage begründen können.

Ja, es ist richtig, dass das Alter eines Bewerbers nicht die Causa für seine Ablehnung sein darf. Mindestens ebenso richtig ist es aber, dass der Rechtsstaat Umtrieben Einhalt gebieten muss, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen offensichtlich ausschließlich auf die schnelle Mark aus sind. Zu meiner lang zurückliegenden Studienzeit nannte man das Betrug. Daran dürften auch Sie, Herr Kratzer, sich bestens erinnern. Vollendes paradox wird die Situation, wenn ein solcher, planvoll mit der Absicht das Vermögen anderer zu schädigen, vorgehender Kollege sich öffentlich als Wächter des Rechtsstaats geriert, obwohl er sich privat darüber beklagt, dass "die anfangs immer gezahlt haben, seit dem JUVE-Artikel aber nicht mehr so.". Mit Verlaub: Das ist albern und an Dreistigkeit schwer zu überbieten.

5

Sehr geehrter Herr anonymer Gast,

 

es ist relativ unerfreulich, wenn Sie sich hinter der Anonymität verstecken, aber im Internet vermeintliche "private Äußerungen" eines Rechtsanwaltskollegen verbreiten, ohne dies in einen ordentlichen Kontext zu stellen.

 

Ich halte das für "stillos" und "feige". Wenn Sie den Regensburger Kollegen schon versteckt als Betrüger bezeichnen, dann gebietet es der Anstand, dies nicht hinter dem Vorhang des Internets zu tun. Jedenfalls gäbe es dann die Möglichkeit, Ihre "rechtlichen" und tatsächlichen Ausführungen einer gerichtlichen Bewertung unterziehen zu lassen.

 

Nur am Rande: Der Fachzeitschrift JUVE wurde zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilt, persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung zu unterlassen. JUVE  hat mittlerweile auch schon im diesem Zusammenhang Zahlungen leisten müssen.

 

Wir beide sollten doch ganz genau wissen, welche Funktion JUVE hat...... Das ist doch kein Geheimnis. Falls Sie es nicht wissen sollten, dann schauen Sie sich doch mal die "Berichterstattung" ganz genau an.....

 

 

3

Um es ganz deutlich zu sagen, ich bin mit tiefster Überzeugungn auf Herrn Kratzers Seite. Es ist geradezu erschütternd, wie die bloße Vermutung der Herr Kollege aus Regensburg könnte rechtsmissbräuchlich gehandelt haben, sämtliche Gemühter hier und sonst mehr zu erhitzen scheint, als ein diskriminierendes Bewerbungsverfahren. Es ist kein Geheimniss, wie in Großunternehmen und (Groß)kanzleien masenhaft diskrimierend mit Bewerbungen vefahren wird. Aber das scheint offenbar weniger zu interessieren als die drei Kröten, die solche Unternehmen möglicherweise resp. vermutlich zu unrecht hätten zahlen können. Was ist eigentlich so erstaunlich daran, dass ein 60 jähriger promovierter Einzelanwalt nach jahrelanger Berufsausübung neue Herausforderungen - vielleicht auch in einem anderen Bundesland - sucht. Mobilität, Flexibilität und dieser ganze Quatsch wird doch so gerne von Bewerbern, egal ob alt oder jung, gefordert! Dass dieser Kollege einem 25jährigen Absolventen, mag dieser auch mehr Punkte in seinen Examina erreicht haben, doch einiges voraus haben dürfte, sodass er zumindest als Mitbewerber gilt, steht für mich außer Frage. 

 

Aber wie es sich in unserer Gesellschaft so eingeschliffen hat wird lieber im Wege der Kampagnenberichterstattubg über den Kollegen hergefallen, er wird an den Pranger gestellt, obgleich es nichts anderes gibt als VERMUTUNGEN! Stattdessen wäre es angezeigt, eine doch menschenverachtende Bewerberauslese zu überdenken und einmal in den Mittelpunkt der Überkegungen zu stellen.

 

 

 

 

 

4

Man sollte vielleicht erwähnen, dass das BAG die Revision gegen diese Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg schon vor längerer Zeit wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (Aktenzeichen: 8 AZR 477/14).  Und man sollte sich hüten, vorschnell von "schon oberflächlich als Missbrauch erkennbare Art und Weise" (s. o. #7) zu sprechen, wenn es um verbotene (§ 11 AGG) Diskriminierung geht. Die Dinge liegen nach Durchführung konzentrierten Nachdenkens doch oft anders, als es von manchen Gerichten vorbefangen dargestellt wird.

5

Kommentar hinzufügen