EU-Kartellrecht verlangt Haftung für Schäden durch Preisschirmeffekte?

von Dr. Rolf Hempel, veröffentlicht am 31.01.2014

Diese spannende Frage im Zusammenhang mit kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen hat die Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 30. Januar 2014 in der Sache KONE u.a. bejaht. Die Schlussanträge seien hiermit zur Lektüre empfohlen.

Worum geht es?

Vor einem österreichischen Gericht hatte ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen gegen die Mitglieder des Aufzugskartells geklagt. Die Klage richtete sich auf den Ersatz eines Schadens, den der Kläger dadurch erlitten haben will, dass sein nicht am Aufzugskartell beteiligter Vertragspartner einen Preis verlangt hat, der durch das Aufzugskartell beeinflusst war. Es ist anerkannt, dass Kartelle sog. Preisschirmeffekte haben. Damit ist gemeint, dass Kartellaußenseiter unter dem Schirm des erhöhten Kartellpreises „surfen“ und ihre Preise den Kartellpreisen anpassen. Das Kartell führt dann, auch wenn nicht alle Anbieter auf einem Markt daran teilnehmen, zu generell höheren Preisen. Die spannende Frage ist nun, ob die Kartellanten für Schäden aus solchen Preisschirmeffekten haften. Nach österreichischem Recht ist dies offenbar nicht so. Der Oberste Gerichtshof war sich aber nicht sicher, ob ein solcher Ausschluss der Haftung mit dem EU-Recht vereinbar ist, und hat lieber den EuGH gefragt.

Die Vorlagefrage lautete:

Ist Art. 101 AEUV (Art. 81 EG, Art. 85 EG-Vertrag) dahin auszulegen, dass jedermann von Kartellanten den Ersatz auch des Schadens verlangen kann, der ihm durch einen Kartellaußenseiter zugefügt wurde, der im Windschatten der erhöhten Marktpreise seine eigenen Preise für seine Produkte mehr anhebt, als er dies ohne das Kartell getan hätte (Umbrella-Pricing), so dass der vom Gerichtshof der Europäischen Union postulierte Effektivitätsgrundsatz einen Zuspruch nach nationalem Recht verlangt?

 

Der EuGH wird hierüber zu befinden haben. Die Generalanwältin hat ihm vorgeschlagen, die Frage wie folgt zu bejahen:

Die Art. 85 E(W)G-Vertrag und 81 EG stehen einer Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats entgegen, wonach es aus Rechtsgründen kategorisch ausgeschlossen ist, dass die an einem Kartell beteiligten Unternehmen zivilrechtlich für Schäden haften, die daraus resultieren, dass ein an diesem Kartell nicht beteiligtes Unternehmen im Windschatten der Machenschaften des Kartells seine Preise höher festgelegt hat, als dies ansonsten unter Wettbewerbsbedingungen zu erwarten gewesen wäre.“

 

In ihren Schlussanträgen begründet sie ihre Auffassung näher. Hier die Kernthesen:

1. Bei der Frage der Haftung für Preisschirmeffekte geht es um eine Frage der Kausalität zwischen Kartellrechtsverstoß und Schaden.

2. Bei der Frage der Haftung für Preisschirmeffekte geht es um eine EU-rechtliche Frage, also eine zur Auslegung des Art. 101 AEUV bzw. seiner Vorgängervorschriften. Es geht nicht um die den Mitgliedstaaten obliegende Regelung der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei Verstößen gegen das EU-Kartellrecht und damit nicht um die hierfür entwickelten EU-rechtlichen Grundsätze der Effektivität und Äquivalenz.

3. Aus dem EU-Recht folgt, dass Preisschirmschäden – in deutscher Terminologie – adäquat kausal und nach dem Normzweck zurechenbar – auf dem Kartellrechtsverstoß beruhen. Die Schäden sind dem Grund nach vorhersehbar und die Annahme der Haftung widerspricht auch nicht dem Zweck des EU-Kartellrechts.

 

Klingt alles ganz plausibel, aber …

… man kann natürlich schon Zweifel daran haben, ob das EU-Recht wirklich selbst Schadensersatzansprüche bei Kartellrechtsverstößen fordert oder ob das nicht eine Frage der Ausgestaltung und damit der Mitgliedstaaten ist (ich habe das schon vor zwölf Jahren, allerdings prae-Manfredi, nicht verstanden, vgl. Hempel. Privater Rechtsschutz im Kartellrecht, 2002, S. 99 und Fn. 619, aber das ist wohl eine Mindermeinung.

… man muss sich fragen, welchen Zweck der Schadensersatzanspruch bei Kartellrechtsverstößen haben soll: Geht es wirklich „nur“ um Kompensation wegen einer Einbuße an einem Rechtsgut? Oder wird die Kompensation nur aus Abschreckungszwecken, also zur Verhaltenssteuerung gewährt? Ist das Rechtsgut („Recht auf Kartellfreiheit“?) um seiner selbst wegen da (wie bei Leib und Leben) oder ist es eingeräumt, um eine objektive Regel durchzusetzen?

 

Fragen über Fragen. Es bleibt abzuwarten, was der EuGH aus der Vorlage macht. Die Generalanwältin hat ihn jedenfalls ermutigt, in Sphären des Kartellrechts vorzudringen, in denen selbst der US Supreme Court noch nicht war (Tz. 89).

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