187 km/h statt 80 km/h mit dem Motorrad ist dann doch schon vorsätzlich...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.01.2014
Rechtsgebiete: VorsatzStrafrechtVerkehrsrecht1|2405 Aufrufe

Oft tun sich OLGe damit schwer, Vorsatzannahmen der Amtsgerichte bei Geschwindigkeitsverstößen für rechtsfehlerfrei anzusehen. Hier war es aber mal andersrum. Das AG hatte Fahrlässigkeit angenommen - das OLG Vorsatz draus gemacht:

Die Beweiswürdigung des AG leidet insoweit an durchgreifenden sachlich-rechtlichen Rechtsfehlern:

1. So ist für den Senat ebenso wie für die rechtsmittelführende StA nicht nachvollziehbar, wie das AG aufgrund seiner Feststellungen bei der gegebenen gravierenden Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 107 km/h auf einer Bundesstraße auch angesichts der knappen und nicht einmal von dem von seiner Anwesenheitspflicht entbundenen Betr. persönlich abgegebenen Einlassung zugunsten des Betr. davon ausgehen konnte, der Betr. habe nur fahrlässig gehandelt.

a) Unabhängig vom Fehlen sich aufdrängender, weil regelmäßig unmittelbar beweiserheblicher oder doch wenigstens nicht minder bedeutsamer indiziellen Feststellungen, etwa zum Anlass der Fahrt, zur beabsichtigten Fahrtstrecke und Fahrtdauer, zur konkreten Fahrbahnbeschaffenheit und zum Streckenverlauf samt Witterungs- und Sichtverhältnissen sowie zur Beschilderung einschließlich einer etwaigen räumlichen Staffelung der Beschränkung oder weiterer besonderer Hinweisschilder z. B. auf Gefahrenlagen im Tatzeitpunkt, zum Aufstellungsort des Geschwindigkeitsmessgeräts, zur Fahrpraxis und Erfahrung des Betroffenen im Umgang mit Motorrädern im Allgemeinen und nicht zuletzt mit der von ihm zur Tatzeit geführten Maschine im Besonderen, zur - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe festzustellenden - Funktionsweise, namentlich dem Drehmoment des Gasdrehgriffs als Bedienelement zur Motorsteuerung im Hinblick auf Motorleistung und Beschleunigungszeitraum und zur etwaigen Ortskunde des Betr., hat das AG offensichtlich schon verkannt, dass die verwirklichte Schuldform nicht im Hinblick auf die ziffernmäßig gemessene Tatzeitgeschwindigkeit von mindestens 187 km/h und das hieraus resultierende exakte Maß der sog. relativen Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 130% sondern (lediglich) im Hinblick auf die Überschreitung der hier zulässigen und durch Zeichen 274 auf 80 km/h beschränkten Höchstgeschwindigkeit als solcher (‚schneller als erlaubt‘) zu beurteilen war. Schon aufgrund der über seinen Verteidiger für den Betroffenen abgegebenen Erklärung, „mit dem Motorrad noch nicht vertraut“ gewesen und „auf dieser Fahrt die Beschleunigung des Fahrzeugs ausprobieren“ zu wollen, weshalb der Betroffene „erheblich Gas“ gegeben habe, kann nach Auffassung des Senats am Vorliegen der für die Annahme eines jedenfalls bedingten Tatvorsatzes notwendigen kognitiven und voluntativen Vorsatzelemente kein vernünftiger Zweifel bestehen , zumal selbst unter Zugrundelegung der außerhalb geschlossener Ortschaften auf Bundesstraßen nach § 3 Absatz III Nr. 2c StVO allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h hier
noch eine Überschreitung um erhebliche 87% erreicht wurde .

2. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass der Betr. ausweislich der Urteilsgründe „in der Hauptverhandlung über seinen anwesenden Verteidiger die Tat eingeräumt“ hat, weshalb schon nicht ersichtlich ist, dass der Betr. einen wenigstens bedingten Tatvorsatz überhaupt in Abrede gestellt hat.

OLG Bamberg, Beschluss vom 19.06.2013 - 3 Ss OWi 474/12    BeckRS 2013, 22038

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Komisch. Im Zivilrecht betonen die Gerichte immer, dass vom objektiven Gewicht des Pflichtenverstoßes nicht auf die subjektive Schwere der Vorwerfbarkeit geschlossen werden darf.

Z.B. BGH, Urt. vom 30.01.2001 - VI ZR 49/00, NJW 2001, 2092 (zum Unfallregress nach § 110 SGB VII, der grobe Fahrlässigkeit voraussetzt): "Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet".

Kommentar hinzufügen