Gefährlicher Insolvenzantrag

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.01.2014

Insolvenzanträge sind eine gefährliche Sache, und zwar nicht nur für den Schuldner, sondern auch für den Gläubiger, der ein Insolvenzantrag stellt, wenn dieser im weiteren Verlauf zurückgewiesen wird und Kostenerstattungsansprüche eines anwaltlich vertretenen Insolvenzschuldners drohen. Nach § 28 I RVG ist Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr bei der Vertretung des Schuldners die Insolvenzmasse und nicht die streitige Forderung. Das LG Ulm hat sich im Beschluss vom 05.06.2013 – 3 T 158/11  - jedoch auf den Standpunkt gestellt, sich der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Schuldnervertreters ebenfalls nach dem Nennwert der Gläubigerforderung richtet, wenn sich seine Tätigkeit darauf beschränkt, dem auf diese Forderung gerichteten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das schuldnerische Vermögen entgegenzutreten. Im konkreten Fall bedeutete dies, dass nicht der Gegenstandswert von 30 Mio. EUR, sondern lediglich in Höhe von knapp 270.000 EUR anzusetzen war.

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