Auf Putz - unter Putz?

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 17.01.2014

Bei vielen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen stellt sich Frage, ob die (neuen) Zuleitungen auf oder unter Putz verlegt werden müssen. Oftmals spielen dabei Kostengesichtspunkte eine Rolle, weil die Verlegung unter Putz jedenfalls dann einen höheren Aufwand bedeutet, wenn für die neuen Leitungen keine Schächte oder Leerrohre vorhanden sind.

Eine eindeutige Antwort über die Zulässigkeit lässt sich nicht finden.

Verlegt der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters ein Abwasserrohr an der Decke, kann der Mieter wegen Besitzstörung eine einstweilige Verfügung erwirken (LG Berlin v. 4.10.2013 - 65 T 142/13).

Das AG Pankow-Weißensee (v. 23.3.2012 - 6 C 79/11) sieht eine Pflicht des Mieters, die erstmalige Verlegung von Steigeleitungen für eine Heizung auf Putz zu dulden. Über technische Alternativen ist nichts bekannt. Im Rahmen der Modernisierung hätte der Mieter den Mehraufwand über § 559 BGB tragen müssen.

Im Fall des AG Schöneberg (v. 7.3.2012 - 7 C 168/11) hatte der Vermieter die Klingel erneuert und die neuen Leitungen auf Putz verlegt. Das reklamierte der Mieter nach Auffassung des Gerichts zu recht, weil er eine Wohnung mit unter Putz liegenden Zuleitungen zur Klingel gemietet habe. 

Eine generelle Antwort lässt sich nicht finden. Tauscht der Vermieter z.B. den bisherigen Gasherd im Rahmen einer Instandsetzung gegen einen Elektroherd, kann er m.E. die Zuleitungen auf Putz verlegen, wenn dadurch für den Mieter keine Beeinträchtigungen verbunden sind. Als relevante Beeinträchtigung würde ich es ansehen, wenn der Mieter seine Küchenmöbel wegen der verlegten Leitung nicht mehr wie vorher aufstellen könnte oder sie beschädigen müsste. Ein auf der Fußleiste verlegtes Elektrokabel halte ich für hinnehmbar, insbesondere wenn dafür ein Kabelkanal verwendet wird. 

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