Terminsgebühr aber nicht für jedes Telefonat

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 11.01.2014

Wie schwer sich die Rechtsprechung letztlich doch mit der Terminsgebühr in der Entstehungsvariante der außergerichtlichen Erledigungsbesprechung tut, zeigt erneut der Beschluss des OVG Münster vom 19.12.2013 -16 E 204/13 -. Ein Telefonat des Rechtsanwalts mit der zuständigen Sachbearbeiterin auf Seiten der Beklagten mit dem Ziel einer raschen Erledigung eines Verfahrens soll nach dem OVG Münster dann nicht für die Entstehung einer Terminsgebühr ausreichen, wenn die Sachbearbeiterin lediglich mitteilt, sie beabsichtige, den Sachverhalt am kommenden Tag mit Ihrem Vorgesetzten zu besprechen. Vielfach kann man sich - wie auch bei der Erledigungsgebühr – nicht des Eindrucks erwehren, dass die Auslegung des Vergütungstatbestands auch von fiskalischen Überlegungen geprägt ist.

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Anwaltliche Vergütungsansprüche, die im Ergebnis gegen die Staatskasse gerichtet sind, werden von der Mehrzahl der Entscheidungsträger anscheinend ausschließlich unter fiskalischen Gesichtspunkten geprüft.

 

In manchen Akten nehmen das Kostenfestsetzungsverfahren und die entsprechenden Entscheidungen der Gerichte, einschließlich Beschwerden der Bezirksrevisoren oder sonstiger öffentlicher Kostenschuldner, einen größeren Raum ein als der restliche Schriftverkehr.  Obwohl der Beschwerdewert klar unterschritten ist, werden wegen der "grundsätzlichen Bedeutung" der Sache gerne einmal die Rechtswege bis zum zuständigen Obergericht eröffnet. Es kann ja nicht sein, daß die Staatskasse vielleicht 30,00 Euro zuviel bezahlt. Da müssen im Instanzenzug schon mal sieben hochbezahlte Richter beschäftigt werden, die dann 20-seitige Kostenentscheidungen erlassen.  Ist Kostenschuldner ein Privater, hat man offenbar weniger Bedenken, großzügig festzusetzen.

 

Auch die Streitwertfestsetzung ist vielfach ein Trauerspiel. Bei kleinen Urheberrechtsverletzungen werden, ohne mit der Wimper zu zucken, fünfstellige Streitwerte festgesetzt. Ist der Staat Kostenschuldner, werden gerne auch einmal 250,- Euro für angemessen gehalten, vorgeblich, um dem "kleinen Bürger" den Zugang zu den Gerichten zu eröffnen und ihn nicht mit einem hohen Kostenrisiko zu belasten (ungeachtet dessen, daß sich kaum ein Anwalt findet, der bei so einem Streitwert engagiert tätig werden kann), tatsächlich doch aber offensichtlich deshalb, um Kosten von der Staatskasse abzuwenden.

 

Im Kostenrecht zeigt sich exemplarisch, daß es eine unparteiische Justiz nicht immer gewährleistet ist, wenn der Staat an einem Rechtsstreit beteiligt ist.

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