Vom Tiger zum Bettvorleger

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 06.01.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht5|3434 Aufrufe

Die von den Ländern initiierte und am 01.01.14 in Kraft getretene Reform der PKH/VKH hat im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ihre schlimmsten Schrecken verloren.

Es bleibt dabei, auch in „einfach gelagerten Ehescheidungsverfahren“ (Was ist das eigentlich? Wer entscheidet das und wann?) muss dem Antragsgegner auch künftig ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (anders noch der Gesetzesentwurf BT-Dr 17/11472, S. 47).

Die Tabelle nach § 115 II ZPO entfällt. Ab 01.01.14 muss nunmehr die Hälfte des einzusetzenden Einkommens als Rate aufgebracht werden. Ratenfreie Verfahrenskostenhilfe ist nur bei einem einzusetzenden Einkommen von unter 20 Euro möglich.

Maximal sind 72 (statt bislang 48) Raten zu zahlen.

Das Gericht soll (statt bislang kann) die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Es bleibt aber bei der Höchstfrist von vier Jahren (ursprünglich geplant sechs Jahre)

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5 Kommentare

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Nachtrag:

Durch eine Öffnungsklausel ist es den Bundesländern möglich, die Bedürftigkeitsprüfung (nicht die Prüfung der Erfolgssausichten) auf den Rechtspfleger zu übertragen. Ich bin mal gespannt, ob und welches Land davon Gebrauch macht und ob sich eine signifikante Änderung ggü. den Ländern ergibt, in denen der Richter die Bedürftigkeit prüft.

Gilt das auch für VKH Anträge die im letzten Jahr gestellt worden sind?

 

Oder ist das der Grund warum bisher nicht entschieden worden ist?

 

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Andre schrieb:

Gilt das auch für VKH Anträge die im letzten Jahr gestellt worden sind?

 

 

Das gilt m.E. für alle Anträge, die nach dem 01.01.14 beschieden werden.

Laut § 115 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen. Die Anzahl der Raten hat sich entgegen der ursprünglichenPlanung nicht geändert.

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