Nur schnelles Geld ist gutes Geld – auch bei der VKH

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 06.01.2014

Dass ein zögerliches Abrechnungsverhalten gegenüber der Staatskasse nachteilig sein kann, zeigt der Beschluss des OLG Dresden vom 06.12.2013 – 20 WF 1161/13. Dem in Baden-Württemberg wohnenden Antragsgegner waren im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens für die Wahrnehmung eines Anhörungstermins bei Amtsgericht Riesa am 13.12.2011 VKH auch für seine entfernungsbedingten Mehrkosten durch Beschluss vom 30.01.2012 rückwirkend bewilligt worden. Sein Verfahrensbevollmächtigter rechnete diese verauslagten Fahrtkosten in Höhe von 268,68 € erst im Juli 2013 gegenüber der Staatskasse ab. Nach dem OLG Dresden spricht nach so langer Zeit eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Partei trotz ihrer Bedürftigkeit zur Aufbringung der Reisekosten selbst in der Lage gewesen ist. Ein Zeitraum von 20 Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung der Kosten und deren Abrechnung sei grundsätzlich nicht mehr angemessen und schließe eine Kostenerstattung daher aus.

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