Der Fahrzeugbrief...auch so ein Klassiker!
von , veröffentlicht am 04.01.2014Studenten kennen den Fahrzeugbrief, dessen Eigentum analog § 952 BGB dem Eigentum am Fahrzeug folgt aus BGB-Vorlesungen. Jetzt musste sich das OLG Düsseldorf einmal wieder mit dem Fahrzeugbrief befassen, wie man im Fachdienst lesen kann (hier nur die "Fachdienstzusammenfassung" von FD-StrVR 2013, 352501):
OLG Düsseldorf: Fahrzeugbrief ist nur Indiz für Eigentum des eingetragenen Halters
ZPO §§ 263, 533, 531 II 3; BGB § 1006 III
Der Fahrzeugbrief ist lediglich ein Indiz für das Eigentum des eingetragenen Halters an dem Fahrzeug. Weisen die Aussagen von eingetragenem Halter und angeblichem Verkäufer des Fahrzeugs hinsichtlich des Eigentumsübergangs deutliche Widersprüche auf, ist der Halter nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf für seine Eigentümerstellung beweisfällig geblieben. Wird die zunächst auf ein eigenes Recht gestützte Klage auf ein abgetretenes Recht umgestellt, handele es sich um eine Klageänderung.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2013 - I-1 U 105/11 (LG Krefeld), BeckRS 2013, 18735
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben
4 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenTom kommentiert am Permanenter Link
Müssen ganz schön alte Studenten sein, wenn sie noch den Fahrzeugbrief kennen. Oder liegt es an den Professoren?
Carsten Krumm kommentiert am Permanenter Link
...oder schon alte Richter... :-)
(Muss ich mich dann wohl auch zu zählen, oder?!)
Gastmann kommentiert am Permanenter Link
Oder Studenten, die die aktuelle Fassung von StVG und StVZO kennen (in der der Fahrzeugbrief nach wie vor drinsteht, vgl. auch § 50 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, wonach der Begriff synonym zu "Zulassungsbescheinigung Teil II" ist.
BertBock kommentiert am Permanenter Link
"Fahrzeugschein" und "Fahrzeugbrief" steht nach wie vor in Klammern auf den Dokumenten, also offiziell synonym für "Teil I" und "Teil II".