Rechtsanwalt Gebührenschuldner für Aktenübersendung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.12.2013

Nach dem VGH Mannheim, Beschluss vom  23.10.2013 - 11 S 1720/13 -  beschränkt sich ein Akteneinsichtsrecht als solches auf das Recht zur Einsichtnahme bei der zu Gewährung von Akteneinsicht verpflichteten Stelle und schließt die Aktenzusendung grundsätzlich nicht ein. Beantragt ein Rechtsanwalt, Akteneinsicht im Wege der Zusendung der Akten an seine Kanzlei zu gewähren, erfolgt die Versendung als zusätzliche Leistung der Behörde oder des Gerichts, die unabhängig davon, ob die Akteneinsicht an solche kostenfrei ist, Grundlage eines eigenständigen Gebührentatbestand sein kann. Diese öffentliche Leistung wird im Interesse und auf Veranlassung des Rechtsanwalts erbracht, wobei der ihm selbst jedoch gewährte Vorteil (Arbeitserleichterung) die Erhebung der Gebühr rechtfertigt. Für die Übersendung von Verwaltungsakten ist Gebührenschuldner der Rechtsanwalt selbst und nicht sein Mandant, in dessen Namen und Vollmacht er tätig wird. Folgt man der Auffassung des VGH Mannheim sind die Kosten bei Aktenübersendung bei der Honorarabrechnung gegenüber dem Mandanten mit Umsatzsteuer zu berechnen..

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