BGH: Anspruch gegen Zweitbeschenkten nach §§ 2287, 822 BGB

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 14.12.2013
Rechtsgebiete: beeinträchtiger ErbeZweitbeschenkterErbrecht|8084 Aufrufe

Dem beeinträchtigten Erben steht der Anspruch nach § 2287 BGB auch gegen den Zweitbeschenkten zu, der eben vom Erstbeschenkten beschenkt wurde (BGH, Urteil vom 20.11.2013, IV ZR 54/13, BeckRS 2013, 21442). § 822 BGB ist entsprechend anzuwenden. Das entspricht der bisherigen h.M.

Hat der Erblasser sich durch eine wechselbezügliche oder vertragsmäßige Erbeinsetzung gebunden und verschenkt er dennoch lebzeitig einen Gegenstand aus seinem Vermögen, steht dem so beeinträchtigten Erben der Anspruch nach § 2287 BGB gegen dem vom Erblasser Beschenkten zu. Verschenkt dieser den Gegenstand weiter, also an den Zweitbeschenkten, kann er sich als Erstbeschenkter auf Entreicherung berufen. So verweist § 2287 BGB auf das Bereicherungsrecht.  Der beeinträchtige Erbe kann aber durch entsprechende Anwendung des § 822 BGB gegen den Zweitbeschenkten vorgehen.  Dagegen spricht sich Kanzleiter aus (Staudinger § 2287 BGB Rn 23).

Die entsprechende Situation liegt auch im Pflichtteilsergänzungsrecht vor, wenn der Beschenkte subsidiär haftet (§§ 2325, 2329 BGB). Vor der BGH-Entscheidung ging die h.M. schon von der Anwendung des § 822 BGB im Rahmen der Rechtsfolgenverweisung aus, so dass der letzte Beschenkte haftet, also nicht der ursprünglich Beschenkte (OLG Hamm v. 8.6.2010 - 10 U 10/10 - BeckRS 2010, 19172; MünchKommBGB/Lange § 2329 Rn. 19).

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