Einigungsgebühr bei Zahlungsvereinbarung durch den Gerichtsvollzieher?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 10.12.2013

Nachdem der Gesetzgeber im Zuge des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz die Nr. 1000 VV RVG geändert hat und als Entstehungsvariante der Einigungsgebühr auch die in der Anmerkung zum Vergütungstatbestand legal definierte Zahlungsvereinbarung aufgenommen hat, stellt sich erneut die Frage, was ist, wenn der Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner Ratenzahlungen nach § 802 b II 2 ZPO vereinbart, zumal diese Norm ebenfalls mit Zahlungsvereinbarung überschrieben ist. Nach dem AG Augsburg, Beschluss vom 11.11.2013 – 1 M 9500/13 -  entsteht gleichwohl in solchen Fällen keine Einigungsgebühr für den Vertreter des Gläubigers, obwohl dieser nach § 802 b III 2 ZPO, wenn der Gerichtsvollzieher einen solchen Zahlungsplan vereinbart hat, prüfen muss, ob er widersprechen soll, somit also einen Aufwand erbringt, der dem unmittelbarem Abschluss einer Zahlungsvereinbarung ohne Zwischenschaltung des Gerichtsvollziehers vergleichbar ist.

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So auch bereits:

Für eine im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 802b ZPO n. F. abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entsteht in der Regel keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV.

LG Duisburg, Beschluss vom 12.08.2013 -7 T 131/13-, zitiert nach juris

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