Herstellung von K.-o.-Tropfen kann Kündigung eines Wachpolizisten rechtfertigen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 05.12.2013

Der Kläger war beim beklagten Land seit Oktober 2001 aufgrund eines Arbeitsverhältnisses (also nicht als Beamter) als Wachpolizist im Objektschutz beschäftigt. Er versah seinen Dienst mit Dienstwaffe und in Polizeiuniform. Im Januar 2010 wurde auf gerichtlichen Beschluss hin seine Wohnung polizeilich durchsucht. Dabei wurden verschiedene Behälter mit Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) und Gamma-Butyrolacton (GBL), Natriumhydroxid, sowie eine Anleitung und Utensilien zur Herstellung von GHB gefunden. GHB ist ein als „K.o.-Tropfen" bezeichnetes, verbotenes Betäubungsmittel. GBL und Natriumhydroxid sind die Grundstoffe zur Herstellung von GHB. Nachdem die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hatte, kündigte das Land dem Kläger fristgerecht.

Seine hiergegen gerichtete Klage hatte in den ersten beiden Instanzen keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hat das BAG den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen:

Die Herstellung eines verbotenen Betäubungsmittels in nicht unerheblichem Umfang ist zwar geeignet, berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit und damit an der Eignung des Klägers für die künftige Erledigung seiner Aufgaben als Wachpolizist im Objektschutz zu begründen. Eine Kündigung ist jedoch unverhältnismäßig, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer zu anderen (ggf. auch schlechteren) Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen, unter denen sich die eingetretene Vertragsstörung nicht mehr, zumindest nicht mehr in erheblicher Weise auswirkt. Das LAG wird daher zu prüfen haben, ob eine andere Verwendungsmöglichkeit für den Kläger, insbesondere im Innendienst, besteht. Hier hatte das beklagte Land ihn bereits in der Zeit zwischen der Durchsuchung seiner Wohnung und der Erhebung der Anklage eingesetzt.

BAG, Urt. vom 20.06.2013 - 2 AZR 583/12, BeckRS 2013, 73847

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