BGH-Appelle prallen ab

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 02.12.2013

Um die Jahreswende 2011/2012 hatte der BGH seine Rechtsprechung zur Darlegungslast in Erinnerung gerufen (BGH v. 25.10.2011 – VIII ZR 125/11, BGH v. 29.2.2012 – VIII ZR 155/11). Danach ist ein Vortrag schlüssig, wenn die dargestellten Tatsachen, unter eine Rechtsnorm subsumiert, eine Rechtsfolge auslösen. Das Bestreiten erhöht die Darlegungslast nicht. Vielmehr müssen Einzelheiten nur vorgetragen werden, wenn diese für die Rechtsfolge von Bedeutung sind. Dazu gehört z.B. nicht, wann eine behauptete Vereinbarung zustande gekommen ist.

Milger hat sodann aufgezeigt, wie diese Grundsätze auf die Darlegungslast des Mieters beim Gebot der Wirtsachaftlichkeit übertragen werden können (NZM 2012, 657). Dennoch macht die untergerichtliche Rechtsprechung unbeirrt weiter, solange es nicht um Mängel geht, die bekanntlich in den beiden zitierten Entscheidungen behandelt wurden.

Bei Klausuren im Studium brauchte der Aufgabensteller nur anzugeben, dass eine bestimmte Pflichtverletzung Kosten von 1.500 € verursacht hatte. Jeder der bei der Subsumtion diese Vermögenseinbuße nicht als Schaden i.S.v. § 249 BGB anerkannte, brauchte die Klausur nicht abzugeben. In der Praxis wird ein Klagevortrag, in der der Gläubiger nur voprträgt, aufgrund einer Beschädigung seien Beseitigungskosten von 1.500 € entstanden, als unschlüssig qualifiziert. Im Gegensatz zu Korrekturassistenten wollen Richter nämlich wissen, wofür das Geld im Einzelnen bezahlt werden musste. § 249 BGB rechtfertigt diesen Standpunkt allerdings nicht. Denn der Zahlbetrag bleibt eine Vermögenseinbuße. Mehr verlangt § 249 BGB nicht.

Dass es einschlägige Entscheidungen des BGH gibt (vgl. z.B. BGH v. 31.8.2005 – XII ZR 63/03), die Vortrag auf Klausraufgabenniveau ausreichen lassen, tröstet wenig. Denn dort ging es um entgangenen Gewinn und nicht die Kosten einer Schadensbeseitigung.  Aus Entscheidungen zu § 253 BGB kann für § 249 BGB auch sicher nichts hergeleitet werden. Sonst müsste sich ja die Praxis ändern.

Dann lieber doch das Recht.

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2 Kommentare

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Ich musste den Text auch dreimal lesen, bevor ich halbwegs verstanden habe, was der Autor zum Ausdruck bringen will.

Dass ein Gericht bei dem Vortrag, es seien "Beseitigungskosten von xxxx EUR" entstanden, diese Angabe etwas substantiierter haben möchte, dürfte im Übrigen wohl  völlig selbstverständlich und richtig sein.

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Finde ich nicht richtig, da es Beibringungsgrundsatz / Dispositionsmaxime im Zivilprozess aushöhlt. Wenn der Beklagte die Kosten nicht bestreitet, sind die eben so wie vom Kläger angegeben. Da hat der Richter nicht selbst "nachzuforschen". Das einzige Argument, dass dafür spricht die Kosten gleich nachzuweisen ist ein Prozessökonomisches: Aller Wahrscheinlichkeit nach wird eben vom Beklagten alles bestritten. Dann ist es besser die Nachweise gleich mit der Klage zu liefern und nicht erst irgendwann im Vorverfahren. Das spart am Ende arbeit, bläht die Prozessakte aber womöglich unnnötig auf.

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