Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur nach richterlicher Anordnung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 27.11.2013

Der VGH Mannheim hat im Beschluss vom 28.10.2013 – 6 S 2040/13 - auf einen wesentlichen Unterschied bei der Überprüfung von PKH-Bewilligungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenüber den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten hingewiesen. Denn anders als in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist in Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung die Aufhebung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht dem Rechtspfleger übertragen worden. Demzufolge ist auch der Kostenbeamte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht befugt, in eigener Zuständigkeit und ohne richterliche Anordnung gegenüber einem Verfahrensbeteiligten zu überprüfen, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei bereits bewilligter Prozesskostenhilfe eingetreten ist. Wird einem solchen Überprüfungsersuchen des Kostenbeamten nicht Folge geleistet, ist dies nach dem VGH Mannheim unschädlich

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