Verringerte Geldbuße nur weil Punkte im Register dazukommen? Nö!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.11.2013
Rechtsgebiete: PunkteOLG HammStrafrechtVerkehrsrecht|3036 Aufrufe

Leider ist der kompette Sachverhalt nicht aus der Entscheidung ersichtlich. Offenbar war mittelbare Folge einer OWi-Verurteilung, dass das Punktekonto voll wurde. Folge: Verwaltungsrechtliche FE-Entziehung. Da kann man schon auf die Idee kommen: Muss solch eine mittelbare Wirkung sich nicht auch im OWi-Urteil in der Zumessung der Rechtsfolgen wiederfinden. "Nein", meint das OLG Hamm ganz richtig:

Einer Zulassung zur Fortbildung des Rechts bedurfte es nicht, da das Gesetz in § 17 OWiG die Bemessungsgrundsätze für Bußgelder hinreichend regelt. Eine Berücksichtigung einer mittelbaren Folge (hier: Erhöhung des „Punktekontos“ mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis des Betroffenen auf verwaltungsrechtlichem Wege) ist darin nicht vorgesehen. Eine Berücksichtigung einer solchen mittelbaren Folge würde auch den gefahrenabwehrrechtlichen Zweck des § 4 StVG, der in dessen Absatz 1 ausdrücklich geregelt ist, unterlaufen. Denn ist an sich eine bestimmte Geldbuße zu verhängen, die dann dazu führt, dass der Betroffene auf 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister kommt, so gilt er nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 8.10.2013 - 1 RBs 132/13

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