Hessen muss Studienrat vorerst nicht über das 65. Lebensjahr hinaus beschäftigen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 04.11.2013

Vor kurzem war an dieser Stelle über eine aufsehenerregende – im einstweiligen Rechtsschutz ergangene - Entscheidung des VG Hessen (Beschluss vom 25.7.2013 – 9 L 2184/13.F) berichtet worden, welche die gesetzliche Altersgrenze von 65 Jahren für Beamte generell in Frage gestellt hatte. Das VG Hessen sah in der Altersgrenze eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung wegen des Alters und verpflichtet den Dienstherrn den Antragsteller über den 01.08.2013 hinaus als Studienrat längstens bis zum 31.07.2014 zu beschäftigen. Der Hessische VGH (Beschluss vom 30.10.2013, Aktenzeichen: 1 B 1638/13) hat diese Entscheidung nunmehr korrigiert und den Antrag des Studienrats auf Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus als nicht begründet abgelehnt. Zur Begründung führt der Gerichtshof im Wesentlichen aus, die im Hessischen Beamtengesetz vorgesehene starre Altersgrenze sei zwar grundsätzlich als Benachteiligung wegen des Alters zu bewerten, diese Benachteiligung sei jedoch hier als gerechtfertigt anzusehen. Die Ziele des Gesetzgebers, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, die Planbarkeit des Ausscheidens zu erreichen, die Beförderung von jüngeren Beamten zu gewährleisten und Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, die im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand entstehen könnten, rechtfertigten diese Benachteiligung. Entgegen der Auffassung des VG hat der VGH es auch für nicht erforderlich erachtet, dass der Gesetzgeber hierfür konkrete statistische Daten erhebt bzw. nachweist. Das Verfahren ist damit beendet, da der im einstweiligen Rechtsschutz ergangene Beschluss des Hess. VGH unanfechtbar ist.

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