E-Bike: Kfz oder nicht? - OLG Hamm ist sich da auch nicht so sicher...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 31.10.2013
Rechtsgebiete: E-BikeStrafrechtVerkehrsrecht1|6100 Aufrufe

Schwierige Problematik: Ist ein E-Bike schon Kfz oder ist es noch ein Fahrrad? Damit musste sich das AG Paderborn befassen und danach im Rahmen der Rechtsbeschwerde auch das OLG Hamm. Das OLG hat die Sache zurückgewiesen zur weiteren Sachaufklärung. Insgesamt meint das OLG wohl (ganz lebensnah), dass nur der "Rückwind" den ein einfaches E-Bike verspricht nicht ausreicht, um es zu einem Kfz zu machen. Man darf da sicher auf den 2. Anlauf des AG gespannt sein:

Die rechtliche Einordnung sogenannter E-Bikes bzw. Pedelecs ist, jedenfalls teilweise, noch ungeklärt.

Obergerichtliche Rechtsprechung liegt, soweit ersichtlich, dazu noch nicht vor.

Dass § 24 a StVG eine Ahndung nur für den Fall des Führens eines Kraftfahrzeugs vorsieht, ist nach Auffassung des Senats darin begründet, dass von einem Kraftfahrzeug, insbesondere wegen der erzielbaren Geschwindigkeit, zum einen eine höhere Gefährlichkeit ausgeht als von einem bloß pedalbetriebenen Fahrrad, zum anderen das Führen von Kraftfahrzeugen aber auch höhere Leistungsanforderungen an den Fahrer stellt. Ausgehend davon sieht der Senat kein Erfordernis, dass Führen eines relativ langsamen und einfach zu bedienenden Fahrzeugs - wenn nicht die Voraussetzungen des § 316 StGB vorliegen - als Ordnungswidrigkeit zu sanktionieren. Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb, der sich bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet, sind, unabhängig von einer etwaigen Anfahrhilfe, nach Auffassung des Senats n i c h t als Kraftfahrzeuge einzustufen (so auch Jaeger, ZfSch 2011, 663-668).

Wie danach das Fahrzeug des Betroffenen einzuordnen ist, lässt sich den insoweit unklaren Urteilsgründen nicht entnehmen.

Das angefochtene Urteil ist daher mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Paderborn zurückzuverweisen.

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2013 - 4 RBs 47/13    BeckRS 2013, 18137

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1 Kommentar

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  1. Das AG Paderborn hat schon längst eingestellt. (Weil das Corpus Delicti nicht mehr existiert und daher nicht mehr aufgeklärt werden kann, was es nun technisch genau war. Steht auch so in der Pressemitteilung des OLG als "Hinweis der Pressestelle".)
  2. Die Rechtsfrage ist nicht mehr schwierig. (Weil der Gesetzgeber zum 21.06.2013 den Abs. 3 in § 1 StVG eingefügt hat.)
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