BAG zur Kündigung wegen Austritts aus der Kirche

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 30.10.2013
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtKündigungKircheKirchenaustritt1|3816 Aufrufe

Markus Stoffels hatte hier im BeckBlog bereits Anfang Mai über das Urteil berichtet: Einem bei der Caritas beschäftigten Sozialpädagogen darf (ggf. sogar außerordentlich mit Auslauffrist) gekündigt werden, wenn er aus der Kirche austritt (BAG, Urteil vom 25.04.2013 - 2 AZR 579/12).

Nunmehr ist das Urteil im Volltext veröffentlicht (NZA 2013, 1131). Eine der Kernaussagen lautet:

Durch seinen Austritt aus der katholischen Kirche, an dem er auch nach dem Gespräch mit dem Vorstandsmitglied des Beklagten im Bewusstsein der Konsequenzen für sein Arbeitsverhältnis festgehalten hat, fehlt dem Kläger die Eignung für eine Weiterbeschäftigung als Sozialpädagoge in den Diensten des Bekl. Der Beklagte widmet sich als Untergliederung des Caritasverbandes der Erzdiözese Freiburg sowie des Deutschen Caritasverbandes den Aufgaben sozialer und karitativer Hilfe als Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche. Er kann sich deshalb auf das gem. Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Absatz 3 Satz 1 WRV (Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 - Weimarer Reichsverfassung; d. Verf.) verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Kirchen berufen. Nach kirchlichem Selbstverständnis wiegt ein Loyalitätsverstoß in Form des Kirchenaustritts besonders schwer. Er steht einer Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters generell entgegen (Art. 5 Abs. 5 GrO). Der Kirchenaustritt gehört nach dem Kirchenrecht zu den schwersten Vergehen gegen die Religion und die Einheit der Kirche. Er verträgt sich aus Sicht der Kirche weder mit ihrer Glaubwürdigkeit noch mit der von ihr geforderten vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.

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