Zurückverweisung durch ein Verfassungsgericht
von , veröffentlicht am 28.10.2013Mit den kostenrechtlichen Folgen, wenn ein Verfassungsgericht die Entscheidung eines Gerichts aufhebt und die Sache an dieses Gericht zurückverweist, hat sich der BGH im Beschluss vom 19.09.2013 – IX ZB 16/11 befasst. Zwar stehen die Verfassungsgerichte des Bundes und der Länder, denen die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gerichtlicher Entscheidungen übertragen ist, außerhalb des förmlichen Instanzenzuges, gleichwohl findet § 21 I RVG nach dem BGH auch dann Anwendung, wenn ein Verfassungsgericht die Entscheidung eines anderen Gerichts aufhebt und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverweist. In dem weiteren Verfahren vor dem Ausgangsgericht nach der Zurückverweisung fallent somit im Ergebnis die Terminsgebühr und die Auslagenpauschale erneut an.
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