Mal wieder Strafzumessung für Feinmotoriker: "Nicht vorbestraft" oder "nicht einschlägig vorbestraft"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.10.2013
Rechtsgebiete: StrafzumessungBGHStrafrechtVerkehrsrecht|3237 Aufrufe

Aus BGH, Beschluss vom 29.5.2013 - 5 StR 157/13 mal wieder etwas für "Feinmotoriker" - irgendwie weiß man gar nicht, wo tatsächlich der Rechtsfehler ist. Vermutlich war einfach nur die Strafe zu hoch:

Der Senat weist darauf hin, dass auch die Strafzumessung im angefochtenen Urteil nicht bedenkenfrei ist. Die Jugendkammer wertet es zugunsten des Angeklagten, dass dieser „bisher nicht einschlägig“ vorbestraft sei (UA S. 24). Dabei erwähnt sie nicht, dass er im Zeitpunkt der Taten überhaupt nicht vorbestraft war. Die schon angesichts nicht überaus großer Tatintensität beträchtliche Höhe der verhängten Einzelstrafen begegnet namentlich vor diesem Hintergrund Bedenken.

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