Und nun?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 17.10.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht60|9900 Aufrufe

Thorben (13) ist nichtehelich geboren. Er lebt bei seiner Mutter, die bislang die elterliche Sorge allein inne hatte. Der Umgang mit dem Vater findet regelmäßig statt und verläuft problemlos.

Nun beantragt der Vater, ihm die elterliche Mitsorge zu übertragen. Er hat ausdrücklich erklärt, dass er damit einverstanden ist, dass Thorben auch weiter bei seiner Mutter lebt.

Da ich Thorben anhören muss (§ 159 II FamFG) scheidet das vereinfachte schriftliche Verfahren nach § 155 a FamFG aus.

Thorben erzählt mir in seiner Anhörung:

Ich bin dagegen, dass mein Vater die Mitsorge für mich erhält. Dies wird nur dazu führen, dass es zu verstärktem Streit zwischen meinen Eltern kommen wird. Bislang gab es nur kleine Streitigkeiten zwischen den beiden, da meine Mutter immer das letzte Wort hatte.

Wenn mein Vater die Mitsorge erhält, wird dies nur dazu führen, dass er sich überall einmischen  und es dann zu großem Streit kommen wird

Ich möchte später mal einen sozialen Beruf erlernen. Deshalb habe ich ein Schulpraktikum in einem Kindergarten absolviert. Mein Vater war dagegen, er will dass ich - wie er - einen mathematisch-technischen Beruf ergreife. Er war damals auch stinksauer, dass meine Mutter mich nicht auf das Gymnasium geschickt hat.

Ich leide unter einer chronischen Erkrankung, nämlich …. Meine Mutter schwört insoweit auf homöopathische Mittel. Auch ich finde, dass diese mir gut tun. Mein Vater lacht darüber nur und sagt, wir sollten mit dem „Hokuspokus“ aufhören.

Ich habe meinen Vater wirklich sehr gerne und freu mich auf die Besuche bei ihm. Solange ich noch minderjährig bin will ich aber, dass meine Mutter das letzte Wort über mich hat.

Und nun?

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60 Kommentare

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Spricht hier das Kind, hat der Vater wohl Pech.

Spricht hier die Mutter durch das Kind, hat der Vater wohl Glück.

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Es bräuchte meiner Meinung nach eine Zwischenlösung, in der überprüft wird, ob es gehen kann.

Wenn denn gemeinsames Sorgerecht grundsätzlich dem Kindeswohl dienlich ist, kann dies nicht dazu führen, dass die die Eltern dann ohne Begleitung und Beratung aufeinander losgelassen werden.

 

Für den konkreten Fall mag es theoretisch möglich sein, dass der Weg des Vaters der Bessere wäre. Es ist aber sicherlich nicht am Gericht dies zu entscheiden. Es gehören aber auch Konflikte in der Erziehung dazu. Bei einer stabilen Basis können die Eltern sich einigen. Diese müsste aber wohl erst geschaffen werden.

 

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Natürlich kann der Vater ja seine eigene Meinung haben zur Homöopathie, und es ist nicht gerade ungewöhnlich, wenn Eltern für ihre Kinder lieber das Gymnasium als eine andere Schule wählen wollen. Allein dass er eine andere Meinung geäußert hat, sollte nicht automatisch gegen ihn sprechen. Andererseits hat der Sohn natürlich recht - wenn der Vater das Sorgerecht nur will, um in Zukunft querschießen zu können, wäre es vielleicht besser man lässt alles so wie es ist.

 

Ich vermute, ich würde beide Eltern zur Stellungnahme auf die Anhörung auffordern oder vielleicht einen Termin mit beiden Eltern zur Besprechung der Anhörung machen. Aus der Antwort kann man evtl. ermessen wie weit der Vater bereit ist, den eigenen Willen des Sohnes zu respektieren, der mit 13 Jahren ja schon langsam bei Entscheidungen wie denen über medizinische Behandlungen und Ausbildungsweg Beachtung finden sollte, und vielleicht auch, in wieweit die Mutter den Sohn beeinflusst hat. Über solche Themen wie den geeigneten Ausbildungsweg kann man sich als vernünftige Eltern meiner Ansicht nach zwar bei jüngeren Kindern wunderbar streiten, aber doch eigentlich nicht mehr, wenn man einen Jugndlichen vor sich hat, der dazu eine eigene Meinung hat.

 

 

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Sedes materiae dürfte § 1626a Abs. 2 BGB sein:

"(1) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. (2) Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht."

Das gemeinsame Sorgerecht ist also der Regelfall, die Verweigerung der Übertragung die Ausnahme. Ob die formalen Voraussetzungen von Abs. 2 S. 2 vorliegen, lässt das Referat nicht erkennen. Hat die Mutter keine Gründe geltend gemacht, ist der gesetzlichen Vermutung zu folgen. Besteht der geltend gemachte Grund nur in der Möglichkeit künftiger Meinungsverschiedenheiten der Elternteile über die Ausübung der elterlichen Sorge, kann diese Besorgnis aus Rechtsgründen nicht zur Versagung der Übertragung führen, weil diese Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge immanent ist und sich das Problem bei Eltern, die miteinander verheiratet sind, in gleicher Weise stellen kann. Die Ausnahme greift erst dann ein, wenn erkennbar wäre, dass die Eltern die Ausübung der elterlichen Sorge und ihre Differenzen hierüber sachwidrig zur Austragung persönlicher Differenzen nutzen würden. Dafür gibt der referierte Sachverhalt aber nichts her.

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@ Gast:

 

Der Hinweis auf § 1626a Abs. 2 BGB ist richtig, nur löst er hier das Problem nicht. Denn durch die Äußerungen des Sohnes sind für denKollegen "Gründe in sonstiger Weise ersichtlich geworden", die einer Einräumung der elterlichen Mitsorge entgegenstehen könnten. Es sind damit weitere gerichtliche Ermittlungen geboten.

Zutreffend ist, dass die theoretische Möglichkeit künftiger Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern nicht als Argument gegen die gemeinsame elterliche Sorge herhalten kann. Insoweit mußte ich schon einmal einen (älteren und männlichen) Jugendamtsmitarbeiter eines Besseren belehren.

Ob Streitigkeiten zwischen den Eltern hier nur theoretisch denkbar oder schon sicher prognostizierbar sind, kann der Richter nur herausfinden, wenn er die Eltern mit den Aussagen des Kindes konfrontiert.

Gerade das Beispiel der Berufswahl des Sohnes kann dazu dienen, herauszufinden, ob hier ein sachlicher Meinungsaustausch zwischen den Eltern möglich ist. Lediglich wenn der Vater nicht bereit wäre, sich mit dem geäußerten Wunsch des Kindes auseinanderzusetzen (etwa weil er ihn auf eine Beeinflussung durch die Mutter zurückführt und damit für unmaßgeblich hält), wäre dies ein Argument gegen die Einräumung der elterlichen Mitsorge.

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@ Gast:

 

Der Hinweis auf § 1626a Abs. 2 BGB ist richtig, nur löst er hier das Problem nicht. Denn durch die Äußerungen des Sohnes sind für denKollegen "Gründe in sonstiger Weise ersichtlich geworden", die einer Einräumung der elterlichen Mitsorge entgegenstehen könnten. Es sind damit weitere gerichtliche Ermittlungen geboten.

Zutreffend ist, dass die theoretische Möglichkeit künftiger Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern nicht als Argument gegen die gemeinsame elterliche Sorge herhalten kann. Insoweit mußte ich schon einmal einen (älteren und männlichen) Jugendamtsmitarbeiter eines Besseren belehren.

Ob Streitigkeiten zwischen den Eltern hier nur theoretisch denkbar oder schon sicher prognostizierbar sind, kann der Richter nur herausfinden, wenn er die Eltern mit den Aussagen des Kindes konfrontiert.

Gerade das Beispiel der Berufswahl des Sohnes kann dazu dienen, herauszufinden, ob hier ein sachlicher Meinungsaustausch zwischen den Eltern möglich ist. Lediglich wenn der Vater nicht bereit wäre, sich mit dem geäußerten Wunsch des Kindes auseinanderzusetzen (etwa weil er ihn auf eine Beeinflussung durch die Mutter zurückführt und damit für unmaßgeblich hält), wäre dies ein Argument gegen die Einräumung der elterlichen Mitsorge.

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Das Kind ist alt genug dafür, dass sein Wille vollumfänglich berücksichtigt wird. Dem Kindeswille sollte gefolgt werden.

Hilfsweise könnte man die Gesundheitssorge und Entscheidungen hinsichtlich schulischer und beruflicher Angelegenheiten der Kindesmutter alleine übertragen und ansonsten die gemeinsame Sorge begründen.

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Unterschiedliche Ansichten der Eltern und unterschiedliche Meinungen sprechen nicht gegen das Kindeswohl und es ist sogar so das gerade dieses der Vorteil der gemeinsamen Sorge ist. Es bringt die Eltern gar dazu über verschiedene Standpunkte zu Diskutieren und die Sachlage von verschiedenen Standpunkten aus zu sehen. Das was hier als Streit bezeichnet wurde ist kein Streit der das Kindeswohl gefärden würde sondern normale Auseinandersetzungen durch verschiedene Standpunkte. Das Bundesverfassungsgericht hat betohnt das die gemeiname Sorge gerade wegen der Unterschiedlichen Standpunkte vom Vorteil gegenüber der alleinigen Sorge ist. Es ist eher zum Nachteil des Kindes das hier ein Elternteil einfach immer sein Willen durchsetzen konnte ohne andere Standpunkte zu berücksichtigen.

 

Es gibt her keine Anhaltspunkte das die Eltern nicht miteinander kommunizieren können also ist die gemeinsame Sorge eher dem Kindeswohl entsprechend als die alleinige Sorge.

 

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Durch die Änderung des Sorgerechts und der gleichberechtigten Mitsprache des Vaters ist das "letzte Wort" der Mutter gefährdet. Das sieht das Kind in seiner Anhörung aber als Grundlage dafür an, dass es in der Vergangenheit keine Streitigkeiten gegeben und das Kind ein gutes Verhältnis zu seinem Vater habe. Um dieses beizubehalten, sollte nach dem Willen des Kindes der Mutter das "letzte Wort" nicht streitig gemacht werden. Mit anderen Worten: Alles bleibt gut, wenn Mamas Wille geschehe.

Hätte die Mutter sich zu dem Antrag des Vaters ähnlich geäußert, dann wäre das für die Entscheidung nach dem Willen des Gesetzgebers unerheblich. Aber hier drückt das Kind seine Ängste aus, das gute Verhältnis zu seinem Vater zu verlieren und zum Streit der Eltern gemacht zu werden, wenn die dominante Stellung der Mutter in Frage gestellt wird. Das kann man nicht so leicht übergehen.

Gleichwohl denke ich, dass die geäußerten Ängste des Kindes schließlich die Entscheidung nicht beeinflussen dürfen. Trotzdem gilt es sicher zu stellen, dass sie vorher beseitigt werden. Im Grunde ist das die Aufgabe der sorgeberechtigten Mutter, mit der sie ihre Erziehungsfähigkeit unter Beweis stellen kann. Wenn sie aber dazu nicht in der Lage ist, dann ist das Familiengericht gefordert. Vielleicht gelingt es dem Familienrichter geschickt darauf einzuwirken.

@ Waldemar Robert Kolos

Nein, es ist die Aufgabe beider Elternteile, nicht nur der Mutter. Ich würde da den Vater nicht aus der Pflicht nehmen. Offenbar vermittelt der Vater dem Kind nicht die Sicherheit, die es braucht, um glauben zu können, dass der Vater nicht im Wege der gemeinsamen Sorge zum Stressfaktor wird.

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Michelle schrieb:

@ Waldemar Robert Kolos

Nein, es ist die Aufgabe beider Elternteile, nicht nur der Mutter. Ich würde da den Vater nicht aus der Pflicht nehmen. Offenbar vermittelt der Vater dem Kind nicht die Sicherheit, die es braucht, um glauben zu können, dass der Vater nicht im Wege der gemeinsamen Sorge zum Stressfaktor wird.

 

Nein? Noch ist die Mutter alleinige Erziehungsberechtigte und -verpflichtete. Daher ihre Aufgabe. Die Aufgabe beider Eltern wäre es nur dann, wenn beide - wie vom Vater begehrt - das Sorgerecht hätten.

@ Waldemar Robert Kolos

<blockquote>Nein? Noch ist die Mutter alleinige Erziehungsberechtigte und -verpflichtete. Daher ihre Aufgabe. Die Aufgabe beider Eltern wäre es nur dann, wenn beide - wie vom Vater begehrt - das Sorgerecht hätten.</blockquote>

Wenn ich mir das Grundgesetz und den Art. 6 Abs. 2 GG so anschaue, dann wüsste ich nicht, was den Vater weniger verpflichtet oder berechtigt als die Mutter, sein Kind zu "erziehen". Hier spricht das Grundgesetz von einem Naturrecht, welches den Eltern wie auch das Recht auf Leben nicht entzogen werden kann. Das BGB regelt letztlich nur, wer die Unterschriften im Rechtsverkehr setzen darf, aber nur weil der Vater dazu nicht berechtigt ist, "erlöst" ihn das nicht von seiner zuvördersten Pflicht, Sorge für sein Kind und seine Beziehung zu ihm zu tragen.

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WR Kolos schrieb:

 

Gleichwohl denke ich, dass die geäußerten Ängste des Kindes schließlich die Entscheidung nicht beeinflussen dürfen. 

Die Ängste / derWille eines 13-Jährigen sollen für den Richter unbeachtlich sein!?

Erstaunlicher Ansatz

 

Hopper schrieb:

WR Kolos schrieb:

 

Gleichwohl denke ich, dass die geäußerten Ängste des Kindes schließlich die Entscheidung nicht beeinflussen dürfen. 

Die Ängste / derWille eines 13-Jährigen sollen für den Richter unbeachtlich sein!?

Erstaunlicher Ansatz

 

 

Das Alter des Kindes spielt keine Rolle, wenn der zum Ausdruck gebrachte Kindeswille auf kindeswohlfremden oder -widrigen, Ängste des Kindes schürenden Aspekten beruht. Das "letzte Wort" der Mutter ist kein Aspekt des Kindeswohls und daher nicht schutzwürdig, die Mitsorge des Vaters dagegen schon. 

Hopper schrieb:

WR Kolos schrieb:

 

Gleichwohl denke ich, dass die geäußerten Ängste des Kindes schließlich die Entscheidung nicht beeinflussen dürfen. 

Die Ängste / derWille eines 13-Jährigen sollen für den Richter unbeachtlich sein!?

Erstaunlicher Ansatz

 

Entscheidend ist aus meiner Sicht, dass das Kindeswohl wesentlich höher hängt als der Kindeswille.

Die Schlussfolgerungen des Jungen mögen richtig sein. Es mag auch sein, dass sie für das Kind einen selbst gefassten Willen begründen, die Alleinsorge bei der Mutter zu belassen.

Nur hat Thorben weder harte Anhaltspunkte für einen Widerspruch der gemeinsamen Sorge mit seinem Kindeswohl geliefert, noch ist der Widerspruch mit seinem geäußerten Willen ein solcher.
Der Grundsatz einer gemeinsamen Sorge impliziert von vorn herein, dass ein Kind nun mal zwei Eltern hat, von denen keines per Rechtsposition "das letzte Wort" hat. Mit den sich daraus ergebenden Konfliktlagen haben nach Ansicht des Gesetzgebers alle Beteiligten zu leben, sonst hätte er wohl eine grundsätzliche Einzelsorge etabliert.

Dass "der große Streit" ausbrechen könnte, der im Widerspruch zum Kindeswohl stünde, zieht den Kreis zu weit. Es handelt sich erstens um eine reine Vermutung (des Jungen, der in seiner Situation immer mit dieser Angst konfrontiert sein wird, ggf. auch irrational).
Zweitens müsste der Streit schon sehr groß sein, um gerade das Kindeswohl zu berühren und nicht in der vom Gesetzgeber tolerierten Konfliktlage stecken zu bleiben.
Drittens kann die Möglichkeit eines Konflikts die Zubilligung der Mitsorge nicht in eine Verschuldensvermutung zu Lasten des Mitsorgeberechtigten verwandeln. Es liegt in der Natur der Sache, dass die gesetzlich gewünschte Erweiterung einer Rechtsstellung in Kollision mit der eines Dritten von jenem eine Duldung fordert. Die Tatsache, dass dies niemand - jedenfalls nicht in den gerichtlich relevanten Fällen - mit Einverständnis duldet, kann nicht - über die Bande "Kindeswohl" gespielt - aus sich heraus die Veränderung der Rechtsstellungen sperren. Gegenüber solchen Sorgen ist vielmehr die Duldungspflicht dem bzw. der jeweiligen Beteiligten in Erinnerung zu rufen.

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Gast schrieb:
Entscheidend ist aus meiner Sicht, dass das Kindeswohl wesentlich höher hängt als der Kindeswille. [...] Der Grundsatz einer gemeinsamen Sorge impliziert von vorn herein, dass ein Kind nun mal zwei Eltern hat, von denen keines per Rechtsposition "das letzte Wort" hat. Mit den sich daraus ergebenden Konfliktlagen haben nach Ansicht des Gesetzgebers alle Beteiligten zu leben, sonst hätte er wohl eine grundsätzliche Einzelsorge etabliert.

Der Gesetzgeber hat ja gerade bei nichtehelichen Elternpaaren zunächst die Alleinsorge etabliert und hat auch daran weiterhin festgehalten. Meines Erachtens ging es bei der Neuregelung der elterlichen Sorge bei nichtehelichen Kindern auch nicht darum, die Väter gleichzuberechtigen (was hier immer wieder scheibar Thema ist), sondern die Kinder entsprechend Art. 6 Abs. 5 GG gegenüber ehelichen Kindern gleichzustellen:

Quote:
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Thorben möchte aber nicht mit ehelichen Kindern gleichgestellt werden. Warum sollte er dann irgendeiner Duldungspflicht seiner Gleichstellung mit ehelichen Kindern unterliegen, obwohl seine Eltern alles andere als verheiratet sind und seine Situation nicht derer von ehelichen Kindern entspricht, zumal die Eltern offenbar nicht nur nicht verheiratet, sondern sogar getrennt sind?

Und inwiefern entspricht es vorliegend dem Kindeswohl, - in erster Linie zugunsten einer Gleichberechtigung des Vaters - den Kindeswillen zu brechen?

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Michelle schrieb:

Gast schrieb:
Entscheidend ist aus meiner Sicht, dass das Kindeswohl wesentlich höher hängt als der Kindeswille. [...] Der Grundsatz einer gemeinsamen Sorge impliziert von vorn herein, dass ein Kind nun mal zwei Eltern hat, von denen keines per Rechtsposition "das letzte Wort" hat. Mit den sich daraus ergebenden Konfliktlagen haben nach Ansicht des Gesetzgebers alle Beteiligten zu leben, sonst hätte er wohl eine grundsätzliche Einzelsorge etabliert.

Der Gesetzgeber hat ja gerade bei nichtehelichen Elternpaaren zunächst die Alleinsorge etabliert und hat auch daran weiterhin festgehalten. Meines Erachtens ging es bei der Neuregelung der elterlichen Sorge bei nichtehelichen Kindern auch nicht darum, die Väter gleichzuberechtigen (was hier immer wieder scheibar Thema ist), sondern die Kinder entsprechend Art. 6 Abs. 5 GG gegenüber ehelichen Kindern gleichzustellen:

Quote:
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Thorben möchte aber nicht mit ehelichen Kindern gleichgestellt werden. Warum sollte er dann irgendeiner Duldungspflicht seiner Gleichstellung mit ehelichen Kindern unterliegen, obwohl seine Eltern alles andere als verheiratet sind und seine Situation nicht derer von ehelichen Kindern entspricht, zumal die Eltern offenbar nicht nur nicht verheiratet, sondern sogar getrennt sind?

Und inwiefern entspricht es vorliegend dem Kindeswohl, - in erster Linie zugunsten einer Gleichberechtigung des Vaters - den Kindeswillen zu brechen?

 

Leitmotiv zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern war nicht die Gleichstellung nichtehelicher Kinder und auch nicht Art. 6 Abs. 5 GG, sondern das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG und die Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK]), weil das einfachgesetzliche Sorgerecht den mit der Kindesmutter nicht verheirateten Vätern den Zugang zur elterlichen Sorge ohne Zustimmung der Mutter verwehrte. (BT Drucks. 17/11048)

BT Drucks. 17/11048, S. 11:

 

Das Argument, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die gerichtliche Anordnung der gemeinsamen Sorge zu Konflikten zwischen beiden Elternteilen führe und dem Kindeswohl daher abträglich sei, überzeugte den Gerichtshof nicht. 

 

Entsprechend hält der Gesetzgeber den Vortrag der Mutter, "sie wolle lieber auch in Zukunft allein entscheiden, schließlich wisse sie ja nicht, ob sie sich mit dem Kindesvater später noch genauso gut verstehe", im Hinblick auf das Kindeswohl für irrelevant (BT Drucks. 17/11048, S. 18). Nichts anderes dürfte wohl auch für die Befürchtung des Kindes gelten, die gemeinsame Sorge könnte zum Elternstreit führen. Den darauf beruhenden Willen des Kindes, dem Vater die Mitsorge zu verweigern, kann der Familienrichter daher nicht berücksichtigen. Thorbens Kindeswille ist mit seinem Wohl insoweit nicht vereinbar. 

Sie Michelle und diejenigen, die meinen, das Familiengericht sollte Thorbens Kindeswillen folgen und den Antrag des Vaters zurückweisen, haben mit keinem einzigen Wort die Gründe dafür genannt, dass sie dem Kindeswillen bei der Entscheidung über die Mitsorge eine so hohe Bedeutung beimessen wollen, die den Eingriff in das Elternrecht des Vaters rechtfertigen soll. Ich denke, Sie übersehen dabei, dass der Kindeswille in diesen Verfahren nicht automatisch eine ähnlich hohe Gewichtung haben kann wie in den klassischen Sorgerechtsverfahren, in denen die Eltern im Grunde über Änderung der Betreuung und den Aufenthalt des Kindes streiten. Denn bei Änderung der Betreuung hat die Bindung des Kindes einen eminent hohen Stellenwert und wird aus dem Kindeswillen ermittelt. Bei der Entscheidung über die Mitsorge des Vaters ist das aber nicht der Fall.

 

Ob es medizinisch vertretbar ist, bei der von Ihnen nicht genannten "chronischen Erkrankung" nur auf Homöopathie zu setzen (als Arzt sehe ich diese Methode - im Gegensatz zur Naturheilkunde - sehr kritisch), sollte zunächst ein medizinischer Sachverständiger bewerten. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen Kindern durch die Vorenthaltung schulmedizinischer Methoden massiv geschadet wurde. Im besten Fall handelt es sich um eine Bagatellerkrankung, bei der durch die Homöopathie zumindest kein zusätzlicher Schaden gesetzt wird.

Sollte der Sachverständige zum Ergebnis kommen, dass die Erkrankung einer ordentlichen medizinschen Behandlung bedarf, dann ist schon mal entschieden, wer als Elternteil besser für das Kindeswohl sorgen würde. Dass der 13-jährige die Esoterik der Mutter verinnerlicht hat und deshalb den vernünftigen Vater ablehnt, kann hier tatsächlich unberücksichtigt bleiben.

Im Falle der schulischen Ausbildung hat die Mutter ohnehin schon dem Kind geschadet. Hier hätte der Einfluss des Vaters vielleicht das Schlimmste verhindern können. Man sollte zumindest eruieren, ob damals die schulischen Leistungen des Kindes tatsächlich den Besuch eines Gymnasiums ausgeschlossen haben. Wenn das Kind in der Schule gut war und dennoch nicht das Gymnasium besuchen durfte, wäre das ein weiterer Beleg für den unguten Einfluss der Mutter.

Dass das Kind selbst von Arbeit und Leistung nicht viel hält (wohl ganz die Mutter) kann hier ebenfalls unberücksichtigt bleiben. Kinder sind halt lieber faul und wollen auch faul bleiben. Das ist aber nicht unbedingt zu ihrem Besten.

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psychofan schrieb:

Ob es medizinisch vertretbar ist, bei der von Ihnen nicht genannten "chronischen Erkrankung" nur auf Homöopathie zu setzen (als Arzt sehe ich diese Methode - im Gegensatz zur Naturheilkunde - sehr kritisch), sollte zunächst ein medizinischer Sachverständiger bewerten.

Wieso? Der Antrag des Kindesvaters lautet doch nicht Übertragung der Alleinsorge auf ihn. Für was soll nun geprüft werden, ob der Mutter die elterliche Sorge für mindestens Teilbereiche entzogen werden sollte? Scheinbar ist der Kindesvater bisher selbst mit der Behandlung und Beschulung durch die Mutter so zufrieden, dass er nicht den Bedarf für einen Alleinsorgeantrag - der alternativ zum Antrag auf gemeinsame Sorge inzwischen ebenfalls möglich ist - sah.

Auch die Wahl der Schule sollte man nicht ausschließlich von den Noten auf dem Schulzeugnis abhängig machen. Die unterschiedlichen Schulformen vertreten ja auch unterschiedliche Ansätze, Kinder zu unterrichten und zu fördern. Wenn das Kind keine akademische Laufbahn anstrebt und eher praktisch veranlagt ist, kann zB eine Realschule durchaus auch die bessere Wahl sein. Das Abitur kann bei Bedarf auch nachgeholt werden; im Zweifel besteht später nach der Ausbildung auch die Möglichkeit eines Studiums ohne Abitur. Ist das Kind inzwischen auf einer Gesamtschule statt auf einem Gymnasium, ist es umso leichter, auch noch später zu entscheiden, ob doch ein akademischer Weg eingeschlagen werden soll.

Dass der Junge nicht arbeiten will, das habe ich aus der Anhörung nicht entnehmen können. Vielmehr macht er sich über seinen beruflichen Werdegang schon jetzt mehr Gedanken als manch anderer 13-Jähriger.

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Michelle schrieb:

Wieso? Der Antrag des Kindesvaters lautet doch nicht Übertragung der Alleinsorge auf ihn. Für was soll nun geprüft werden, ob der Mutter die elterliche Sorge für mindestens Teilbereiche entzogen werden sollte? Scheinbar ist der Kindesvater bisher selbst mit der Behandlung und Beschulung durch die Mutter so zufrieden, dass er nicht den Bedarf für einen Alleinsorgeantrag - der alternativ zum Antrag auf gemeinsame Sorge inzwischen ebenfalls möglich ist - sah.

Wie wir erfahren haben, möchte der Vater, dass mit dem homöopathischen Quatsch aufgehört wird. Er ist nicht mit der Behandlung zufrieden. Das verstehe ich voll und ganz, ich würde der Mutter ähnliches sagen. Hätte der Vater ein Mitspracherecht, so könnte die Mutter mit dem Quatsch nicht so ohne weiteres weitermachen. Sie müsste dann mit dem Vater eine Einigung finden. Ob die homöopathische Behandlung dem Kind schadet oder nutzt oder placeboähnlich wirkt, kann abschließend weder von Vater, Mutter, Kind oder Familienrichter beurteilt werden. Hierzu bedarf es eines medizinischen Sachverständigen. Wenn die Frage der homöopathischen Behandlung entscheidungserheblich ist (Mutter und Kind wollen das, Vater nicht) und der Familienrichter offensichtlich diese Frage für wesentlich ansieht (sonst hätte er sie nicht mitgeteilt) braucht es ebenfalls eines Sachverständigen.

 

Michelle schrieb:

Auch die Wahl der Schule sollte man nicht ausschließlich von den Noten auf dem Schulzeugnis abhängig machen. Die unterschiedlichen Schulformen vertreten ja auch unterschiedliche Ansätze, Kinder zu unterrichten und zu fördern. Wenn das Kind keine akademische Laufbahn anstrebt und eher praktisch veranlagt ist, kann zB eine Realschule durchaus auch die bessere Wahl sein. Das Abitur kann bei Bedarf auch nachgeholt werden; im Zweifel besteht später nach der Ausbildung auch die Möglichkeit eines Studiums ohne Abitur. Ist das Kind inzwischen auf einer Gesamtschule statt auf einem Gymnasium, ist es umso leichter, auch noch später zu entscheiden, ob doch ein akademischer Weg eingeschlagen werden soll.

Dass der Junge nicht arbeiten will, das habe ich aus der Anhörung nicht entnehmen können. Vielmehr macht er sich über seinen beruflichen Werdegang schon jetzt mehr Gedanken als manch anderer 13-Jähriger.

Dass der Besuch eines Gymnasiums mit mehr Arbeit verbunden ist als der Besuch einer Mittelschule, braucht wohl nicht näher erläutert werden. Dass manche Kinder lieber den Weg der geringeren Mühe wählen, sofern man sie gewähren lässt, ist ebenfalls bekannt. Hier hätte es zum Wohle des Kindes der väterlichen Sorge bedurft, auch wenn Kind und Mutter das anders sehen.

 

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psychofan schrieb:
Dass der Besuch eines Gymnasiums mit mehr Arbeit verbunden ist als der Besuch einer Mittelschule, braucht wohl nicht näher erläutert werden. Dass manche Kinder lieber den Weg der geringeren Mühe wählen, sofern man sie gewähren lässt, ist ebenfalls bekannt. Hier hätte es zum Wohle des Kindes der väterlichen Sorge bedurft, auch wenn Kind und Mutter das anders sehen.

Och, also ich war auf dem Gymnasium und fand es jetzt nicht weiter stressig. Aber Personen, die tatsächlich nicht das Potential haben, um eine Gymnasiallaufbahn anzutreten, empfinden es vielleicht als viel Arbeit.

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psychofan schrieb:

Wie wir erfahren haben, möchte der Vater, dass mit dem homöopathischen Quatsch aufgehört wird. Er ist nicht mit der Behandlung zufrieden. Das verstehe ich voll und ganz, ich würde der Mutter ähnliches sagen. Hätte der Vater ein Mitspracherecht, so könnte die Mutter mit dem Quatsch nicht so ohne weiteres weitermachen. Sie müsste dann mit dem Vater eine Einigung finden. Ob die homöopathische Behandlung dem Kind schadet oder nutzt oder placeboähnlich wirkt, kann abschließend weder von Vater, Mutter, Kind oder Familienrichter beurteilt werden. Hierzu bedarf es eines medizinischen Sachverständigen. Wenn die Frage der homöopathischen Behandlung entscheidungserheblich ist (Mutter und Kind wollen das, Vater nicht) und der Familienrichter offensichtlich diese Frage für wesentlich ansieht (sonst hätte er sie nicht mitgeteilt) braucht es ebenfalls eines Sachverständigen.

Da die Entscheidung bezüglich der Behandlung bereits getroffen ist, wird der Vater durch seine Ablehnungshaltung im Rahmen der gemeinsamen Sorge auch vorerst nicht erreichen, dass die Behandlung abgebrochen wird. Dazu müsste er wohl im Anschluss an die Erlangung der elterlichen Sorge weitere rechtliche Schritte ergreifen, wenn Mutter und Vater sich nicht einigen können. Der Vater wäre gegenüber der Mutter tatsächlich "NUR" gleichberechtigt und könnte nicht eigenmächtig über den Abbruch der Behandlung entscheiden. Insofern könnte die Mutter erst einmal auch mit dem "Quatsch" weitermachen.

Sollte der Kindesvater doch intervenieren, würde wohl die Mutter eine einstweilige Anordnung beantragen, um zunächst mit der Behandlung fortsetzen zu können, da eine unbehandelte chronische Krankheit vermutlich schädlicher ist als eine zumindest homöopathisch behandelte Krankheit.

Wenn der Richter einen medizinischen Sachverständigen bestellen muss, um die Behandlungsform zu klären, dann ist meines Erachtens die gemeinsame Sorge der Eltern bereits faktisch gescheitert. Wenn die gemeinsame Sorge unter dieser Bedingung, dass im Anschluss Sachverständige eingeschaltet werden müssen, schon begründet werden soll, dann erscheint sie nicht dienlich.

Hat der Vater tatsächlich bereits jetzt Zweifel an den Behandlung und der mütterlichen Kompetenz, eine Entscheidung darüber zu treffen, sollte er dies in seinem Antrag auch von Anfang an so formulieren. Ansonsten wird der Fall in kürzester Zeit in der Rubrik "Hochstrittigkeit" enden, und es wird ohnehin erneut entschieden werden müssen, wer nun die Alleinsorge erhalten soll.

Ob das dem Kindeswohl dienlich ist - ich glaube nicht. Da der Kindesvater wohl bisher keinen Antrag wegen Kindeswohlgefährdung gestellt hat, wird wohl bisher auch keine durch die Mutter vorliegen, daher ist ihr aktuell im Übrigen auch nicht die elterliche Sorge zu entziehen, um sie alleinig auf den Vater zu übertragen.

Um den Fall zu entscheiden, würde ich wohl auch genauer prüfen, was der tatsächliche Zweck des aktuellen Antrags auf gemeinsame Sorge ist. Möchte der Vater tatsächlich die gemeinsame Sorge mit der Mutter ausüben, oder möchte er sie vielmehr alleine tragen? Dient der Antrag auf gemeinsame Sorge nur als zu nehmende Hürde zur Alleinsorge, da die Hürde von nichts zur Alleinsorge deutlich höher ist als die Hürde von der gemeinsamen Sorge zur Alleinsorge?

Wenn der Vater eigentlich gar nicht die gemeinsame Sorge mit der Mutter tragen möchte, sondern faktisch die Alleinsorge anstrebt, würde ich den Antrag zurückweisen, sofern seitens der Mutter keine Kindeswohlgefähdrung erwiesen ist.

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Thorben sagt ganz klar, er möchte , dass seine Mutter in konfliktträchtigen Fragen Entscheidungen trifft.

Es wird auch deutlich, dass ´Strom in die Tablette` kommt, wenn der Vater mit entscheiden wird. Immerhin hat die Vergangenheit gezeigt, dass die Eltern in wesentlichen Belangen der Erziehung sehr unterschiedlicher Meinung sind.

 

Die Behandlung mit homöopathischen Mitteln dürfte ja wohl kein Grund sein, die Mutter als unfähig erscheinen zu lassen. Immerhin meint Thorben, dass die Mittel ihm helfen.

 

Ich würde nach diesen Informationen den Antrag auf gemeinsame Sorge zurückweisen. Sonst besteht die Gefahr, dass der gut funktionierende Umgang gefährdet wird durch Streitigkeiten wegen Berufswahl etc.

Das "Kind" ist besorgt - das kann man verstehen, Veränderungen führen meist zur Sorge, dass die Umstände sich verschlechtern, so sind wir Menschen offenbar nun mal veranlagt.

 

Aber außer der eher diffusen Befürchtung, es könne zu Streit kommen, wurde nichts vorgetragen. Und dass die Meinungen beider Eltern, auch und gerade die unterschiedlichen Meinungen eingebracht werden und sie sich gemeinsam auf einen Weg einigen müssen, ist doch gerade Sinn und Zweck der Veranstaltung. Die zitierten Äußerungen führen im konkreten Fall vor, wieso eine zweite Stimme sinnvoll sein kann. Vielleicht entscheiden sie sich ja zusammen, statt Schule lieber den Kindergarten zu wählen, statt einer "Behandlung" mit homöopathischen Wässerchen mal einen Arzt aufsuchen, der nach fachlichen Kriterien behandelt. Vielleicht auch nicht. Aber das mögen doch bitte beide Eltern (mit)entscheiden.

 

Wenn allein die unkonkrete Angst, dass gemeinsame Sorge zu Streit führen könnte, Anlass wäre, die gemeinsame Sorge abzulehnen, wäre die Regel zur Ausnahme verkehrt. Welches Kind wird nicht Angst verspüren, wenn es vor Gericht steht, und das mit dem Vorgang "gemeinsame Sorge" in Verbindung bringen? Der (durchaus vernünftige) Wille des Gesetzgebers wäre dann in sein Gegenteil verkehrt.

4

Als ich nur den einleitenden Beitrag von Herrn Burschel gelesen und noch nicht auf die Kommentare geschaut hatte, war mein allererster, unreflektierter Eindruck nur aus dem Bauch heraus: Der Junge plappert nach, was er von der Mutter gehört hat. Ein anderer User ("Psychofan") hat das so ausgedrückt, "dass der 13-jährige die Esoterik der Mutter verinnerlicht hat".

 

Herr Burschel als erfahrener Familienrichter wird sicherlich heraushören und -spüren, ob der Junge nur das Sprachrohr seiner Mutter ist. Die ganze Diskussion bringt nichts, bevor nicht   d i e s e   Frage beantwortet ist. Deswegen habe ich dem Beitrag # 1 von Herrn Rechtsanwalt Munzinger auch 5 Sterne gegeben, denn er bringt es auf den Punkt.

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# 13, Herrn Burschel zu der Frage, ob die Ängste / der Wille eines 13- jährigen für den Richter unbeachtlich" seien, was als "erstaunlicher Ansatz" gewertet wird: 

 

Erstaunlich ist lediglich, wie der vermeintliche "Kindeswille" bei Sorgerechts- und  Umgangsfragen regelhaft missbraucht und vorgeschoben wird, um Verantwortung für Entscheidungen abzuwehren, Väter - nach wie vor - durch die Hintertür und entgegen EGMR- und BVerfG-Vorgaben zu diskriminieren und zu entrechten und im Ergebnis den Elternteil Vater für das Kind mit formaljuristischen Scheinargumenten zu entsorgen oder zumindest zum Elternteil 3. klasse zu degradieren! 

 

Zum Vergleich hier der "Fall"der 13-jährigen Antonya Sch. , der seit einiger Zeit durch die Medien Aufmerksamkeit erfährt und in dem explizit der erklärte Wille der 13-jährigen, bei ihren Eltern und nicht in einem Kinderheim leben zu wollen, durch Gericht, JA und sämtliche staatlich Beteiligten nicht nur komplett ignoriert sondern auch als "manipuliert" und daher völlig unbeachtlich dargestellt wird! 

 

http://antonyas.wordpress.com/

 

Weiterführende Informationen gibt es zum Beispiel im Blog von Gabriele Wolff. 

 

Es scheint daher beim sog. "Kindeswillen" i.d.R. einzig und allein darum zu gehen, welche Zielsetzung man hat um diesen wahlweise bei Sorgerecht-/Umgangsfragen vorzuschieben oder bei Inobhutnahmen als manipuliert und somit unbeachtlich darzustellen. 

 

Da sehe ich schlecht einen Missbrauch des "Kindeswillens"...

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M. Deeg schrieb:

# 13, Herrn Burschel zu der Frage, ob die Ängste / der Wille eines 13- jährigen für den Richter unbeachtlich" seien, was als "erstaunlicher Ansatz" gewertet wird: 

 

Erstaunlich ist lediglich, wie der vermeintliche "Kindeswille" bei Sorgerechts- und  Umgangsfragen regelhaft missbraucht und vorgeschoben wird, um Verantwortung für Entscheidungen abzuwehren, Väter - nach wie vor - durch die Hintertür und entgegen EGMR- und BVerfG-Vorgaben zu diskriminieren und zu entrechten und im Ergebnis den Elternteil Vater für das Kind mit formaljuristischen Scheinargumenten zu entsorgen oder zumindest zum Elternteil 3. klasse zu degradieren! 

 

Zum Vergleich hier der "Fall"der 13-jährigen Antonya Sch. , der seit einiger Zeit durch die Medien Aufmerksamkeit erfährt und in dem explizit der erklärte Wille der 13-jährigen, bei ihren Eltern und nicht in einem Kinderheim leben zu wollen, durch Gericht, JA und sämtliche staatlich Beteiligten nicht nur komplett ignoriert sondern auch als "manipuliert" und daher völlig unbeachtlich dargestellt wird! 

 

http://antonyas.wordpress.com/

 

Weiterführende Informationen gibt es zum Beispiel im Blog von Gabriele Wolff. 

 

Es scheint daher beim sog. "Kindeswillen" i.d.R. einzig und allein darum zu gehen, welche Zielsetzung man hat um diesen wahlweise bei Sorgerecht-/Umgangsfragen vorzuschieben oder bei Inobhutnahmen als manipuliert und somit unbeachtlich darzustellen. 

 

Da sehe ich schlecht einen Missbrauch des "Kindeswillens"...

Es ist wohl wenig schlüssig, den Fall von Antonya zu benutzen, die Nichtberücksichtigung des Kindeswillens in dem Fall zu verurteilen, um dann zu sagen, dass Torbens Wille nicht berücksichtigt werde sollte, damit ein Vater weniger diskriminiert wird. Um wen geht es hier eigentlich? Kind oder Vater? Ein bisschen stringentere Argumentation wäre wünschenwert.

Ob der Wille manipuliert ist oder nicht, spielt schlussendlich keine Rolle. Aktuell lebt das Kind in der Überzeugung, dass alles zu seinem Besten läuft, es geht ihm offenbar auch nicht schlecht damit. Ihm jetzt einen gegenteiligen Willen aufzudrängen, das könnte an dieser Situation zwar etwas ändern, aber möglicherweise nicht zum Positiven.

Es wäre sinnvoller für den Vater, sich um mehr und qualitativ besseren Umgang zu bemühen anstatt auf sein Sorgerecht zu pochen. Dadurch gewinnt er auch mehr realen Einfluss auf die Erziehung des Kindes, den er im Zweifel über das Sorgerecht eben nicht gewinnt.

Ich bin ohnehin der Überzeugung, dass ein sozial kompetenter Elternteil auch ohne Sorgerecht für eine gute Basis sorgen würde. Weil er aber nicht sozial kompetent ist, braucht er einen Richter, der ihn mit Rechten ausstattet, die er durchsetzen kann, damit er an seiner Sozialkompetenz nicht länger feilen muss.

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#Michelle schrieb  - Ob der Wille manipuliert ist oder nicht, spielt schlussendlich keine Rolle.

 

Das kann  eigentlich niemand ernst meinen! Manipulation ist Kindesmissbrauch!

 

Ich bin ohnehin der Überzeugung, dass ein sozial kompetenter Elternteil auch ohne Sorgerecht für eine gute Basis sorgen würde. Weil er aber nicht sozial kompetent ist, braucht er einen Richter, der ihn mit Rechten ausstattet, die er durchsetzen kann, damit er an seiner Sozialkompetenz nicht länger feilen muss.

 

Ein Sozial kompetenter Elternteil ist aber nicht schlechter, wenn er das Sorgerecht hat...vor allem wenn eine nicht sozial kompetente Mutter das Sorgerecht inne hat.

Andre69 schrieb:

Das kann  eigentlich niemand ernst meinen! Manipulation ist Kindesmissbrauch!

Wer soll denn Ihrer Meinung nach eine Manipulation versucht/begangen haben? Vielleicht haben Sie Recht, und der Junge weiß aufgrund von Manipulationsversuchen des Vaters, was ihn im Wege der gemeinsamen Sorge erwartet. Oder meinen Sie sicher zu wissen, dass es seitens der Mutter Manipulationen gab?

.oO((Ja ja, die PAS-Theorien (von Richard Gardner, der sich vermutlich nicht aufgrund bester psychischer Gesundheit schlussendlich durch einen Messerstich in den Hals das Leben genommen hat) und die erfolglosen Versuche, das wissenschaftlich unbelegte PAS-Konstrukt im IOD-System als psychische Krankheit deklarieren zu lassen, sind mir nur zu gut bekannt. Es ist eben aber nur ein Konstrukt und nicht wissenschaftlich haltbar, da die Theorie davon ausgeht, dass nur der Betreuungselternteil Manipulation begehen kann, den Umgangselternteil somit davon ausnimmt, was der Realität häufig widerspricht.))

 

Andre69 schrieb:

Ein Sozial kompetenter Elternteil ist aber nicht schlechter, wenn er das Sorgerecht hat...vor allem wenn eine nicht sozial kompetente Mutter das Sorgerecht inne hat.

Aber ein sozial inkompetenter Elternteil kann im Wege der gemeinsamen Sorge erst recht seine Inkompetenz zutage bringen. Wenn die Mutter die gemeinsame Sorge ablehnt, was scheinbar hier manch einem pauschal aufstößt, spricht das nicht gleich für ihre soziale Inkompetenz, sondern möglicherweise für ihre Kompetenz, den Fall sozial richtig einzuschätzen.

Ich möchte nur darauf hinweisen, dass diese ganzen Spekulationen über die Mutter nicht wirklich weiterbringen. Sie sind nicht aufgrund der Aussage des Kindes erwiesen.

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Übrigens bin ich der Überzeugung, dass man ein Kind nicht gegen einen Elternteil manipulieren kann, das von den Fähigkeiten seines Elternteils überzeugt ist, weil es im Wesentlichen gute Erfahrungen mit dem Elternteil gemacht hat. Ich spreche als ehemaliges Umgangskind aus Erfahrung. Manipulationsversuche gibt es bis heute ins Erwachsenenalter, sie haben allerdings nicht gefruchtet.

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Die Argumentation jenseits aller sonstigen Betrachtungen einmal auf das Protokoll der Anhörung oben beschränkt: 

 

a)

Wie kommt Thorben (13) zu der Annahme, dass die Gleichstellung des Vaters zu "großem Streit" führt? 

 

Diese Sorge gilt es, wenn sie denn authentisch ist, zu entschärfen und nicht dadurch zu bestärken, indem man sie dadurch "bestätigt", dem Vater das Sorgerecht vorzuenthalten.

Der Vater seinersetits kennt nun das Misstrauen und die Befürchtungen seines Sohnes und wird auf diese sensibel einzugehen wissen und - mit gemeinsamem Sorgerecht - diese Sorge des Sohnes Ls unbegründet zu entlarven wissen.

 

b)

Wenn man die Konflikstrategie betrachtet, die hinter den zur Diskussion gestellten Angaben des Kindes steht (rechtlich ist er das), dann wird hier im "Erfolgsfall" folgendes "Lösungsmodell" für Konflikte erlernt und für das weitere Leben von Thorben etabliert: Ungleichheit und Vorrechte führen zu einer Art (geschlechtsspezifischen) "Recht des "Stärkeren", es wird unabhängig von Argumenten und Richtigkeit entschieden. Konstruktive Lösungen muss man nicht suchen, wenn einer sagen kann, wo es langgeht und Konflikte gilt es grundsätzlich zu vermeiden, was dadurch geschieht, dass man einen bevorzugt.

....

Vom späteren "Paarmodell" des erwachsenen Thorben ganz zu schweigen, das heißt dann konsequenterweise nämlich: der Frau einfach immer recht geben, damit man seine Ruhe hat...nicht sehr zukunftsträchtig. 

 

 

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Es reicht offensichtlich dem Kind auf zu tragen, was es vor Gericht sagen soll um diese Tolle Sorgerechtsreform zu umgehen!

Mir hätte der junge Mann für einen 13jährigen, der seit Jahren Problemlos eine Trennungssituation mit regelmäßigem Kontakt zum Vater lebt deutlich zu viel Ahnung vom Sorgerecht. Das würde mich misstrauisch machen.

 

Der junge Mann führt ja ganz gezielt sorgerechtsrelevante Themen an. Dazu sind ja häufig schon Eltern kaum fähig, dieser 13jährige allerdings kann auf Zuruf an etwas schwammigen Beispielen typischer Sorgerechtsthemen darlegen, dass die Mitsorge des Vaters schädlich wäre? Erstaunlich.

 

War denn ein Verfahrensbeistand involviert, der das Kind derart fachspezifisch darauf vorbereiten konnte, was es genau bedeuten würde, wenn gemeinsames Sorgerecht bestünde?

 

Wenn nicht, wäre für mich der Vortrag des 13jährigen juristisch zu stichhaltig um "echt" zu sein.

 

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Also die Mutter soll das letzte Wort haben, weil sie eine Meinung hat, die dem Kind besser passt?

Erziehung bedeutet sich auch, sich einzumischen und unbequeme Wahrheiten auszuprechen, Einfluss zu nehmen und zu streiten. Und das ist wichtig, denn das Leben ist kein Wunschkonzert. Das ist die Aufgabe der Eltern, die Aufgabe eines Vaters. Also soll der Vater ausgeschlossen werden, weil er eine andere Meinung hat?

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Ich denke auch, dass die unterschiedlichen Wünsche den unterschiedlichen Lebenswahrheiten entsprechen. Vollzeitmüttern fehlt oft die Erfahrung, dass das Durchboxen in der Leistungsgesellschaft nicht so einfach ist und im Berufsleben die Bezahlung und die offenen Stellen nicht vom Spass, sondern davon abhängen, ob jemand was kann, was ein anderer nicht kann.

Der eine zeigt einen einfachen Weg, der andere Elternteil einen komplizierten, die Eltern streiten sich, der Junge will lieber den einfachen Weg, wen wundert das?

Aber ist es nicht die Vorbereitung aufs eigenständige Leben, die Elternschaft letztendlich ausmacht, nicht, mit dem Kind auf gut Freund zu machen und alles möglichst einfach zu gestalten. Hier hat sich der Junge die Meinung der Mutter vollumfänglich zu eigen gemacht, was sicherlich auch durch das Betreuungsungleichgewicht und das Machtungleichgewicht verursacht wird. Ob er dadurch besser gerüstet ist für die wirkliche Welt außerhalb von Mamas Haushalt, ist fraglich.

Unfraglich ist jedoch, dass genau dieses Streiten um den richtigen Weg, dieses Wegaufzeigen und die eigene Position zu vertreten und um sie zu kämpfen zum Vatersein und Mannsein dazugehört und den Unterschied zwischen einem Wochenendbespasser und einem Vater ausmacht und eine wichtige Vorbildfunktion hat.

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13 Jahre hat die Mutter alles ( vermutlich ) selbst entschieden und tragen müssen.

Woher kommt auf einmal dem Vater die Idee auch das Mitsorgerecht zu bekommen ?

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Nicht müssen....dürfen!

Wenn man sich die Aussage des Jungen öfter durchliest wird einem klar, dass die Mutter bisher den Vater eher nicht hat teilhaben lassen.

Sonst wäre dieses Verfahren wohl nicht nötig...

Ist die Frage ernst gemeint? Das gibts doch nicht. Wieso soll ein Kind mit seinem Vater nicht aufwachsen? Der Vater der elterliche Verantwortung übernehmen will muss und soll mitbestimmen. Das ist doch die selbstverständlichste Sache der Welt.
Wieso der Vater 13 Jahre kein Sorgerecht hatte? Dann sollten sie sich mal schlau machen und realisieren, dass die Gerichte dies bisher nicht regeln konnten selbst wenn sie es wollten.

Wir leben im Zeitalter der Väterdiskriminierung und das haben wir schwarz auf weiß. Hut ab und Respekt für jeden Vater der das Gemeinsame Sorgerecht anstrebt.
Der die Kraft aufbringt, für sein Kind ein guter Papa zu sein.
Das Verhalten bzw. der Vortrag der Mutter und des Kindes beweißt, dass die Mutter das Sorgerecht 13 Jahre verweigert hat und auch sonst scheinbar wenig erziehungsgeeignet zu sein.
 

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Gast schrieb:

Wieso der Vater 13 Jahre kein Sorgerecht hatte? Dann sollten sie sich mal schlau machen und realisieren, dass die Gerichte dies bisher nicht regeln konnten selbst wenn sie es wollten.

Ganz so absolut stimmt das ja auch nicht. Es gab schon vorher die Möglichkeit, als Vater das Sorgerecht zu bekommen. Es war nur deutlich schwerer als jetzt.

Im Übrigens stand in der alten Fassung des EGBGB - in der alten Übergangsregelung zur Kindschaftsreform - sogar, dass die gemeinsame Sorge begründet werden soll, wenn die Kindeseltern mindestens sechs Monate zusammen gelebt und die gemeinsame Sorge praktisch ausgeübt haben. Ich habe das beim Aussortieren vom Schönfelder entdeckt, als ich die neue Reform einsortiert habe.

Mit Verweis auf EGBGB hätte man vermutlich schon vorher die gemeinsame Sorge begründen können.

Ich finde es schade, dass der Zeitraum von sechs Monaten inzwischen aus dem Gesetz gestrichen wurde, weil nun auch Personen die gemeinsame Sorge bekommen können, die sich möglicherweise schon während der Schwangerschaft getrennt haben, weil der Vater die Abtreibung verlangt hat. Diese Verfehlung gegenüber dem Kind, dessen Tod einzufordern, sollte Berücksichtigung finden.

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Mich würde einmal interessieren welche Dinge im Einzelnen für den 13 Jährigen sich ändern, wenn der Vater das Mitsorgerecht bekommt ?

Will der Vater, wenn sein Sohn mit 15 oder 16 die Schule verläßt, den Sohn zwingen das Gymnasium noch zu besuchen oder einen mathematisch-technischen Beruf erzwingen ? Der Sohn ist fast erwachsen.

 

Aus dem Obigem scheint hervorzugehen, dass der Sohn regelmäßig seinen Vater besucht.

 

Aber:

Besteht  ein belastetes und streitiges Verhältnis zur Mutter, hat der Vater in der Regel keine Chance, ein Mitsorgerecht eingeräumt zu kriegen. Und das ist auch gut so, damit das Kind nicht zerissen wird.

 

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Gast schrieb:

 

Aber:

Besteht  ein belastetes und streitiges Verhältnis zur Mutter, hat der Vater in der Regel keine Chance, ein Mitsorgerecht eingeräumt zu kriegen. Und das ist auch gut so, damit das Kind nicht zerissen wird.

 

 

Also sollten alle Leute die sich  Scheiden lassen und generell das gemeinsame Sorgerecht haben und sich streiten ( kommt ja bei scheidungen selten vor...) sicher die Muttter das alleinige Sorgerecht bekommen?

Das Kind wird auch bei streitigen Eltern die im Kindeswohl streiten nicht zerrissen. Schlimmer wird ein Kind zerrissen wenn die Mutter den Vater abwertet und hetzt...

Michelle schrieb:

Mit Verweis auf EGBGB hätte man vermutlich schon vorher die gemeinsame Sorge begründen können.

Das halte ich für ausgeschlossen. EGBGB ist nur Kollisionsrecht. Könnten Sie vielleicht die Stelle zitieren, die Sie meinen?

Gast #43 schrieb:

Mich würde einmal interessieren welche Dinge im Einzelnen für den 13 Jährigen sich ändern, wenn der Vater das Mitsorgerecht bekommt?
 

Thorben betrachtet Gedanken seines Vaters, die er sich über Thorbens Heilbehandlung, die Schul- und Berufswahl macht, noch als "Einmischung". Offensichtlich wurde ihm das so vermittelt. 

Bei bestehender Alleinsorge der Mutter hat er aber nicht einmal so unrecht. Erst durch Übertragung der Mitsorge erhält das Wort des Vaters Rechtsqualität. Thorben wird lernen können, seines Vaters Mitsprache nicht mehr als "Einmischung" zu sehen, sondern als gleichberechtigte Fürsorge, die Beachtung und Respekt verdient. Gerade dieses Bewusstsein des Kindes ist für seine Entwicklung so wichtig, dass es zwei Eltern hat, deren Sorge um sein Wohl nicht besser und nicht schlechter, sondern manchmal nur anders ist.

 

Gast #43 schrieb:

Besteht ein belastetes und streitiges Verhältnis zur Mutter, hat der Vater in der Regel keine Chance, ein Mitsorgerecht eingeräumt zu kriegen.

Horst Zaunegger, Georg Rixe und Straßburg sei Dank, dass es nicht mehr so ist. Elternstreit allein reicht nicht aus.

WR Kolos schrieb:

Michelle schrieb:

Mit Verweis auf EGBGB hätte man vermutlich schon vorher die gemeinsame Sorge begründen können.

Das halte ich für ausgeschlossen. EGBGB ist nur Kollisionsrecht. Könnten Sie vielleicht die Stelle zitieren, die Sie meinen?

http://www.buzer.de/gesetz/5257/al38598-0.htm

 

Dieser Teil wurde mit der aktuellen Reform gestrichen:

Quote:
"(3) Haben nicht miteinander verheiratete Eltern längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gemeinsam die elterliche Verantwortung für ihr Kind getragen und sich vor dem 1. Juli 1998 getrennt, hat das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Sorgeerklärung des anderen Elternteils nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ersetzen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient. Ein gemeinsames Tragen der elterlichen Verantwortung über längere Zeit liegt in der Regel vor, wenn die Eltern mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung mit dem Kind zusammengelebt haben.

(4) Der Antrag ist erst nach Abgabe einer Sorgeerklärung des Antragstellers nach § 1626b Abs. 1 und 3, §§ 1626c und 1626d des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. Im Übrigen finden die für Verfahren in anderen Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung geltenden Vorschriften einschließlich § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(5) Das Familiengericht teilt die rechtskräftige Ersetzung nach Absatz 3 unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsortes des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zum Zwecke der Auskunftserteilung nach § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich mit."

Allerdings war die Voraussetzung für die Erteilung der gemeinsame Sorge die Trennung vor dem 1. Juli 1998.

4

Zitat aus:

Mitsorgerecht des unverheirateten Vaters
 

http://www.anwalt-kreuzberg.de/index.php?Mitsorgerecht-des-unverheirateten-Vaters
 

 

"An diesem Fall wird erneut deutlich, dass trotz der Urteile des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts, die unseren Gesetzgeber veranlassten, den unverheirateten Vätern nun eine Klagemöglichkeit bezüglich des Mitsorgerechtes zu geben, diese tatsächlich nur dann eine realistische Möglichkeit haben, ihr Mitsorgerecht durchzusetzen, wenn sie zu der Mutter eine konfliktfreie und harmonische Beziehung haben (in FamRB 5/2012, Seite 144). "
 

Ist das veraltet ?

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Gast schrieb:

Zitat aus:

Mitsorgerecht des unverheirateten Vaters
 

http://www.anwalt-kreuzberg.de/index.php?Mitsorgerecht-des-unverheirateten-Vaters
 

 

"An diesem Fall wird erneut deutlich, dass trotz der Urteile des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts, die unseren Gesetzgeber veranlassten, den unverheirateten Vätern nun eine Klagemöglichkeit bezüglich des Mitsorgerechtes zu geben, diese tatsächlich nur dann eine realistische Möglichkeit haben, ihr Mitsorgerecht durchzusetzen, wenn sie zu der Mutter eine konfliktfreie und harmonische Beziehung haben (in FamRB 5/2012, Seite 144). "
 

Ist das veraltet ?

 

Das sehe ich als veraltet!!!

Es gibt auch völlig gegensätzliche Urteile aus diesem Jahr.

Leider noch zu wenig..

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Angenommen der Vater erhält das Mitsorgerecht und es folgt ein ewiger Streit der Eltern über die medizinische Versorgung des Jungen und der weiteren Schul- und Berufslaufbahn, wie wahrscheinlich ist es, dass ein Familienrichter wieder zu Rate gezogen werden wird ?

1.)Kann der Vater eigentlich dafür sorgen, dass der Sohn wegen seines chronischen Leidens einen Arzt aufsuchen muß, wenn der Vater kein Mitsorgerecht hat ?

2.) Darf der Vater ohne Mitsorgerecht auch Gespräche mit den Lehrern oder Lehrerinnen über die Leistungen und die Schullaufbahn des Sohnes führen ?

 

Oder schließt ein fehlendes Mitsorgerecht 1 und 2 aus ?

 

 

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Gast schrieb:

Angenommen der Vater erhält das Mitsorgerecht und es folgt ein ewiger Streit der Eltern über die medizinische Versorgung des Jungen und der weiteren Schul- und Berufslaufbahn, wie wahrscheinlich ist es, dass ein Familienrichter wieder zu Rate gezogen werden wird ?

1.)Kann der Vater eigentlich dafür sorgen, dass der Sohn wegen seines chronischen Leidens einen Arzt aufsuchen muß, wenn der Vater kein Mitsorgerecht hat ?

2.) Darf der Vater ohne Mitsorgerecht auch Gespräche mit den Lehrern oder Lehrerinnen über die Leistungen und die Schullaufbahn des Sohnes führen ?

 

Oder schließt ein fehlendes Mitsorgerecht 1 und 2 aus ?

1.

Ja. Er stellt einen (Eil-)Antrag auf Übertragung der Alleinsorge für diesen Teilbereich der Sorge. Man kann für bestimmte akute Krankheiten kurzfristig die Alleinsorge erhalten, wie mehrere Fälle aus meinem Umfeld schon belegen. Natürlich muss er dazu darlegen, dass die Übertragung dringlich und erforderlich ist. Anders wäre es aber bei gemeinsamer Sorge auch nicht; der Vater könnte hier auch keinen Alleingang machen, wenn die Eltern sich nicht einigen, und er müsste bei Gericht genauso einen Antrag stellen.

 

2.

Wird schon schwieriger. Aber nicht viel leichter ist es bei gemeinsamer Sorge. Wenn ein Elternteil bei gemeinsamer Sorge darauf besteht, dass nur gemeinsame Gespräche stattzufinden haben, dann darf der Vater keine Alleingespräche führen. Es heißt nun einmal "gemeinsame Sorge", darüber sollte man sich beim Antrag auf gemeinsame Sorge auch im Klaren sein.

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