Der neue § 226 a StGB: Verstümmelung weiblicher Genitalien - verfassungswidrig?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 04.10.2013

Die jüngste Veränderung des StGB, seit letzter Woche in Kraft,  betrifft mit § 226 a StGB die Verstümmelung weiblicher Genitalien.

Die Norm lautet:

§ 226a

Verstümmelung weiblicher Genitalien

(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Damit wird ein bisher schon als gefährliche Körperverletzung strafbares Vergehen zum Verbrechen qualifiziert. Der Gesetzgeber folgt hier der weltweit befürworteten Ächtung von teilweise grausamen Praktiken mit irreversiblen schweren Folgen für die Opfer. Vgl. zum Anliegen Wikipedia; Hahn, ZRP 2010, 37.

Die seit Jahren diskutierte und schließlich von allen Bundestagsfraktionen außer der Linken befürwortete Gesetzesänderung ist aber wegen der im letzten Jahr aufgekommenen Diskussion um die Beschneidung von männlichen Kindern nicht unproblematisch:

So kann nun einerseits die Beschneidung von männlichen Kindern als – unter bestimmten Voraussetzungen – rechtmäßiges und damit strafloses Verhalten angesehen werden, vgl. § 1631 d BGB, andererseits wird die Verstümmelung (ausschließlich) der weiblichen Genitalien nunmehr zum Verbrechen aufgewertet.

Da die Verstümmelungen meist mittels Schneidewerkzeugen durchgeführt werden, fragt sich deshalb, ob hier Täter je nach Geschlecht ihres Opfers (und damit indirekt auch ihre Opfer) diskriminiert bzw. privilegiert werden, ob also § 226 a StGB gegen das Verfassungsgebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 GG verstößt. In einer Entwurfsversion des § 226a StGB hieß es z.B. noch

(1) Wer die äußeren Genitalien einer Frau durch Beschneidung oder in anderer Weise verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

Nach dem gesetzlichen Wortlaut in diesem Entwurf sollte also jede „Beschneidung“ eine Form der Verstümmelung sein, so dass ein glatter Widerspruch zwischen erlaubter Beschneidung männlicher Kinder und verbrecherischer Beschneidung weiblicher Kinder die Konsequenz gewesen wäre.

Wenn das Gesetz nun die Qualifikation auf „Verstümmelung“ beschränkt, wird man in der Praxis zwischen weniger schweren Beschneidungsformen einerseits und der verbrecherischen Genitalverstümmelung andererseits differenzieren müssen. Eine bloße nicht-verstümmelnde Beschneidung (männlicher wie weiblicher Kinder) wäre dann nach wie vor grds. (nur) als gefährliche Körperverletzung strafbar – aber könnte auch als (seitens der Erziehungsberechtigten bei männlichen Kindern) einwilligungsfähige straflose Handlung (§ 1631 b BGB) subsumiert werden.

Aber selbst wenn man darauf vertraut, dass eine solche Unterscheidung möglich ist, bleibt die – m.E. fragwürdige – Begrenzung des Verbrechenstatbestands in § 226 a StGB auf weibliche Opfer bestehen. Sie mag zwar rechtstatsächlich damit begründet werden, dass Genitalverstümmelungen (im Unterschied zu nicht-verstümmelnden Beschneidungen) bei männlichen Kindern keiner häufigen Tradition entsprechen und deshalb empirisch kaum eine Rolle spielen (vgl. aber auch Tonio Walter auf Zeit-Online). Jedoch ist dieses Argument rechtsdogmatisch kaum zu legitimieren: Weder sind ja nicht-traditionelle Genitalverstümmelungen bei Mädchen vom Gesetz ausgenommen, noch lässt sich ein Grund dafür anführen, dass die Verstümmelung des männlichen Genitals, wenn es nun doch einmal vorkommt, an sich weniger belastend für das Opfer sei.

Der Bundestag hat hier (erneut) ein Gesetz erlassen, das verfassungsrechtlich angreifbar erscheint. Es spricht auch – jenseits rein symbolischer Gründe – nichts dagegen, das Wort „weiblich“ in Überschrift und im Wortlaut des § 226 a StGB zu streichen.

Vgl. auch den kritischen Artikel meines Kollegen Tonio Walter auf Zeit Online. Er schreibt darin:

In Verbindung mit Paragraf 1631d BGB, der die Beschneidung von Jungen legalisiert, verkündet der neue Tatbestand damit folgende Botschaft: Das, was eine Frau körperlich ausmacht, ist unantastbar. Aber das, was einen Mann körperlich ausmacht, darf zurechtgeschnitten werden. Das weibliche Geschlecht ist sakrosankt, das männliche disponibel. Juristisch ist Paragraf 226a nicht so schlimm; ihn wird das Bundesverfassungsgericht kassieren. Allerdings müssen wir überlegen, wie viele Botschaften dieser Art wir Männern und Jungen noch zumuten möchten.

Lesenswert auch die ausführliche  Stellungnahme meines Kollegen Hardtung zu den Gesetzesinitiativen .

Weitere Entwurfsversionen sind hier (Das Parlament) verlinkt.

Eine neue Blog-Kommentierung von Thomas Fuchs.

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100 Kommentare

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Ich stimme Ihnen, Prof. Müller, vollkommen zu. § 226a StGB erscheint unter Gleichberechtigungsgesichtspunkten

zweifelhaft. Allerdings

- Ist mir kein Kläger bekannt, der plant, § 226a StGB dem BverfG vorzulegen.

- Setzt auch eine konkrete Normenkontrolle ein Verfahren wg § 226a StGB voraus, was nicht sehr häufig sein dürfte.

- Hat sich das BVerfG bereits im Sexualstrafrecht m. A. nach nicht gerade mit Ruhm bekleckert (man denke an § 183 StGB). Zur Klarstellung später hinzugefügt: (Auch) ich halte § 226a StGB nicht für Sexualstrafrecht, fürchte aber, dass das BVerfG ähnlich wie dort, mit wenig argumentativer Substanz eine offensichtlich diskriminierende Vorschrift rechtfertigt.

-Selbst wenn das BVerfG § 226 a StGB für verfassungswidrig erklären würde, so stünde einer Erweiterung des

Schutzbereiches ohne legislatives Tätigwerden das Analogieverbot entgegen.

 

Alles in allem also keine guten Aussichten.

 

Larry

Die Vorschrift ist nicht verfassungswidrig. Es wird eine sachlich begründete Differenzierung zwischen den Geschlechtern vorgenommen:

1. Frauen sind als zarte Wesen schutzbedürftiger.

2. Die Beschneidung von Jungen ist jüdische Tradition, und wer würde schon gerne gegen jüdische Traditionen vorgehen.

Ähm, nein, ernsthaft, das Gesetz erscheint in der Tat problematisch. Konsequenter wäre es gewesen, beides unter dieselbe Strafandrohung zu stellen (oder von der Einführung noch einer weiteren Norm abzusehen und es bei der ohnehin schon bestehenden Strafbarkeit zu belassen). Einen Unterschied könnte man vielleicht bei der Zielrichtung der jeweiligen Beschneidung ziehen: Die Beschneidung von Frauen ist eher diskriminierend, böswillig oder verwerflich, die von Jungen folgt vielleicht religiösen oder sogar irrigen, aber eigentlich nicht in Schädigungsabsicht. Dem Gesetzgeber mag man einen Einschätzungsspielraum zubilligen, den einen Tatbestand als "in der Regel" böswillig zu bewerten und härter zu bestrafen, den anderen aber als "in der Regel" gutwillig und zu legalisieren. Teilen muss man diese Einschätzung aber nicht.

Bemerkenswert finde ich persönlich das Strafmaß. Das Gesicht, die Hände oder die Gebärmutter (bestenfalls noch während der Schwangerschaft) zu verstümmeln, hat eine geringere Mindeststrafe als eine Verstümmelung der Geschlechtsteile. Es mag je nach Lebensentwurf unterschiedlich sein, aber ich persönlich würde den Verlust beider Hände als im Alltag deutlich störender bewerten als eine Einschränkung des sexuellen Empfindens. Aber offenbar bewertet der Gesetzgeber eine höhere Chance auf Spaß am Geschlechtsverkehr höher als die Fähigkeit, sich ein Brot zu schmieren.

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Sehr geehrter Herr Larry Max,

danke für Ihren Kommentar. Hinsichtlich der Vorlage zum BVerfG bin ich anderer Auffassung:

Sollte es zu einem Strafverfahren kommen, in dem wegen § 226 a StGB angeklagt wird oder Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet werden (Durchsuchung, U-Haft) kann   eine Verfassungsbeschwerde des Beschuldigten erfolgen, nämlich sobald der Rechtsweg gegen solche Maßnahmen erschöpft ist. Erst Recht ist das der Fall, wenn jemand wegen  § 226 a StGB rechtskräftig verurteilt wird. Zudem kann ein Gericht diese Norm dem BVerfG vorlegen, wenn es selbst § 226 a StGB für verfassungswidrig hält. Ich gehe davon aus, dass einige Richter (wie auch viele meiner Kollegen aus der Wissenschaft) meine Auffassung teilen.

Natürlich kann das BVerfG die Norm nicht selbst "verbessern", aber es kann - wie in der Vergangenheit häufig, dem Gesetzgeber durchaus Hinweise darauf geben, wie er sie verfassungsgemäß ausgestalten könnte.

Es handelt sich bei § 226 a StGB NICHT um Sexualstrafrecht.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

  

Frage von Edward von Roy an Dr. Katarina Barley bezüglich Inneres und Justiz

28.03.2018 – 17:38

Sehr geehrte Frau Ministerin Dr. Barley,

erstmals in der Geschichte der USA begann im April 2017 ein Strafprozess nach 18 USC 116 (female genital mutilation, FGM). In Detroit, Michigan, waren Dr. Nagarwala sowie die Eheleute Attar angezeigt worden, drei Angehörige der schiitischen Dawudi Bohra, denen FGM religiöse Pflicht ist (https://tinyurl.com/y7wearfe).

Islam der Sunniten. Im islamischen Recht der Schafiiten gilt die männliche wie weibliche Beschneidung als wâdschib (farD), religiös verpflichtend. Die anderen sunnitischen Rechtsschulen bejahen die weibliche Beschneidung, den Malikiten gilt sie als sunna (unbedingt nachzuahmen), Hanafiten wie vielen Hanbaliten als makrumâ (ehrenwert), die übrigen Hanbaliten bewerten sie als religiöse Pflicht (https://tinyurl.com/yamu9kvt).

Sind Sie der Auffassung, dass eine religiös begründete FGM Typ Ia oder FGM Typ IV durch Art. 4 Grundgesetz gedeckt und auch nicht durch § 226a StGB verboten ist? (https://tinyurl.com/qzxoz2k)

Auch die Jungenbeschneidung, die männliche „Genitalverstümmelung ist immer ein massiver Eingriff, der nicht selten den Tod und häufig lebenslange Schmerzen und psychologische Traumata nach sich zieht“, um Ihre, für das männliche Geschlecht ebenfalls zutreffende, Aussage zur FGM zu zitieren. Die Grund- und Freiheitsrechte des Individuums betreffend, hat das Grundgesetz zwischen Frau und Mann, zwischen Mädchen und Junge nicht zu differenzieren (https://tinyurl.com/yb8dvgau).

Bekennen Sie sich zum Beibehalten der WHO-Kategorisierung weiblicher Genitalverstümmelung, welche FGM definiert als Typ I, II, III, IV? Kämpfen Sie mit uns gegen die Straffreistellung der Chatna (chitan al-inath, sunat perempuan), auch der milden Sunna? Jede Form von FGM (I, II, III, IV) gehört verboten – überall auf der Welt.

Mit freundlichen Grüßen

Edward von Roy, Diplom-Sozialpädagoge (FH)

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/dr-katarina-barley/question/2018-03-28/297901

  

  

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Sehr geehrter "Leser",

Sie schreiben:

Das Gesicht, die Hände oder die Gebärmutter (bestenfalls noch während der Schwangerschaft) zu verstümmeln, hat eine geringere Mindeststrafe als eine Verstümmelung der Geschlechtsteile.

Das ist unrichtig: Der neue § 226 a StGB hat (anders als Vorentwürfe) dieselbe Mindeststrafe wie § 226 StGB, in dem die von Ihnen geschilderten Verletzungen erfasst sind. Zudem setzt § 226 a StGb Vorsatz voraus, während in § 226 StGB Fahrlässigkeit für die Verwirklichung der schweren Folge ausreicht.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Ist die eropäische Resolution schlauer ?

 

Israel hat die sofortige Rücknahme einer europäischen Resolution zur Fragwürdigkeit von Beschneidungen gefordert. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hatte in dem Dokument die Beschneidung kleiner Jungen aus religiösen Gründen zusammen mit der genitalen Verstümmelung von Mädchen als Grund "besonderer Besorgnis" bezeichnet.

 

http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-10/israel-kritik-beschneidung-resolution

 

 

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Dass es verschieden stark belastende Formen der Beschneidung/Verstümmelung gibt, ist Ausgangspunkt meines Beitrags; diese unterschiedlichen Formen können/sollen auch unterschiedlich hart bestraft werden. Es widerspricht aber der Logik, diesen Unterschied notwendig mit dem Geschlecht des Opfers zu verbinden; es gibt (relativ) harmlose(re) Beschneidungen bei Jungen wie bei Mädchen, aber das ist kein Grund, die (schwerwiegenden) Verstümmelungen nur bei Mädchen als Verbrechen zu bestrafen.

 

Guten Tag, Prof. Henning Erst Müller, 

die Vielseitigkeit unterschreiben Sie bereits aus Ihrem Christlichen kontext, leider muss ich anführen. Angeführt von der Rechtsgebung und der so gern beschriebenen Fall Beispiel Dynamik ect. Lieg der Dementi darauf das dort Zirkel Beschneidungen angeschrieben sind aus sogenannten Glaubens vereinten Mischbeziehungen und verpflanzten Rituellen Symbolen und Kern Systematiken, ohne die umfangreichen Details aufrufen zu müssen. Der Umfang der Beschneidung als Ritus Nach..... Kapitel ect.... Finden Sie auch in der Ausführung des BGB. Sind Sie Professor ? ich zitire  Es widerspricht aber der Logik, diesen Unterschied notwendig mit dem Geschlecht des Opfers zu verbinden; es gibt (relativ) harmlose(re) Beschneidungen bei Jungen wie bei Mädchen, aber das ist kein Grund, die (schwerwiegenden) Verstümmelungen nur bei Mädchen als Verbrechen zu bestrafen.

Das einschneiden " Beschneidung" oder auch einschnitt in das leben, ist bei jungen Mädchen bereits sehr führ beobachtet. Das wird zudem das Jungfernhäutchen oder A°uch Blut der Jungfrau und das auffangen der Blutung durch das aufklaffen der Jungfernhaut beschrieben. Wahrscheinlich Professor haben die zu viele Indianer Jones filme geschaut oder Quautermain wenn man Ihnen das erklären muss "da wird der Kehlen schnitt gezeigt". Das Blut der Jungfrau ist auch nicht mit der Menstruation Blutungen eröffnet .  Was natürlich widerwertig ist, Biowaffen einzusetzen welche Urologischen Ausfluss bei Männer und Frauen eröffnet ... wo dann natürlich vom Mediziner eine Notwendigkeit gegen den willen eine durch die BRD und dessen Kompassen ein geführten und schwerwiegende Biowaffen gegen das Opfer oder die Opfer im Kombination mit anderen mitten eingesetzt wurden und dann der schnitt erfolgt.    ist Ritus in Ihrem FAchlichen Umfang Rechtanwalt. Nicht jeder Anwalt erlebt das in seiner Laufbahn bei seinem " Mandaten als Opfer" sehr geehrter Herr Professor.

wenn Sie meinen sie können, ich muss es so ehrlich aussprechen als Lüdecke, Trumpfen mit dem römischen Recht in Germanischen oder detaillierter Aufteilung als Regionen.  Haben Sie hoffentlich SEKTE welches Sie mit Ihren Büchern als Prior anführen mehr im Gewebe welchen sich als Gehirn beschreiben lässt. 

wir können gerne , Falls Ihnen gleich einer Absteht wie den Rechtsanwältinnen, über die Aufteilung der Geschlechtsmerkmale und Dopplungen sprechen. Falls sie mithalten können was das wirklich ist unsere Spezies.

eigendlich schreiben Ich nicht so gerne mit Personen die kanibalismen wie auch Frauen zum sexueller oraler speiße anregen.

LUEDECKE 

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Das tango ist das bei Ihnen in der Praxis schön einmal an der Wandpanelle bei Mandaten aktiv in Erscheinung gekommen , wahrnehmbar aus der Kulisse Prof.Dr. Henning Ernst Müller ... also so unter uns Ü  unter tango assay protocol // was größer wie G5 

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Das Mindeststrafmaß wurde in der Tat auf ein Jahr gesenkt - bitte um Entschuldigung für das Missverständnis meinerseits, ich hatte auf den zitierten Entwurfstext geschielt. Vor dem Hintergrund muss man sich dann wiederum fragen, ob die Norm überhaupt erforderlich ist. Technisch sauberer wäre doch gewesen, § 226 Abs. 1 Nr. 2 explizit um die äußeren weiblichen Genitalien zu erweitern. Damit wäre auch die Gleichbehandlung der Geschlechter gewährt, denn das männliche Organ dürfte wohl als "Glied des Körpers" zu bewerten sein.

Ein anderer Gedanke:

Die Verstümmelung des weiblichen Genitals wird meines Wissens mehrheitlich im Regelfall nicht als schwere Körperverletzung bewertet. Nehmen wir aber einmal an, dass in einem krassen Fall oder bei einem Wechsel der Rechtsprechung dies doch bejaht wird. Würde § 226 a StGB als lex speciales Vorrang genießen und eine Senkung der Mindesstrafe gegenüber einer vorsätzlichen schweren Körperverletzung bewirken?

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Gemach, gemach. § 183 StGB ist verfassungswidrig, weil exhibitionistische Handlungen von Männern und Frauen vorgenommen werden können. Der neue Paragraf knüpft dagegen, wenn ich mich nicht irre, an gewisse anatomische Unterschiede an. Wenn der Gesetzgeber die anders gewichten will - warum nicht? Unabhängig von jüdischer Tradition. Wegen der reinen Vorhautgeschichte könnte man reduzieren. Ansonsten gibt's doch wohl ärgere Probleme mit der Gleichhheit.

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@Un-Gleich-heit, Sie schreiben:

Gemach, gemach. § 183 StGB ist verfassungswidrig, weil exhibitionistische Handlungen von Männern und Frauen vorgenommen werden können. Der neue Paragraf knüpft dagegen, wenn ich mich nicht irre, an gewisse anatomische Unterschiede an.

Gerade die "Gefahr" des Exhibitionismus kann man, wenn überhaupt, darin sehen, dass hier ein männlicher Übergriff auf die (konstituitionell schwächeren) Frauen vorliegt oder befürchtet werden kann; insofern ist vielleicht sogar eine Ungleichheit zu legitimiieren. Ich halte allerdings ohnehin den ganzen § 183 StGB für verfehlt.

Die "anatomischen Unterschiede" sind bei einigen (der sehr unterschiedlichen) Beschneidungsformen gar nicht so verschieden; darüber können Sie sich im Internet ganz leicht informieren.

Wegen der reinen Vorhautgeschichte könnte man reduzieren.

Es ist mir nicht klar, was Sie damit sagen wollen.

Ansonsten gibt's doch wohl ärgere Probleme mit der Gleichhheit.

Man kann doch nicht jegliche Diskussion einstellen, weil es noch "ärgere Probleme" gibt. Es ist ja niemand gezwungen mitzudiskutieren.

Henning Ernst Müller

 

 

@un-gleich-heit

Von wegen verfassungswidrig. Da sei/war Jutta Limbach vor ... .

Slut walk und das WEIBLICHE Recht auf Exhibitionismus und die Pflicht des Mannes das Maul zu halten!
Die Rechtsanwäldin | 21. August 2011 — § 183 Exhibitionistische Handlungen (1) Ein Mann [sic!], der eine andere Person [sic!] durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. ... (4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder [sic!] eine Frau [!] wegen einer exhibitionistischen Handlung 1. 2. bestraft wird. Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 398/99 - In dem Verfahren ... …

 

http://www.jurablogs.com/de/slut-walk-weibliche-recht-exhibitionismus-pf...

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Das ist schon richtig. Denn die männliche Beschneidung ist etwas völlig anderes, als die weibliche. So gibt es bei der männlichen Beschneidung nicht nur keine bleibenden Schäden, sondern ist gesundheitlich und äs­the­tisch zu befürworten. Die weiblichen Beschneidung hingegen, ist nicht nur wegen der völlig anderen Anatomie unnütz, sondern erfüllt nach § 226 den Tatbestand der schweren Körperverletzung in erheblicher Weise, mit dauerhaft psychischen Traumata, bis zur sexuellen Unfähigkeit.

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@BearOnPatrol, Sie schreiben:

So gibt es bei der männlichen Beschneidung nicht nur keine bleibenden Schäden, sondern ist gesundheitlich und äs­the­tisch zu befürworten.

In vielen Fällen der männnlichen Beschneidung gibt es Kompliaktionen mit bleibenden Schäden. Und was Sie als unbedingt richtig darstellen (allg. Nützlichkeit der Beschneidung bei Männern), ist ebenfalls sehr umstritten.

Die weiblichen Beschneidung hingegen, ist nicht nur wegen der völlig anderen Anatomie unnütz, sondern erfüllt nach § 226 den Tatbestand der schweren Körperverletzung in erheblicher Weise

Die weibliche Beschneidung erfüllt eben nicht den Tatbestand des § 226 StGB (siehe Wortlaut der Norm). Sonst wäre es ja auch ganz unnötig, mit § 226a StGB einen neuen Verbrechenstatbestand zu schaffen.

Henning Ernst Müller

Henning Ernst Müller schrieb:

@BearOnPatrol, Sie schreiben:

So gibt es bei der männlichen Beschneidung nicht nur keine bleibenden Schäden, sondern ist gesundheitlich und äs­the­tisch zu befürworten.

In vielen Fällen der männnlichen Beschneidung gibt es Kompliaktionen mit bleibenden Schäden.

 

Wenn das so wäre, dann wäre die Beschneidung von männlichen Kindern bei den Juden wohl nicht der Normalfall. Wieviele Geschädigte soll es denn z.B. in Israel geben?

Henning Ernst Müller schrieb:

Die weibliche Beschneidung erfüllt eben nicht den Tatbestand des § 226 StGB (siehe Wortlaut der Norm). Sonst wäre es ja auch ganz unnötig, mit § 226a StGB einen neuen Verbrechenstatbestand zu schaffen.

Henning Ernst Müller

 

Die menschliche Anantomie nach den deutschen Strafgesetzen zu definieren, kann bestenfalls dem Vorurteil Vorschub leisten, Juristen hielten sich für Götter.

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Henning Ernst Müller schrieb:

In vielen Fällen der männnlichen Beschneidung gibt es Kompliaktionen mit bleibenden Schäden.

 

Das ist eine weit verbreitete und längst widerlegte Räuberpistole:

 

http://www.welt.de/print/welt_kompakt/print_politik/article109580316/Kei... (für Deutschland)

 

http://www.welt.de/print/welt_kompakt/print_politik/article109580315/Kan... (was von der bekannten Behauptung von Prof. Merkel bzgl. USA zu halten ist)

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Sehr geehrter Gast,

Sie schreiben:

Wenn das so wäre, dann wäre die Beschneidung von männlichen Kindern bei den Juden wohl nicht der Normalfall. Wieviele Geschädigte soll es denn z.B. in Israel geben?

Die Komplikationsrate liegt nach objektiven Zählungen wohl etwa im einstelligen Prozentbereich (lässt sich leicht googeln, israelspezifische Zhalen sind mir nicht bekannt), allerdings bleibt bei weniger Jungen ein bleibender Schaden, das ist richtig. Das hängt aber davon ab, wie man "Schaden" definiert.

Die menschliche Anantomie nach den deutschen Strafgesetzen zu definieren, kann bestenfalls dem Vorurteil Vorschub leisten, Juristen hielten sich für Götter.

Niemand definiert die menschliche Anatomie im Strafgesetzbuch, es geht jeweils nur um die Folgen einer Körperverletzung, die ggf. schwere oder weniger schwere Folgen hat. Wenn die schweren Folgen faktisch eher bei weiblichen Opfern eintreten, dann wird sich dies in der Rechtspraxis zeigen. Nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut wird aber eine (wenn auch nur seltener vorkommende) Verstümmelung des männlichen Genitals schlicht als "unmöglich" oder kategorisch "weniger schlimm" behandelt.

Noch ein Wort zu Ihrer Juristenkritik: Es ist immer einfach, "die" Juristen zu kritisieren, auch wenn typischerweise Juristen ganz unterschiedliche Auffassungen vertreten. Aber wenn es darum geht, wer sich an die Stelle Gottes setzt, dann würde ich eher an diejenigen denken, die meinen, Gottes Schöpfung verbessern zu können, indem sie ohne Heilungsabsicht am menschlichen Körper herumschneiden. Wenn die Gesellschaft in ihrer Mehrheit entscheidet, die religiös motivierte Beschneidung von Kleinkindern in bestimmten Grenzen zulassen zu wollen, dann ist dies nach meiner Auffassung verfassungsrechtlich in Ordnung. Aber es geht aus meiner Sicht nach unserer Verfassung nicht, außerhalb dieser Grenzen  das Strafrecht geschlechtsspezifisch zu  orientieren.

Henning Ernst Müller

 

Henning Ernst Müller schrieb:

. Aber wenn es darum geht, wer sich an die Stelle Gottes setzt, dann würde ich eher an diejenigen denken, die meinen, Gottes Schöpfung verbessern zu können, indem sie ohne Heilungsabsicht am menschlichen Körper herumschneiden. Wenn die Gesellschaft in ihrer Mehrheit entscheidet, die religiös motivierte Beschneidung von Kleinkindern in bestimmten Grenzen zulassen zu wollen, dann ist dies nach meiner Auffassung verfassungsrechtlich in Ordnung. Aber es geht aus meiner Sicht nach unserer Verfassung nicht, außerhalb dieser Grenzen  das Strafrecht geschlechtsspezifisch zu  orientieren.

Henning Ernst Müller

 

Ich wäre auch dafür, es zu verbieten, dass Eltern ihre unmündigen Kinder aus religiösen Motiuven beschneiden lassen. Als aus medizinischen Gründen (Phimose) im Alter von 14 auf eigenen Wunsch beschnittener Mann kann ich nur sagen, dass ich für mich keine Probleme damit hatte und habe, während Darstellungen, dass Frauen erlittene Beschneidungen als starke Behinderung erleben, mir glaubhaft erscheinen. Ich finde es daher schon OK, wenn die Zwangsbeschneidung von Frauen deutlich stärker sanktioniert wird als die von Männern.

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Merkwürdig ist, dass beide Seiten Studien anführen und aber jene de der Gegenseite ablehnen.

Die WHO unterstützt wohl die Schlussfolgerungen der AIDS-Studien aus dem dem Jahre 2006, wonach die Beschneidung das Infektionsrisiko mit AIDS infiziert zu werden deutlich senkt.

Da gibt es ebenso eine WHO-Studie die eindeutig auflistet, welcher Natur und Eingriffstiefe die jeweiligen genitalverstümmelungen besitzen und diese klassifiziert.

Sehr schön optisch präsentiert wurde das in folgendem Film:

http://www.youtube.com/watch?v=98f3IavuEgQ

Das anzusehen sie denen angeraten, die in absichtlicher Doppelmoral behaupten, man könne das nicht vergleichen.

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Kennen deutsche Politiker nicht die in Deutschland geltende Gesetze?

 

UN-Kinderrechtskonvention
Artikel   2; 1,2 Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot
Artikel 14; 1,2,3 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Artikel 24; 3 Gesundheitsvorsorge

 

CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
Artikel   1
Artikel   3; 1.2
Artikel 10; 1
Artikel 54

 

Grundgesetz

Artikel     1; 1,2,3

Artikel     2; 1,2
Artikel     3; 1,2,3
Artikel 140
Artikel 136 WRV
Artikel 141 WRV

 

Strafgesetzbuch
§ 223; 1
§ 225; 1,2

 

BGB
§ 1631; 1,2

 

Tierschutzgesetz
§ 5; 1
§ 6; 1

 

 

 

 

 

 

 

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Sehr geehrter Wall,

die von Ihnen angeführten Artikel zeigen keineswegs, dass es sich bei den Komplikationsraten um "Räuberpistolen" handelt, sondern dass bei guter medizinischer Praxis diese Komplikationen sehr gering gehalten werden können. Das will ich gar nicht bestreiten (auch wenn der Auslöser der Beschneidungsdebatte im Jahr 2012 eben eine solche in Deutschland auftretende Komplikation war, das ist nun wirklich keine Räuberpistole). Schauen Sie sich aber das Thema dieses Beitrags an, dann sehen Sie, dass es mir nicht um die im jüdischen Krankenhaus zu Berlin durchgeführten Beschneidungen geht, sondern um anderes, nämlich eine Ungleichbehandlung der Genitalverstümmelung, wie sie nun in § 226a StGB manifestiert ist:

"Im Mai dieses Jahres waren es mindestens 30 Tote allein in der südafrikanischen Provinz Mpumalanga. Kinder und Jugendliche, denen ihr Geschlecht zum Verhängnis wurde – das weibliche. Sie starben an den Folgen ihrer Beschneidung, sind verblutet oder an einer Infektion zugrunde gegangen. Rund 30.000 Mädchen werden Jahr für Jahr in Südafrika beschnitten. Nicht in Krankenhäusern, sondern an sogenannten Initiationsschulen; Einrichtungen, an denen die Beschneidung mit primitivsten Mitteln von Personen vorgenommen wird, die keine Ärzte sind. Die Beschneidung ist in vielen Gebieten Afrikas Teil eines Initiationsritus." (Quelle)

In diesem Ausschnitt habe ich die Worte "männliche" gegen "weibliche" und "Jungen" gegen "Mädchen" ausgetauscht. Meine Erfahrung: Wenn dort "Mädchen" steht, dann stimmen alle zu, dass man den § 226 a StGB braucht, um solche "Riten", wie sie in der Welt leider immer noch verbreitet praktiziert werden, auch in Deutschland zu ächten. Wenn aber dort - wie im Original - "Jungen" steht, dann finden sich sofort viele, die - etwa wie Sie - argumentieren, die Jungenbeschneidung sei nicht so schlimm, sei sogar nützlich etc.

Henning Ernst Müller

 

Henning Ernst Müller schrieb:

dass bei guter medizinischer Praxis diese Komplikationen sehr gering gehalten werden können. Das will ich gar nicht bestreiten

 

Sehr geehrter Prof. Müller,

Weiter oben schrieben Sie jedoch:

Quote:
In vielen Fällen der männnlichen Beschneidung gibt es Kompliaktionen mit bleibenden Schäden.

(Hervorhebung von mir.) Tatsächlich sind bleibende Schäden nicht nur in westlichen Industrienationen (in denen übrigens ausgebildete nichtärztliche jüdische Beschneider gleich gut arbeiten wie Mediziner) extrem selten. Auch in den immer stärker urbanisierten islamischen Ländern, in denen die Arbeit nichtärztlicher Beschneider häufig nicht den erforderlichen Kriterien genügte, wird inzwischen weitestgehend den Eltern gleich nach der Geburt im Krankenhaus engeboten, ihren Sohn durch medizinisches Fachpersonal beschneiden zu lassen.

Schwere Komplikationen, bleibende Schäden, Verstümmelungen oder gar Todesfälle kommen in nennenswerter Zahl also nur noch in bestimnmten Gegenden Afrikas sowie in einigen Stammesgesellschaften Australiens vor. Das ist aber eine Angelegenheit der jeweiligen Staaten, die alles daransetzen müssen, diese Gesellschaften von derart gefährlichen Praktiken weg- und zu einer Beschneidung nach modernen medizinischen Standards hinzuführen.

Insofern stimme ich Kommentator "Wall" zu, der die Relevanz für Deutschland nicht sieht.

Was mich aber betrübt, ist, dass die ganze Debatte des letzten Sommers, inklusive diverser Einwürfe durch u.a. Oliver Garcia, so gar nichts bei Ihnen bewirkt haben, eher noch zu einer Verhärtung Ihres Standpunkts geführt haben. So jedenfalls verstehe ich Ihre Aussage:

Quote:
wenn es darum geht, wer sich an die Stelle Gottes setzt, dann würde ich eher an diejenigen denken, die meinen, Gottes Schöpfung verbessern zu können, indem sie ohne Heilungsabsicht am menschlichen Körper herumschneiden. Wenn die Gesellschaft in ihrer Mehrheit entscheidet, die religiös motivierte Beschneidung von Kleinkindern in bestimmten Grenzen zulassen zu wollen, dann ist dies nach meiner Auffassung verfassungsrechtlich in Ordnung.

Tatsächlich hat die Gesellschaft in ihrer Mehrheit -- vertreten durch gewählte Abgeordnete -- schon vor langer Zeit entschieden, die ihnen wohlbekannte jüdische Beschneidung von Jungen (d.h., in der Regel am 8. Tag nach der Geburt) zu billigen, und zwar spätestens mit Annahme der Weimarer Reichsverfassung im Jahre 1919. Auch den Vätern und Müttern des Grundgesetzes war die jüdische Beschneidungspraxis wohlbekannt. Siehe hierzu Dr. Swatek-Evenstein in seinem Artikel auf Verfassungsblog.de.

Ihre Aussage interpretiere ich dagegen so, die religiös motivierte Beschneidung von jüdischen und moslemischen Jungen sei (der Urteilsbegründung des LG Köln folgend) rechtswidrig gewesen, und einzig die Einführung des neuen $1631d im BGB habe diese Praxis erstmals legalisiert. Tatsächlich aber hat dieser neue Paragraph lediglich die geltende Gesetzeslage bekräftigt, wie auch die Bundesregierung schrieb ("Beschneidung bleibt erlaubt"). Mit 434 zu 100 Stimmen im Bundestag ist das Abstimmungsergebnis jedenfalls sehr deutlich ausgefallen.

Ihre unangenehm polemische Wortwahl "herumschneiden" bedaure ich im übrigen, sie ist unter Ihrem Niveau.

2

In den USA kommen jährliche etwa 150 Jungen zu Tode, infolge der bei ihnen in unnötiger Weise vorgenommenen Beschneidung. Dieses Ausgänge auf Afrika begrenzen zu wollen, zeugt von einer gelinden Form des Kulturassismus. Keine OP ist ohne Nebenwirkungen und Risiken, auch nicht unter sterilen Bedingungen.

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Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

 

danke für die Klarstellung. Ich befürchtete schon, Sie seien bestrebt, Herrn Prof. Putzke in Sachen grotesker Dramatisierung der Zirkumzision Konkurrenz zu machen.

 

Was Südafrika anbelangt, so dürften generell in Ländern mit problematischer medizinischer Versorgung sämtliche Eingriffe ein hohes Risiko darstellen. Ich könnte annehmen, dass auch Ohrlochstechen oder Mandelentfernungen in diesen Gebieten Todesgefahr bergen können. Aber was hat das mit Deutschland zu tun? Zwar finde ich den neuen § 226 a StGB überflüssig, da ich der Auffassung bin, dass das geltende Recht weibliche Genitalverstümmelung hinreichend pönalisiert, aber ich sehe eine Relevanz für Deutschland. Dies vor dem Hintergrund, dass zwar zum Glück sehr wenige, aber doch eine nicht zu leugnende Zahl von Mädchen etwa in den Ferien in afrikanische Länder verbracht wird, um verstümmelt zu werden. Haben Sie schon einmal von einem Jungen gehört, der nach Südafrika geflogen wird, um sich den Ritualen aus Ihrer Quelle zu unterziehen?

3

Es gibt sehr viele Jugen, die in moslemischen Ländern im "Urlaub" beschnitten werden, wo die medizinische Versorgung zu wünschen läßt.

 

 

 

4

@ Nummer 22: Gast

 

Damit machten sich die Eltern bereits nach geltender Rechtslage strafbar, da dies keine Beschneidung i.S.d. § 1631 d BGB wäre und damit eine wirksame Einwilligung nicht vorläge.

3

Wall schrieb:

@ Nummer 22: Gast

 

Damit machten sich die Eltern bereits nach geltender Rechtslage strafbar, da dies keine Beschneidung i.S.d. § 1631 d BGB wäre und damit eine wirksame Einwilligung nicht vorläge.

 

genau an dieser Stelle offenbart sich eine der Schwächen der Regelungen des § 1631d BGB. Einerseits soll die Strafbarkeit des Eingriffs von der Einwilligung der Eltern abhängig sein. Das lässt sich nur leider aus diesem Gesetz keineswegs eindeutig ableiten, insofern ist dies zunächst rein spekulativ.

Selbst wenn dem aber so wäre, dass die Strafbarkeit von der Einwilligung der Eltern abhinge, wäre es doch sonderbar, dass die Wirksamkeit der Einwilligung wiederum von Bedingungen abhängig sein soll, deren Einhaltung vom Staat mangels Rechtsverordnung weder geregelt noch kontrolliert wird. Mit Mühe und Not lässt sich dem § 1631d BGB überhaupt eine Arztpflicht bei über sechs Monate alten Jungen entnehmen. Absatz 1, isoliert betrachtet, könnte sogar dahingehend ausgelegt werden, dass es nicht erforderlich ist, Arzt zu sein, sofern die Regeln der ärztlichen Kunst eingehalten werden. Ansonsten würde diese Vorschrift ins Leere laufen, sofern es nicht notwendig sein sollte, Ärzte darauf hinzuweisen. Erst Absatz 2 gibt im Umkehrschluss sehr indirekt zu verstehen, dass Jungen über sechs Monate wohl nur von Ärzten beschnitten werden dürfen.

Die Frage ist allerdings, von welcher Strafbarkeit man im Falle einer unwirksamen Einwilligung dann auf einmal wieder sprechen wollte. Doch nicht im Ernst etwa von Körperverletzung. Wie sollte das denn gehen? Dieser Straftatbestand ist doch in der Begründung des Gesetzentwurfs vom Gesetzgeber in der angemaßten Rolle als Bundesforensiker durch gebetsmühlenartige Verharmlosung wegdefiniert worden. Mit § 226a StGB ist nun der durchschaubare Versuch unternommen worden, dies zu untermauern.

Sollte aber tatsächlich in Zukunft noch irgendjemand, ob Arzt oder Nichtarzt, wegen einer "fachgerecht" durchgeführten Beschneidung nach § 223 StGB verurteilt werden, wäre das mitunter eine der Grundlagen für die Staatshaftung für legislatives Unrecht. Das kann noch recht teuer werden für die BRD und ihre Steuerzahler.

3

Machen sie, aber nur nach 224. 226a greift in diesem Fall nicht. Also wenn ein Junge ohne Hygiene, ohne Betäubung und ohne Arzt im Ausland beschnitten wird ist es eine gef. KV mit Mindeststrafe 6 Monate, aber wenn ein Mädel hierzulande nach den Regeln der ärztlichen Kundst beschnitten würde, gäbs bereits 1 Jahr.

 

Sie haben gerade Prof. Müller bewiesen.

4

Sehr geehrter Wall,

können Sie einmal darlegen, inwiefern Herr Holm Putzke die Zirkumzision in grotesker Art und Weise dramatisiert?

Vielen Dank im voraus.

Tobias

4

@ tobias:

 

Alleine schon die Wortwahl ist bei Herrn Putzke einzig auf Stimmungsmache ausgelegt. Worthülsen wie "Verstümmelung" oder "religiös motivierte Gewalt" werden den Tatsachen nicht im Ansatz gerecht, sondern sind - eben - groteske Dramatisierungen. Ziel dürfte es sein, Ängste beim unbedarften Zuhörer zu schüren, weil man offensichtlich eine Insuffizienz der eigenen Argumente wähnt.

 

 

2

Sehr geehrter Wall,

die nicht medizinisch indizierte Beschneidung von Jungen als Genitalverstümmelung zu bezeichnen ist Ihrer Ansicht nach eine groteske Dramatisierung. Komischerweise scheinen Sie keinerlei Probleme damit zu haben, dass die Beschneidung von Mädchen per se als Genitalverstümmelung bewertet wird. Per Definition der Vereinten Nationen ist unter weiblicher Genitalverstümmelung folgendes zu verstehen:

"Female genital mutilation comprises all procedures that involve partial or total removal of the external female genitalia, or other injury to the female genital organs for non-medical reasons. (Quelle: Unicef Innocenti Research Centre: Changing a Harmful Social Convention, Female Genital Mutilation/Cutting, Innocenti Digest, Florence, 2005 (reprinted in 2008))"

Die Vereinten Nationen unterschieden zwischen Genitaloperation und Genitalverstümmelung demnach nur anhand des Kriteriums der medizinischen Notwendigkeit bzw. Nicht-Notwendigkeit - zumindest bei Mädchen und Frauen. Gem. der Definition der Vereinten Nationen und bei Berücksichtigung der Gleichberechtigung von Mann und Frau ist die Beschneidung gesunder Jungen, besonders wenn sie ohne Zustimmung des Betroffenen durchgeführt wird, ebenfalls als Genitalverstümmelung zu werten und ist gewiss keine groteske Dramatisierung.

 

Gruss

Tobias

 

 

5

Die medizinische Sinnhaftigkeit der Beschneidung beim Mann/Jungen ist doch vollkommen unerheblich. Es geht um Eingriffe ohne Zustimmung des Betroffenen.

 

Wenn wir ein Gesetz hätten, in dem bestraft würde, Jungen den Blinddarm herauszuschneiden, es aber parallel straflos gestellt würde, dasselbe bei jungen Mädchen zu tun, würde man die Bewertung doch wohl auch nicht davon abhängig machen, ob der Eingriff medizinisch sinnvoll ist oder für ein Geschlecht sinnvoll(er). Ob der Eingriff sich lohnt, ob Blinddarmentzündungen Mädchen oder Jungen härter treffen, ob wir ein Geschlecht  Das hat nicht der Gesetzgeber zu entscheiden, sondern der Patient (beraten durch den Arzt).

 

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@Fidelis

Die von Ihnen genannte Zahl von 159 Todesfällen im Jahr allein in den USA aufgrund von "in unnötiger Weise vorgenommenen Beschneidung" entbehrt jeder Grundlage, sie ist falsch.

 

Wenn Sie sich informieren möchten, lesen Sie den als "Good Article" ausgezeichneten Artikel über Beschneidung auf der englischsprachigen Wikipedia. Die genaue Anzahl der Todesfälle in den USA ist nicht bekannt, sie liegt vielleicht bei ca. 1 bis 2 im Jahr (bei einem geschätzten Todesfallrisiko von 1 zu 500.000 in den USA). Diesem Risiko und den anderen Risken des Eingriffs ist der nicht besonders hohe, aber statistisch signifikante gesundheitliche Nutzen für beschnittene Jungen gegenüberzustellen.

 

Auf weitere Falschinformationen, die von Beschneidungsgegner-Webseiten ungeprüft übernommen werden, werde ich nicht mehr eingehen.

2

Ich hatte Ihnen schon geantwortet, aber irgendwie ist die Antwort nicht erschienen.

 

wenn Jungen zu Tode kommen, nach einer Beschneidung, dann steht in den seltensten Fällen im Totenschein "wegen Beschneidung" oder "nach Beschneidung". Es werden dann sehr oft pre-existing conditions genannt, also Gründe, die dazu geführt haben, dass der Junge die Beschneidung nicht überlebt hat. Aber die Beschneidung will nie die Ursache gewesen sein.

 

So rechnet man sich die Welt zurecht.

5

@Seltener Gast,

Sie schreiben:

Tatsächlich sind bleibende Schäden nicht nur in westlichen Industrienationen (in denen übrigens ausgebildete nichtärztliche jüdische Beschneider gleich gut arbeiten wie Mediziner) extrem selten.

In diesem Beitrag geht es um die m. E. verfassungsrechtlich fragwürdige Beschränkung der "Verstümmelung" auf weibliche Genitalien. Wie oft oder wie selten dies (in D oder anderswo) vorkommt, ist nicht Gesetzesinhalt. Deshalb erscheint mir die nur das weibliche Geschlecht erfassende Vorschrift in diesem Wortlaut verfassungswidrig. Ob und wie häufig  bleibende Schäden bei der Beschneidung männlicher Kinder vorkommen ist für meine hiesige Argumentation nur ein Nebenaspekt. Es gibt darüber unterschiedliche Berichte  und jeder behauptet (jetzt auch wieder hier), die Wahrheit für sich gepachtet zu haben.

Was mich aber betrübt, ist, dass die ganze Debatte des letzten Sommers, inklusive diverser Einwürfe durch u.a. Oliver Garcia, so gar nichts bei Ihnen bewirkt haben, eher noch zu einer Verhärtung Ihres Standpunkts geführt haben.

Ich habe von Anfang den gleichen Standpunkt vertreten: 1. Dass es sich bei der Zirkumzision - wie bei jedem anderen ärztlichen Eingriff - schon immer um Körperverletzung handelte, die aber bislang gewohnheitsrechtlich durch die elterliche Einwilligung als gerechtfertigt angesehen wurde, 2. dass der Gesetzgeber, um dasselbe Ziel - Straffreiheit - zu erreichen, nun eine Norm erlassen müsse, 3. dass diese Norm bestimmte Voraussetzungen  erfüllen müsse, um verfassungsrechtlich akzeptiert zu werden.  Bitte lesen Sie einfach meine vorherigen Beiträge - auch in den Diskussionen. Meine Position ist, glaube ich, auch die Mehrheitsansicht in der Debatte und im Bundestag gewesen.  Ich habe bislang auch immer (im Unterschied zu manch anderen Stimmen) vertreten, dass der Gesetzgeber in engen Grenzen, eine solche Regelung erlassen darf.

Ehrlich gesagt haben mich weder die einen (Beschneidung immer schon und für alle Zukunft erlaubt) noch die anderen (Beschneidung verfassungsrechtlich unter allen Umständen verboten) Gegner bislang überzeugt - auch nicht Herr Garcia, den ich durchaus schätze. Aus meiner eigenen persönlichen Position habe ich auch nie ein Hehl gemacht: Ich würde an meinen Kindern niemals ohne Heilungsabsicht herumschneiden lassen. Ich habe dies aber nur hier eingebracht, um der Polemik zu begegnen, Juristen (konkret war ja ich gemeint) spielten sich zu Göttern auf, wenn sie männliche und weibliche Genitalverstümmelung gleich behandelten (siehe oben).

Um dies aber noch einmal klarzustellen: Hier geht es jetzt ja gar nicht um die Beschneidung des männlichen Genitals, sondern um eine Verstümmelung. Ich halte es für ganz selbstverständlich, dass bei einer Genitalverstümmelung der Gesetzgeber keinen Unterschied machen darf zwischen weiblichen und männlichen Opfern und wundere mich ziemlich, dass ich für diese Position gescholten werde. Sie vertreten doch wohl auch nicht ernsthaft, dass die Mehrheit des Bundestags einer Verstümmelung des männlichen Genitals einen Freibrief erteilt hätte. Das war weder Gegenstand der Debatte, noch ist es Inhalt des § 1631d BGB.

Die jetzige Situation (§ 226a StGB) macht es m. E. notwendig, zwischen Beschneidung und Verstümmelung klar zu differenzieren und letztere bei männlichen und weiblichen Opfern gleich zu behandeln , da sonst Art. 3 GG verletzt ist.

Henning Ernst Müller

Henning Ernst Müller schrieb:

Die jetzige Situation  macht es aber m. E. notwendig, zwischen Beschneidung und Verstümmelung klar zu differenzieren und letztere bei männlichen und weiblichen Opfern gleich zu behandeln , da sonst Art. 3 GG verletzt ist.

Sehr geehrter Prof. Müller,

danke für Ihre Antwort.

Zuerst gestatten Sie mir bitte eine Anmerkung zu Ihrem "die einen sagen so, die andern so". Ob ein Vertreter für Kühlschrankmagnete ohne höheren Bildungsabschluss, nebenbei sich als Hobby-Statistiker betätigend, 150 Todesfälle im Jahr herbeiphantasiert oder ein Ärzteverband das Todesfallrisiko auf 1 zu 500.000 schätzt, macht schon einen Unterschied, denke ich. Auch eine "Stellungnahme" seitens eines oder mehrerer deutscher Ärzteverbände (im Grunde nicht mehr als ein offener Brief mit mehreren Unterzeichnern -- ein Schnellschuss aus der Hüfte) kann unmöglich das gleiche Gewicht beanspruchen wie ein "Technical Report", für den ein großes Team von Fachleuten über mehrere Jahre Tausende von Studien akribisch ausgewertet hat.

Nun zum Gleichbehandlungsgrundsatz. Ob dieser verletzt ist, halte ich aufgrund der verschiedenen Anatomie zwischen Mann und Frau für zumindest fraglich.

Aber nehmen wir einmal an, es käme tatsächlich zu einer Verfassungsbeschwerde (von wem?) und das BVerfG auferlegte dem Gesetzgeber, Abhilfe zu schaffen.

Das halte ich für schwierig. Welche Form der weiblichen "Genitalmodifikation" bei jungen Mädchen soll erlaubt werden? Dass es keine der in Afrika weit verbreiteten, laut WHO verheerenden, "pharaonischen" usw. Prozeduren sein kann, ist hoffentlich unstrittig.

Evtl. käme die "indonesische" Praxis eines Einschnitts in die Vorhaut der Klitoris in Frage, oder sogar die Entfernung der Klitorisvorhaut (sofern man die Parallelität zur männlichen Anatomie als gegeben ansieht).

Wer aber fordert so etwas hierzulande? Mir ist eine Bewegung oder Gruppe, die mit derartigen Forderungen auftritt, nicht bekannt. Hinzu kommt etwas anderes, nämlich, dass die gesundheitliche Nutzen-/Schaden-Relation, die bei der männlichen Beschneidung in Tausenden von Studien und Dutzenden von Reviews und Meta-Analysen schon recht gut erforscht ist, für ein etwaiges (noch zu bestimmendes) weibliches Gegenstück erst noch ermittelt werden müsste. Das kann Jahrzehnte dauern. Bis dahin sollte sich der Gesetzgeber mit einer Legalisierung zurückhalten.

Schließlich ist auch die Einbettung in den historisch-kulturellen Kontext nicht zu vernachlässigen. Juden sind in Deutschland seit mehr als einem Jahrtausend ansässig, die jüdische Beschneidungspraxis war bis in allerjüngste Vergangenheit nicht durch die Mehrheitsgesellschaft in Frage gestellt worden. (Nebenbei, dies bedeutet keine Ewigkeitsgarantie, aber für ein mögliches zukünftiges Verbot wird es schon einer Verfassungsänderung -- Art. 4 und 6 GG -- bedürfen, ein einfaches Gesetz, denke ich, würde nicht ausreichen.)

Dagegen waren Ethnien und religiöse Gemeinschaften, die ihre Töchter beschneiden lassen, bis vor kurzem in Deutschland überhaupt nicht vertreten. Wie viele sind es heute? Ich weiß es nicht, vermute ihren Bevölkerungsanteil allenfalls im Promillebereich, eher noch darunter.

Jedenfalls ist das eine doch sehr theoretische Diskussion ohne konkreten Anlass, das neue Gesetz gegen weibliche Genitalverstümmelung unter Gleichbehandlungsaspekten sofort in Frage zu stellen. Sollte es aber doch eines Tages dazu kommen, werden wir uns -- auch -- bei Prof. Putzke und der Staatsanwältin und dem Richter am LG Köln bedanken dürfen, die uns die unnütze, schädliche "Beschneidungsdebatte" und den neuen §1631d "eingebrockt" haben.

 

1

Nachtrag: die Befürchtung, nur weil der neue §226a StGB die "Verstümmelung weiblicher Genitalien" unter Strafe stellt und nicht auch ausdrücklich die männlichen Genitalien erwähnt, könnte jemand sich für befugt halten, männliche Genitalien zu verstümmeln (habe ich Sie da richtig verstanden?), halte ich für abwegig.

Die Gesetze schützen bereits jetzt Jungen und Männer ausreichend.

2

@Seltener Gast,

Ich behaupte nicht, dass die Gesetze Jungen und Männer ungenügend vor Verstümmelung schützen, sondern dass die Neuregelung eine Ungleichheit beinhaltet. Auch vorher war die Verstümmelung weiblicher Genitalien ja nicht erlaubt, sondern ebenso wie die Verstümmelung männlicher Genitalien (jenseits der nach § 1631d BGB erlaubten Beschneidung) verboten. Die Ungleichheit ergibt sich durch die Neuregelung, die ich eben darum für verfassungswidrig halte. Ich habe mich da an keiner Stelle missverständlcih ausgedrückt.

Zur Frage, von wem Verfassungsbeschwerde eingelegt werden könnte, habe ich mich oben schon geäußert:

Sollte es zu einem Strafverfahren kommen, in dem wegen § 226 a StGB angeklagt wird oder Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet werden (Durchsuchung, U-Haft) kann   eine Verfassungsbeschwerde des Beschuldigten erfolgen, nämlich sobald der Rechtsweg gegen solche Maßnahmen erschöpft ist. Erst Recht ist das der Fall, wenn jemand wegen  § 226 a StGB rechtskräftig verurteilt wird. Zudem kann ein Gericht diese Norm dem BVerfG vorlegen, wenn es selbst § 226 a StGB für verfassungswidrig hält. Ich gehe davon aus, dass einige Richter (wie auch viele meiner Kollegen aus der Wissenschaft) meine Auffassung teilen.

Auch dazu, wie der Verfassungswidrigkeit begegnet werden könnte, habe ich mich schon geäußert: Einfach die Worte "weibliche(n/r)" in Überschrift und Gesetzestext des § 226a StGB streichen. Alles andere wäre dann eine Frage der Rechtspraxis; wenn Fälle männlicher Verstümmelung gar nicht vorkommen, wie Sie sagen, dann zeigt sich das in der Praxis.

Henning Ernst Müller
 

 

Henning Ernst Müller schrieb:

... wenn Fälle männlicher Verstümmelung gar nicht vorkommen, wie Sie sagen, dann zeigt sich das in der Praxis.

 

Und selbst wenn ein einzelner Fall alle zehn Jahre eintritt, müsste "das Gesetz" dem gerecht werden. Das Streichen der Attribute weiblichen/er würde sogar die Herstellungskosten der Printausgaben des StGB senken.

Was mich interessieren würde: angenommen ein männliches Opfer von Genitalverstümmelung würde einen Antrag auf Nebenklage gem. § 395 Abs. 1 Nr.3 StPO (§ 226a StGB) stellen, der ja dann aufgrund seines Geschlechts abgewiesen würde. Könnte die Abweisung schon für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Benachteiligung nach Art. 3 Abs. 2 u. 3 reichen? Ich würde das vermuten. Die Würde des Opfers gem. Art. 1 GG wäre dabei auch in Betracht zu ziehen.

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Sehr geehrter Prof. Müller,

danke für Ihre nochmalige Antwort. Ich glaube, ich verstehe Sie jetzt etwas besser, und danke Ihnen für die Geduld, die Sie mit Nichtjuristen wie mir zeigen.

Aus dem Vertragsrecht ist mir das Konzept der "deklaratorischen Klausel" bekannt. Man schreibt einen Passus in den Vertrag, der eigentlich überflüssig wäre, da bereits durch BGB abgedeckt. Als Grund könnte man annehmen, die Vertragspartner wollten diesen Punkt noch einmal ausdrücklich betont wissen.

Gibt es analog dazu einen Begriff für ein Gesetz, das eigentlich redundant wäre, aber aus politischen Gründen (oder sagen wir mit einem Wort aus dem 19. Jahrhundert, zum Zwecke der Volkspädagogik) erlassen wird?

Möglicherweise war das die Absicht des Gesetzgebers mit dem neuen §226a StGB. Wenn die Fachleute aufgrund ihrer Recherchen den Eindruck gewonnen haben, einer akuten Gefahr des "Einwanderns" der weiblichen Genitalverstümmelung begegnen zu müssen, nicht aber einem Pendant auf der männlichen Seite, dann haben sie eben nur dieser Gefahr durch den neuen Zeigefinger-Paragraphen (mir fällt momentan kein besserer Ausdruck ein) begegnen wollen.

Sollten irgendwann in Zukunft australische Ureinwohner aus Stämmen, in denen die Praxis der Subinzision (bitte nicht Bilder googeln, der Anblick ist schwer erträglich) gepflegt wird, nach Deutschland einwandern, dann gäbe es konkreten Anlass, auch die männliche Genitalverstümmelung noch einmal ausdrücklich (redundant) zu verbieten. So, stelle ich mir vor, könnten die Fachleute im Justizministerium und die Abgeordneten in den Ausschüssen gedacht haben.

 

1

Boah,

diese Diskussion ist hammerhart und zeugt von der die gesamte Gesellschaft durchdrungenen Menschenverachtung, so es Männer betrifft.

Leute: wie Prof. Müller immer wieder gebetsmühlenhaft wiederholt hat, geht es um die – grundgesetzwidrige – Ungleichbehandlung von Jungen und Mädchen, um die Einschränkung eines Straftatbestands, der nur geahndet wird, wenn er Mädchen betrifft, nicht aber, wenn Jungen betrofffen sind.

Denen, die hier lässig mit dem Hinweis auf die „Harmlosigkeit“ männlicher Circumcisionen ab- und dieses grundgesetzwidrige Werk durchwinken, möchte ich mal fragen, WIE schwer denn ein unnötiger(!) Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Jungen sein DARF, um nicht mehr akzeptiert  zu werden? Wie viele Verstümmelte oder gar Tote sind für diesen Unterschied akzeptabel?

Einer?

Wenige?

Einige Hundert?

Für mich kein Einziger!

Nicht, weil ich ein Mensch besonders hoher Moral bin, sondern weil ich meine, dass das Grundgesetz entweder für alle gilt, oder für keinen. Wenn es aber für keinen gilt, dann dürfen wir uns auch nicht beschweren, wenn Mädchen aus religiösen Motiven misshandelt werden. Die „Schwere“ eines überflüssigen medizinischen Eingriffs KANN kein Kriterium sein, Grundrechte auszuschließen.

Wir diskutieren hier nicht über die Länge der Haare von Minderjährigen, sondern über die Validität unseres Grundgesetzes. Und die will ich nicht ohne Not zur Disposition stellen, wie in den letzten Jahrzehnten gerade im Familienrecht so oft geschehen.

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Carnofis schrieb:

Boah,

diese Diskussion ist hammerhart und zeugt von der die gesamte Gesellschaft durchdrungenen Menschenverachtung, so es Männer betrifft.

Leute: wie Prof. Müller immer wieder gebetsmühlenhaft wiederholt hat, geht es um die – grundgesetzwidrige – Ungleichbehandlung von Jungen und Mädchen, um die Einschränkung eines Straftatbestands, der nur geahndet wird, wenn er Mädchen betrifft, nicht aber, wenn Jungen betrofffen sind.

Denen, die hier lässig mit dem Hinweis auf die „Harmlosigkeit“ männlicher Circumcisionen ab- und dieses grundgesetzwidrige Werk durchwinken, möchte ich mal fragen, WIE schwer denn ein unnötiger(!) Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Jungen sein DARF, um nicht mehr akzeptiert  zu werden? Wie viele Verstümmelte oder gar Tote sind für diesen Unterschied akzeptabel?

Einer?

Wenige?

Einige Hundert?

Für mich kein Einziger!

Nicht, weil ich ein Mensch besonders hoher Moral bin, sondern weil ich meine, dass das Grundgesetz entweder für alle gilt, oder für keinen. Wenn es aber für keinen gilt, dann dürfen wir uns auch nicht beschweren, wenn Mädchen aus religiösen Motiven misshandelt werden. Die „Schwere“ eines überflüssigen medizinischen Eingriffs KANN kein Kriterium sein, Grundrechte auszuschließen.

Wir diskutieren hier nicht über die Länge der Haare von Minderjährigen, sondern über die Validität unseres Grundgesetzes. Und die will ich nicht ohne Not zur Disposition stellen, wie in den letzten Jahrzehnten gerade im Familienrecht so oft geschehen.

 

Ich vertrete nicht die Auffassung, dass Zwangsbeschneidungen von Jungen straffrei bleiben sollten, sondern die Auffassung, dass Zwangsbeschneidungen von Mädchen härter zu sanktionieren seien, weil sie noch schlimmer seien.

 

Wenn wir hier über Moral diskutieren sollten oder in Deutschland überhaupt, dann möchte ich den sehen, der letzten Endes nicht mit hochrotem Kopf wortlos bliebe.

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Gast schrieb:

Ich vertrete nicht die Auffassung, dass Zwangsbeschneidungen von Jungen straffrei bleiben sollten, sondern die Auffassung, dass Zwangsbeschneidungen von Mädchen härter zu sanktionieren seien, weil sie noch schlimmer seien.

Wann Genitalverstümmelungen in welchen geschlechtsspezifischen Einzelfällen und mit welchem Schweregrad eintreten, sollte man Gerichten und Forensikern überlassen.

 

Den mit viel Wahlkampfgetöse gewählten Volksvertretern fehlt dazu schlechterdings die Kompetenz, selbst wenn es sich um Juristen handelt. Die Berücksichtigung von politischer Korrektheit steht beim Abstimmungsverhalten über Gesetze leider zu oft im Vordergrund.

 

Durch Strafrechtsnormen sollten zukünftige Einzelfälle möglichst wenig nach Willkürmerkmalen vorweg kategorisiert werden, da sonst schnell Regelungslücken entstehen, die dann von gewieften Strafverteidigern ausgenutzt werden. Das kann ja nun niemand wollen.

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Lieber Gast,

wollen Sie mal konkreter werden und erklären, wer hier mit roten Kopf wortlos bliebe, und warum?

Danke vorab.

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Fidelis schrieb:

Lieber Gast,

wollen Sie mal konkreter werden und erklären, wer hier mit roten Kopf wortlos bliebe, und warum?

Danke vorab.

 

Wieso lässt man solche Fragen stehen, wenn sachliche Antworten darauf zensiert werden? Wem will man hier was vorgaukeln?

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Das, was Leser Herzer hier vorschlägt, ist verfassungsrechtlich unmöglich: aus Art. 103 Abs. 2 GG ergibt sich, dass nur der Gesetzgeber (und nicht Gerichte oder "Forensiker") eine bestimmte Handlung unter Strafe stellen kann - und zwar nur so, dass er diese Handlung hinreichend genau bestimmt. Es sind also ganz und alleine die Volksvertreter des Parlamentes, denen es zukommt, zu bestimmen, ob eine bestimmte Handlung strafbar ist oder nicht.

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Ein_Leser schrieb:

Das, was Leser Herzer hier vorschlägt, ist verfassungsrechtlich unmöglich: aus Art. 103 Abs. 2 GG ergibt sich, dass nur der Gesetzgeber (und nicht Gerichte oder "Forensiker") eine bestimmte Handlung unter Strafe stellen kann - und zwar nur so, dass er diese Handlung hinreichend genau bestimmt. Es sind also ganz und alleine die Volksvertreter des Parlamentes, denen es zukommt, zu bestimmen, ob eine bestimmte Handlung strafbar ist oder nicht.

 

Wenn Sie meine Beiträge genau lesen würden, wäre ich Ihnen sehr dankbar. Das was Sie versuchen, mir zwischen die Zeilen zu schreiben, behaupte ich doch nirgends.

Einmal versuch ich's noch:

Es gibt unzählige verschiedene Formen von Körperverletzung, die unter die §§ 223, 224 und 226 StGB fallen würden und eben nicht nur drei. Man sollte die Kreativität von Straftätern nicht unterschätzen.

Nun hat sich der Gesetzgeber eine dieser unzähligen Körperverletzungsformen, nämlich die medizinisch nicht notwendige Amputation der Penisvorhaut, herausgepickt und darüber abgestimmt, dass diese nicht als Körperverletzung einzustufen sei. Diese Abstimmung geschah eindeutig als Reaktion auf ein Urteil des LG Köln, daraus macht der Gesetzgeber nicht einmal einen Hehl. Die Verharmlosung des Eingriffs lässt sich der Begründung des Gesetzentwurfs entnehmen.

Das Parlament hat also über die strafrechtliche Beurteilung und Bewertung eines speziellen medizinischen Eingriffs abgestimmt, die eigentlich in den Kompetenzbereich einer Gerichtsinstanz und hinzugezogenen Forensikern fallen würde. Von den 434 Abgeordneten, die für den § 1631d BGB gestimmt hatten, musste niemand eine Qualifikation zum Rechtsmediziner nachweisen. Fraktionsdisziplin war schon eher ausschlaggebend. Schon im Hinblick auf die Gewaltenteilung finde ich das sehr bedenklich. Das Parlament hat sich auf schleichendem Wege die Kompetenz einer allgegenwärtigen Revisionsinstanz angemaßt, die der Rechtsprechung in so gut wie jedem zukünftigen Fall einer Vorhautamputation eine forensische Beurteilung vorwegnimmt.

Dass er das freilich kann, das hat der deutsche Bundestag der Öffentlichkeit eindrucksvoll gezeigt.

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Lieber Forist Herzer,

 

ich kann Ihrer Auffassung leider nicht folgen. Der Gesetzgeber hat nicht entschieden, dass die Beschneidung strafrechtlich gesehen keine Körperverletzung ist, er hat lediglich (aber bedeutsam) entschieden, dass unter bestimmten Bedingungen Eltern gültig in eine solche Beschneidung für ihre Söhne einwilligen können. Und dies ist eine normative Frage, und keine Solche der Rechtsmedizin. ich kann deshalb kein Problem mit der Gewaltenteilung erkennen. Die Bundesrepublik ist qua Verfassung eine parlamentarisch-repräsentative Demokratie. Der Gesetzgeber durfte grundsätzlich diese Frage entscheiden.

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