Der Richtlinienentwurf auf dem Prüfstand: 7. Studientag des Studienkreises Wettbewerb und Innovation

von Dr. Rolf Hempel, veröffentlicht am 30.09.2013

Am 27.09.2013 fand der 7. Studientag "Die Zukunft privater Kartellschadensersatzklagen nach dem Richtlinienentwurf der Kommission vom 11. Juni 2013" statt (vgl. schon hier). Uns Mitgliedern des Studienkreises war wieder Einiges geboten. Prof. Bien hatte interessante Referenten von der Kommission, aus dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundeskartellamt und von der CDC eingeladen.

Der Vertreter der Kommission Filip Kubik aus dem Referat Private Rechtsdurchsetzung eröffnete den Reigen der Vorträge mit einem prägnanten Überblick über den Richtlinienentwurf und die dort vorgeschlagenen Regelungen zum privaten Rechtsschutz und legte damit den Grundstein für die weiteren Vorträge und spannende Diskussionen.

Es folgte ein "Kommentar aus der Sicht der Bundesregierung" von Christine Lehmann aus dem Referat IB 2 – Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik des BMWi. Insgesamt ist man dort wohl mit dem Vorschlag der Kommission ganz zufrieden. An drei Stellen wird Nachbesserungsbedarf gesehen, bei der Besserstellung des Kronzeugen bei der Gesamtschuld, beim Zusammenspiel der Vermutungen nach Artikel 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 des Richtlinienentwurfs, der zu einer Doppelbelastung des Schuldners führen könnte, und bei Artikel 6, der Vorschrift zum Schutz der Kronzeugenunterlagen. Hier hat man Bedenken, ob die Regelung mit der Rechtsprechung des EuGH in der Sache Donau Chemie vereinbar ist.

Sodann trug Ulrich Denzel zur "Haftungsrechtlichen Berücksichtigung von Vergleichen über den Kartellschadensersatz" vor. Er gab zunächst eine Einführung in den Stand der privaten Rechtsdurchsetzung in Deutschland. Für die gerichtliche Durchsetzung zog er eine eher negative Bilanz. Besser sehe es bei der außergerichtlichen Durchsetzung aus. Von einer Richtlinie mit dem Inhalt des Richtlinienentwurfs und seiner Umsetzung erwartet er keine grundlegende Veränderung der Situation. Er führte den Studienkreis sodann durch die nicht einfache Regelung des Artikels 18 des Entwurfs mit seiner bislang ungelösten Frage der internen Haftungsverteilung zwischen den Kartellschadensersatzschuldnern.

Nach einer Stärkung im Ristorante des Sohns des Wirts der ersten Pizzeria Deutschlands (so die Ankündigung von Prof. Bien) widmete sich der Studienkreis den Regelungen zur Stellung des Kronzeugen. Sarah Cannevel von der SKK des Bundeskartellamts trug vor zum "Kronzeuge im Kartellschadensersatzprozess: Schutz vor Akteneinsicht und haftungsrechtliche Privilegierung im Innen- und Außenverhältnis". Sie erläuterte die Position des Bundeskartellamts. Danach ist eine Akteneinsicht in Kronzeugenanträgen regelmäßig schon gar nicht erforderlich, weil sich darin keine für den privaten Schadensersatzkläger nützlichen Angaben finden. Sollte dies einmal anders sein, so überwiege das Interesse am Schutz der behördlichen Kartellrechtsdurchsetzung über das Interesse des Antragstellers an der Akteneinsicht. Die deutsche Regelung (§ 406 e StPO) sieht sie im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH in der Sache Donau Chemie.

An das Referat schloss sich der Vortrag von Lilly Fiedler an, die die Regelungen des Richtlinienentwurfs über die "Disclosure" würdigte. Ihr Fazit war, dass die Regelungen zum Schutz der Kronzeugenunterlagen nicht weit genug gehen und insbesondere einer Absicherung auch gegenüber den Möglichkeiten der Transparenzverordnung bedürfen.

Es schloss sich der Vortrag von Carsten Krüger von der CDC an. Er führte den Studienkreis in einem klaren und prägnanten Referat durch Artikel 11 des Richtlinienentwurfs (gesamtschuldnerische Haftung der Kartellschadensersatzschulder). Die Regelung sei praktikabel, die bezweckte Privilegierung des Kronzeugen sinnvoll und begrüßenswert.

Es schloss sich eine durchaus kontroverse, aber – wie für den Studienkreis üblich – offene, sachliche und sehr freundliche Diskussion dazu an, ob Kronzeugenunterlagen des Schutzes bedürfen, ob die Einsichtnahme in Kronzeugenunterlagen die Attraktivität von Kronzeugenprogrammen gefährden würde und wozu ein privater Kläger Informationen aus der Akte überhaupt benötige.

In einem letzten Abschnitt des Programms wurden die den Richtlinienentwurf begleitenden Dokumente behandelt:

Jochen Bernhard stellte in seinem Vortrag zur "Bestimmung der Schadenshöhe" die Hinweise der Kommission zur Schadensermittlung vor. Er berichtete den Stand der deutschen und europäischen Rechtsprechung zur Schadensbestimmung und zum Schadensnachweis.

War da nicht noch etwas? Mit meinem gleichnamigen Vortrag ging ich zum Abschluss auf die Empfehlung der Kommission vom 11. Juni 2013 – Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten – ein. Mein Fazit "bringt nichts " hatte ich bereits hier im Blog gezogen (hier). 

Florian Bien ließ uns nach dem Ende des wissenschaftlichen Teils der Tagung in den Hofkeller entführen, das älteste Weingut Deutschlands. Unter den Fundamenten der fürstbischöflichen Residenz rundeten wir die Wissensmehrung durch eine ausgezeichnete Führung ab. Von einem – wie es sich herausstellte – Alumnus der Würzburger Juristenfakultät erfuhren wir interessante Details, wie z.B., dass den Beamten des Fürstbischofs in früheren Zeiten pro Tag ein Deputat von je fünf  Litern Wein für sich und jedes halbwegs ausgewachsene Familienmitglied zur Verfügung stand. Wir erfuhren auch, dass der Fürstbischof zu Repräsentationszwecken und zur Alimentierung seiner Beamten eine Weinmenge von über 1 Mio. Liter in nächster Nähe zur Verfügung haben musste. Das gibt dem Begriff der "Liquidität" eine ganz andere oder gerade seine wahre Bedeutung, wie wir lernten. In dem ehrwürdigen, heute von Kerzenschein erleuchteten Gemäuer lagerte lange Zeit ein Jahrtausendwein (1540), der 1961 verkostet wurde und seither noch den Rekord als ältester jemals verkosteter Wein trägt. In den ersten zwei Minuten sei er köstlich gewesen. Wir bekamen zur Führung ein Glas Würzburger Stein Riesling Kabinett, der auch ganz gut war.

 

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