EU-Kommission verschärft Maßnahmen zur Bekämpfung Neuer psychoaktiver Substanzen (sog. Legal Highs)

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 21.09.2013

Die EU-Kommission hat diese Woche Pläne bekannt gegeben, dass die Europäische Union verstärkt gegen Neue psychoaktive Substanzen (NPS, sog. „Legal Highs“) vorgehen will. Hierzu soll es strengere EU-Vorschriften geben, um schädliche psychoaktive Substanzen schnell vom Markt zu nehmen. Dies soll durch ein abgestuftes, verhältnismäßigeres System erreicht werden, durch das Substanzen mit einem gemäßigten Risiko Beschränkungen auf dem Verbrauchermarkt unterliegen, während Substanzen mit einem hohen Risiko vollständig verboten und auch strafrechtlich verfolgt werden sollen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass zahlreiche NPS einen hilfreichen legalen Nutzen haben können, beispielsweise bei der Medikamentenherstellung (s. dazu im Einzelnen hier).

Ziel der NPS ist es, die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) systematisch zu umgehen, indem durch synthetische Zusätze, etwa Aminoalkylindole, Cathinon-Derivate oder Piperazine, die Wirkung von klassischen, dem BtMG unterstellten Betäubungsmitteln nachgeahmt wird. In der Zeit zwischen 2009 und 2012 hat sich das Aufkommen der NPS verdreifacht. Mittlerweile kommt fast jede Woche eine neue Substanz auf den Markt.

Ob anstelle des BtMG auf die Strafbestimmungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) quasi als Auffangtatbestände zurückgegriffen werden kann, ist umstritten. Ausgehend von der Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 2 a) AMG werden die NPS teilweise als Funktionsarzneimittel eingestuft, so dass das Inverkehrbringen nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG strafbar wäre (so zum Beispiel die Auffassung des OLG Nürnberg). Teilweise wird das AMG auch für nicht anwendbar gehalten, da es den NPS an einer therapeutischen Wirkung fehle, die aber Voraussetzung für die Anwendung des AMG wäre. Der 3. Strafsenat des BGH hatte die Frage kürzlich zur Entscheidung vorliegen. Er entschied aber in der Sache nicht selbst, sondern legte das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vor, da der Arzneimittelbegriff aufgrund europarechtlicher Vorgaben ins deutsche Arzneimittelrecht übernommen worden sei, so dass der EuGH für die Auslegung zuständig sei (s. dazu hier).

Falls Sie sich jetzt fragen, wie die europarechtlichen Maßnahmen zur Strafbarkeit des Umgangs mit NPS in nationales Recht übertragen werden sollen, frage ich mich das auch…

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6 Kommentare

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Guten Tag Herr Patzak,

 

mit Ihrem Beitrag greifen Sie exakt das Kernproblem auf wie mit dem Terminus "Legal Highs" von Gerichten unterschiedliche Strafrechtsauslegungen Anwendung finden die von Haftstrafen bis zu Bewährungsstrafen reichen aufgrund differenzierter Auslegung der  Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 2 a) AMG wo eben nicht klar diese Stoffe abgegrenzt werden die den Terminus "Legal Highs" also solchen exakt eingrenzt nämlich Stoffe/Substanzen die zwar eine STARKE psychoaktive Wirkung in ALLEN Fällen auf den menschlichen Körper bei Einnahme/missbräuchlicher Verwendung auslösen (kein Vergleich mit milden und damit kaum spürbaren Wirkungen wie Alkohol oder Tabak die von Usern hier zwar immer gern herangezogen wird der ich aber widersprechen muss da diese nicht ansatzweise vergleichbar sind in der Heftigkeit Ihrer Wirkung denn man kann die Heftigkeit eines Meteroiteneinschlags auch nicht mit der der Auswirkung vergleichen wenn einem der Radiergummi auf den Fuß fällt das ist schon ziemlich bizarr) respektive bei falscher (Über)dosierung immer lethale Folgen haben die schon sich schon im geringfügen mg Bereich bewegen, auf der anderen Seite selbstverständlich keine medizinische Anwendung finden, heilende Wirkung und/oder therapeutische Wirkung auf den menschlichen Körper haben (häufig finden diese sog. Research Chemicals als Industriechemikalien auch Anwendung oder werden eben nur für diesen Zweck speziell in Laboren aus China und Indien durch molekularer Veränderung designt um nicht in der Stoffgruppe des BtmG´s zu fallen um dieses zu Umgehen damit keine Strafbarkeit vorliegt) und alleine aus diesem Grund ja schon gar keine Arnzeimittel im eigentlich Sinne darstellen die den Terminus Arnzeimittel definiert nämlich Substanzen/Medikamente die eine auf den Körper heilende und/oder therapeutische Wirkung haben.

 

Wie Sie schon zu Recht Ihr Bedenken geäußert haben wird es fraglich sein wie die Entscheidung des EuGH denn in nationales AMG-Recht implementiert werden soll denn andere Länder wie Großbritannien kennen diese Auslegung des dortigen Medical act welches im Jahr 1858 verfasst und in seiner Form nahezu unverändert noch heute legislative Anwendung findet (s. http://www.legislation.gov.uk/ukpga/Vict/21-22/90/contents) überhaupt gar nicht. Das ist der Grund warum der Markt der Legal Highs dort völlig überschwemmt ist mit Anbietern die diese Substanzen solange völlig LEGAL in Verkehr bringen dürfen solange der Verkauf nicht an Minderjährigen erfolgt, diese mit dem Hinweis das diese Produkte/Research Chemicals nicht zur menschlichen Einnahme geeigneten sind sowie diese nicht als Class A/B/C in den dortigen Stoffgruppen der verbotenen Substanzen unterstellt sind. Obgleich von Organisationen immer wieder der Versuch gemacht wurde politischen Druck auf die britische Regierung zu machen diese Substanzen einem generellen Verbot zu unterstellen ist dieser Versuch IMMER kläglich gescheitert da dieser offensichtlich keine politische Mehrheit findet. Das zeigt klar das die britische Regierung kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an "Legal Highs" bekundet sondern dieses Geschäftsmodell ganz klar legitimiert denn sonst gäbe es wohl kaum hunderte von lokalen Headshops die fast ausschließlich nur diese Substanzen in unvorstellbarer Vielzahl anbieten und die Exekutive dies solange toleriert d.h. bei britischen Polizeikontrollen werden keine Substanzen/Produkte in diesen Shops beschlagnahmt um diese Untersuchungen zuzuführen wie dies in Deutschland u.a. EU Ländern der Fall ist (s. Dopalacze in Polen wo die Regierung sehr hart durchgegriffen hat und alle Läden gleichzeitig geschlossen sowie alle Produkte konfisziert und Gelder der Anbieter eingezogen hat) sondern lediglich sporadisch geprüft ob im Sortiment verbotene Substanzen vorhanden sind welches nicht durch Untersuchungen sondern lediglich durch Sichtprüfungen durchgeführt wird ob besagte verbotene Stoffe auf den Verpackungen als Inhalt angegeben sind was selbstverständlich von den Produzenten unterbunden wird.

 

Alleine aus diesem Grund würde eine Entscheidung des EuGH sich von vornherein gar nicht in britisches AMG-Recht berücksichtigen lassen mal abgesehen davon das die Briten sehr gerne alle EU Entscheidungen ablehen und sich von niemanden anderen in Ihre nationalen Interessen und Angelegenheiten reinreden lassen. Analog kann man diese gleichen Parallelen in Regulierungen des von Finanzmarktrichtlinien sehen die von der EU beschlossen wurden die von GB aber nicht in nationales Recht umgesetz wurden - bewusst nicht damit GB die für Ausländer/ausländische Unternehmen lukrativen Vorteile des Finanzplatzes GB mit eigenen Offshoreparadiesen (Isle of Man, Jersey u.v.a. Inseln) innerhalt der EU weiterhin beibehalten und davon wirtschaftlich profitieren können.

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Daniel schrieb:
... "Legal Highs" also solchen exakt eingrenzt nämlich Stoffe/Substanzen die zwar eine STARKE psychoaktive Wirkung in ALLEN Fällen auf den menschlichen Körper bei Einnahme/missbräuchlicher Verwendung auslösen (kein Vergleich mit milden und damit kaum spürbaren Wirkungen wie Alkohol oder Tabak die von Usern hier zwar immer gern herangezogen wird der ich aber widersprechen muss da diese nicht ansatzweise vergleichbar sind in der Heftigkeit Ihrer Wirkung denn man kann die Heftigkeit eines Meteroiteneinschlags auch nicht mit der der Auswirkung vergleichen wenn einem der Radiergummi auf den Fuß fällt das ist schon ziemlich bizarr) ...

Dem muss ich vehement wiedersprechen! Der genannte Radiergummi-Meteoriteneinschlag-Vergleich ist in der Tat bizarr. Alkohol soll milde psychoaktiv sein? Wo leben Sie denn? Schonmal etwas gehört von "Koma-Saufen"? Es wird heutzutage von keinem ernstzunehmenden Fachmann mehr wiedersprochen, dass (aus pharmakologisch-medizinischer Sicht) z.B. Cannabis weitaus harmloser ist als Alkohol. Dies betrifft sowohl

a) die akuten Effekte: Es ist praktisch nicht möglich, sich eine letale Cannabis-Überdosis zu verpassen. Mit Alkohol hingegen ist dies kein Problem und fordert allein in Deutschland jedes Jahr zahlreiche Todesopfer.

b) die chronischen Effekte (Argumentation wie zuvor).

c) das Abhängigkeitspotenzial.

Entsprechende Statistiken können leicht im Internet recherchiert werden.

TEmmrich schrieb:

Daniel schrieb:
...  (kein Vergleich mit milden und damit kaum spürbaren Wirkungen wie Alkohol oder ...

Dem muss ich vehement wiedersprechen! Der genannte Radiergummi-Meteoriteneinschlag-Vergleich ist in der Tat bizarr. Alkohol soll milde psychoaktiv sein? Wo leben Sie denn?

 

Er meinte bestimmt den Alkohol im Kefir ( max. 2%), im Apfelsaft (ca. 0,2%) und im Roggenbrot (ca. 0,3%)!

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He said: "The new proposals open up the potential for some disputes between the EU and member states, which is not helpful.

"There's an issue as to whether or not the EU-wide decision-making promising to supplant the national arrangements is a sensible idea, if it takes away member states' jurisdiction. I say that as a Liberal Democrat."

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