Zur Strafbarkeit der Veröffentlichung von Dokumenten aus Strafverfahren (z.B. Fall Mollath) nach § 353d Nr.3 StGB

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 18.09.2013

Schon mehrfach bestand hier im Blog Anlass, über den Straftatbestand § 353d Nr.3 StGB zu diskutieren.

Siehe hier (Fall Kachelmann) und hier (Fall Klatten). Die Norm stellt unter Strafe, wörtlich die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens vor deren Erörterung in öffentlicher Verhandlung bzw. vor Abschluss des Verfahrens zu veröffentlichen.

RA Strate, einer der Verteidiger Herrn Mollaths, hatte während der Bemühungen, die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen seinen Mandanten zu erreichen, etliche Dokumente aus dem Verfahren ungeschwärzt auf seiner Website publiziert.

Die Staatsanwaltschaft hatte deshalb ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und beim AG Hamburg beantragt, die Dokumente aus dem Netz zu entfernen bzw. dies Herrn Strate oder seinem Internetprovider aufzugeben. Das AG Hamburg hatte mit Beschluss vom 27.06.2013 dieses Ansinnen zurückgewiesen. Ausschlaggebend für die Zurückweisung war u.a., dass die Dokumente nicht aus laufenden Strafverfahren im Sinne des Gesetzes stammten

- die veröffentlichte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft schließe ein Verfahren ab bzw. setze es gar nicht in Gang

- Dokumente aus dem Vollstreckungsverfahren seien von § 353d Nr.3 StGB nicht  erfasst

- Dokumente aus dem Verfahren, mit dem die Wiederaufnahme begehrt werde, beträfen ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren.

Diese Sicht wird nun vom LG Hamburg (Beschluss vom 2.9.2013) großteils bestätigt. Allerdings ist im dritten der oben genannten Punkte nunmehr eine Änderung eingetreten, da mit der Entscheidung des OLG Nürnberg die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Gustl Mollath angeordnet wurde. Das LG Hamburg nimmt (obiter dictum) zu diesem Umstand so Stellung:

„Das Bereithalten des Wiederaufnahmeantrags der Staatsanwaltschaft Regensburg zum Abruf im Internet könnte hingegen strafbar sein. Denn jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfängt angesichts der vom OLG Nürnberg angeordneten Wiederaufnahme des Verfahrens der Einwand nicht mehr, dass vor Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens durch eine Wiederaufnahmeanordnung (§ 370 Abs. 2 StPO) ein Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, mithin (noch) kein neues in Gang gesetzt sei. Insoweit steht auch die Frage im Raum, auf welchen Zeitpunkt sich die Strafbarkeit nach § 353d StGB bezieht: Auf den Zeitpunkt der erstmaligen Verbreitung, oder auf den der letztmaligen? Ist § 353d StGB Handlungs-, Zustands-, Unterlassens-, Dauerdelikt? Der historische Gesetzgeber hatte die vorliegende Fallgestaltung mit Sicherheit nicht im Blick, und auch wenn das BVerfG die Norm im Jahr 1985 als verfassungsgemäß eingestuft hat (BVerfG NJW 1986, 1239 ff.), dürfte es angesichts der neuen technischen Möglichkeiten der "öffentlichen Mitteilung" von Gerichtsdokumenten über das Internet um die Bestimmtheit der Vorschrift schlechter denn je stehen. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Juni 2013 veranlasst die Kammer lediglich zu der Anmerkung, dass der Begriff des "Strafverfahrens" in § 353d Nr. 3 StGB nach hiesigem Verständnis weiter zu verstehen ist als die "Verhandlung vor Gericht". Dies entspricht, so- weit ersichtlich, auch der gesamten Kommentarliteratur (…). Bereits der historische Gesetzgeber wollte die zeitliche Dauer des Mitteilungsverbots, welche bis zur Einführung des § 353d StGB durch die Reichspressegesetze geregelt wurde, unverändert belassen (vgl. BT-Drs. 7/550 S. 284). Die damalige Rechtsprechung vertrat eine weite Auslegung des Begriffs "Strafprozeß". Es reichte bereits die Anhängigkeit eines Verfahrens bei einer Strafbehörde, wenn es sich wegen bestimmter Straftaten gegen bestimmte Personen richtete (vgl. RGSt 22, 273). Auch die Legaldefinition eines "eingeleiteten Strafverfahrens" in § 397 Abs. 1 AO hat ein weites Verständnis des Begriffes. Es liegt danach vor, "sobald die ... Staatsanwaltschaft ... oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer (Steuer)Straftat strafrechtlich vorzugehen." Die eher weite Auffassung wird schließlich auch durch Sinn und Zweck der Norm gedeckt. Die Unbefangenheit von Schöffen und Zeugen kann bereits weit vor der Eröffnung der gerichtlichen Hauptverhandlung beeinträchtigt werden. Dies gilt besonders in Fällen, die Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung sind. Darüber hinaus werden die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen so bestmöglich geschützt.“

Anzumerken ist, dass ich selbst keineswegs der Ansicht bin, strafrechtliche Ermittlungsverfahren gehörten an die Öffentlichkeit. Im Gegenteil bin ich der Auffassung, dass die Öffentlichkeitsarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaften in vielen Fällen schon zu weit geht und geeignet ist, Vorverurteilungen und Befangenheiten zu erzeugen (siehe hier).

Dies gilt aber unabhängig von der Veröffentlichung von Dokumenten im Wortlaut, was allein in § 353d Nr.3 StGB erfasst ist. Die Norm erscheint mir in ihrer konkreten Gestaltung falsch und – da sie praktisch meist dazu dient, Veröffentlichungen durch Verfahrensbetroffene (und ggf ihre Anwälte) zu kriminalisieren – auch rechtstatsächlich verfehlt.

Die Bundesjustizministerin hat sogar die ersatzlose Streichung des § 353d Nr.3 StGB gefordert (ZRP 2007, 249, 251):

„Ebenso wie die Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren ist auch die Möglichkeit der ungehinderten Prozessberichterstattung rechtsstaatlich geboten. Allerdings kann schon um des Schutzes der allgemeinen Persönlichkeitsrechte willen von Journalisten grundsätzlich verlangt werden, dass gerade ihre Gerichtsberichterstattung das tatsächliche Geschehen vor Gericht möglichst neutral, authentisch und unverfälscht wiedergibt. Dieser Forderung steht die Strafvorschrift des geltenden § 353d StGB insofern entgegen, als mit ihr die korrekte Berichterstattung kriminalisiert wird. Die wörtliche Wiedergabe von Texten aus den Gerichtsakten ist strafbar. Um der Strafe zu entgehen, ist der Journalist gezwungen, den zu berichtenden Sachverhalt abweichend vom authentischen Text zugänglicher Dokumente in eigenen Worten darzustellen. Es ist höchst fraglich, ob das Ziel des Gesetzgebers, durch das Verbot von Veröffentlichungen „im Wortlaut” die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten zu schützen, von dieser Regelung überhaupt im nennenswerten Umfang erreicht wird. Das BVerfG [NJW 1986, 1240] ist der Auffassung, dass § 353d Nr. 3 StGB den Schutz der vom Strafverfahren Betroffenen nur in sehr begrenztem Umfang gewährleistet. Der Erfolg, der sich mit der Vorschrift erreichen lasse, sei gering. (…)

Der hier skizzierte FDP-Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Pressefreiheit war zusammen mit dem von Bündnis 90/Die Grünen eingebrachten, zwischenzeitlich aber vom Deutschen Bundestag abgelehnten Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Journalisten und der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (vgl. Fußnote 2) Gegenstand der am 25. 10. 2006 vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages durchgeführten öffentlichen Sachverständigen-Anhörung. Die vom FDP-Entwurf vorgeschlagene Streichung des § 353d StGB (siehe Abschnitt IV) ist von den Sachverständigen mehrheitlich begrüßt worden.“

Unabhängig von der – wohl zu begrüßenden – Streichung des § 353d Nr.3 StGB zeigt sich im Fall Mollath, welche Fragen der Tatbestand offen gelassen hat: Erfasst der Tatbestand auch Dokumente, die schon VOR einem Strafverfahren (im Fall von Wideraufnahmeverfahren Dokumente aus dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren und Wiederaufnahmeanträge) errichtet und publiziert wurden? Diese Frage wird etwa zu beantworten sein, wenn die Staatsanwaltschaft Herrn Strate nunmehr anklagen sollte, weil er einige der Dokumente nicht wieder von seiner Webseite entfernt hat, nachdem die Wiederaufnahme angeordnet wurde. Man wird hier auch mit dem Faktum argumentieren können, dass die Dokumente, die schon längere Zeit heruntergeladen werden konnten, ohnehin nicht mehr „rückholbar“ sind.

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Insoweit steht auch die Frage im Raum, auf welchen Zeitpunkt sich die Strafbarkeit nach § 353d StGB bezieht: Auf den Zeitpunkt der erstmaligen Verbreitung, oder auf den der letztmaligen? Ist § 353d StGB Handlungs-, Zustands-, Unterlassens-, Dauerdelikt? Der historische Gesetzgeber hatte die vorliegende Fallgestaltung mit Sicherheit nicht im Blick, und auch wenn das BVerfG die Norm im Jahr 1985 als verfassungsgemäß eingestuft hat (BVerfG NJW 1986, 1239 ff.), dürfte es angesichts der neuen technischen Möglichkeiten der “öffentlichen Mitteilung” von Gerichtsdokumenten über das Internet um die Bestimmtheit der Vorschrift schlechter denn je stehen.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Strate-Beschluss-LG-Hamburg-2013-09-02.pdf#page=12

Insoweit ist bereits seit längerer Zeit eine Verfassungsbeschwerde anhängig, gerade wegen des Arguments, daß völlig unklar sei, was diese Norm eigentlich unter Strafe stelle. Soll jetzt etwa auch das OLG Nürnberg die Veröffentlichung seines Beschlusses vom 6.8.2013 zurücknehmen?
http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/oberlandesgerichte/nuernberg/presse_info/beschluss_olg_nbg_1_w_354_13_wa.pdf

Oder hat sich auch das LG Regensburg seit dem 6.8.2013 strafbar gemacht?
http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/landgerichte/regensburg/bwam240713_10_geschw_rzt.pdf

 

Man könnte sich auch auf den Standpunkt stellen, daß die Diskussion des Erstverfahrens auf den Verlauf der Hauptverhandlung im neuen Verfahren gar keinen Einfluß haben kann. Und es kommt hinzu, daß jeder Schöffe, der über einen Internet-Anschluß verfügt, nicht nur gelöschte Texte (eine strafprozessuale Rechtsgrundlage für eine Löschung besteht nicht, wie das LG Hamburg klargestellt hat) auffinden kann, sondern daß ihm Tausende von Artikeln über den Fall zugänglich sind. Inwiefern ihn "amtliche Dokumente" mehr verunsichern könnten als Medienartikel, ist nicht einzusehen.

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Das LG Hamburg meint, das "Bereithalten des Wiederaufnahmeantrags der Staatsanwaltschaft Regensburg zum Abruf im Internet könnte hingegen strafbar sein", weil es sich um ein amtliches Schriftstück eines noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens handeln könnte. 

Wenn es auch so wäre, dann wäre aber noch zu prüfen, ob dieses nicht bereits "erörtert" wurde. Außer dem Begriff "Strafverfahren" müsste man sich also auch mit dem Begriff "Erörtern" befassen. Zum einen sind Schriftstücke, die erörtert worden sind, zur Veröffentlichung freigegeben. Zum anderen können nur solche Schriftstücke Tatobjekt sein, die zur Erörterung bestimmt und geeignet sind, mithin also für den Gegenstand oder die Gestaltung des Verfahrens von sachlicher Bedeutung sein können. 

Vor der Anordnung der Wiederaufnahme, war der WA der STA ein amtliches Schriftstück eines abgeschlossenen Strafverfahrens, nach der Anordnung ist es ein bereits erörtertes Schriftstück. Und in der erneuerten Hauptverhandlung interessiert es niemanden mehr. Es ist weder für den Gegenstand, noch für die Gestaltung des Verfahrens noch von irgendeiner Bedeutung.

Kein Wunder, das die Veröffentlichung verhindert werden soll...wo kämen wir hin, wenn die Öffentlichkeit erfährt, wie die Justiz sogar vor Urkundenfälschung nicht zurückschreckt, um jemanden wegsperren zu können:

 

"Besonders dreist ist hierbei, dass der POK Grötsch, um der Akte ein auf Mollath zugeschnittenes

Gesicht zu geben, die von den Betroffenen gestellten Strafanträge maschinenschriftlich

oder handschriftlich dahingehend veränderte, dass er jeweils als Beschuldigten „Mollath,

Gustl Ferdinand, *07.11.1956“ nachträglich einfügte (wie vor, Bl. 7, 11, 24, 32, 78, 99, 106).

Dies geschah sogar dann, wenn die Antragsteller ausdrücklich erklärt hatten, sie könnten

einen Täterhinweis nicht geben (Bl. 6, 10, 26, 30), man habe „keinen Verdacht, wer mir

schaden will“ (Bl. 38), man habe „keinen konkreten Tatverdacht“ (Bl. 97) oder gar – wie im

Falle des Thomas Lippert – ausdrücklich ein Tatverdacht gegen eine ihm seit vier Jahren

nachstellende Person (die aber nicht Mollath war) äußerte (Bl. 103). POK Grötsch trug sogar

dann im Strafantrag „Mollath, Gustl Ferdinand, *07.11.1956“ nach, wenn der Antragsteller

in den Strafantrag selbst handschriftlich zu der Person des Beschuldigten „unbekannt“

eingetragen hatte (Bl. 49)."

 

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Klagerzwingung-2013-09-19.pdf

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Der (in mehrfacher Hinsicht verfehlte) Ansatz über die Strafbarkeit nach § 353d StGB ist eine Sache, Strates demonstrative Missachtung der Persönlichkeits- und Urheberrechte dritter Beteiligter eine andere.

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@Gastmann:

Urheberrechte? Sie haben da irgendein (nicht von der Verteidigung selbst verfasstes) Dokument entdeckt, dass die dafür nötige schöpferische Höhe erreicht? Das würde ich höchstens nahezu der WA-Ablehnung durch das LG Regensburg zubilligen - die Verachtung des Rechts erreichte darin tatsächlich eine fast schon poetische Qualität.

 

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Die Diskussion fokussiert auf die falschen Punkte, vermutlich betriebsblind weil ja die gegenteilige Auffassung zur Strafbarkeit der Veröffentlichung (wenigstens der WA-Anträge)  Strate in den Schatten rücken würde.
ME liegt das LG Hamburg richtig, wenn es die Veröffentlichung des WA-Antrages der Staatsanwaltschaft durchaus im strafbaren Bereich sieht.

Die Strafnorm soll u.a. davor bewahren, dass Schöffen, die vom Gericht vorab keine Aktenkenntnisse bekommen dürfen . würde ein Richter das machen, flöge  er und/oder der Schöffe sofort wegen Befangenheit raus -  und auch Zeugen Akteninhalte vorab kennen und sich deshalb gedanklich festlegen Dass nach der StPO anders als im angelsächsischen Strafprozess  die Berufsrichter einem Perseveranzeffekt  aufgrund der Kenntnis der Akteninhalte unterliegen, kritisiert z.B. Prof.  Schünemann ausgiebig. Die Schöffen sollten davor bewahrt werden und tatsächlich nicht aufgrund irgendwelcher Vorbefassungen mit Akteninhalten, sondern aufgrund ihres Eindrucks von der Hauptverhandlung entscheiden.

Entsprechend sollen auch Zeugen möglichst nicht in die Lage versetzt werden, sich vorab auf ihre Aussage einzustellen. Ganz lässt sich das nie vermeiden (Akteneinsicht von Nebenklägern etc.), aber Veröffentlichung ist eben ein besonders kritischer Punkt.

 Konkret zum "Fall Mollath":

Der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg, den Strate auch veröffentlicht hat, enthält zahlreiche umfangreiche Zitate aus Zeugenvernehmungen, z.B. des Zahnarztes Braun und des Arztes Reichel. Man kann sich nun durchaus Gedanken darüber machen, weshalb erst nach Veröffentlichung des WA-Antrages der StA plötzlich die Ex-Frau Mollaths ein Originalattest präsentiert mit einem i.V.-Zusatz.  Und darüber, dass sich Frau Mollath nunmehr für eine etwaige neue Verhandlung gut über die Behauptungen Brauns zu einem Telefonat mit ihr  und angeblichen Angeboten, ihm Schwarzgeldanlagen zu ermöglichen, informieren kann.

 

 

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auchnureingast schrieb:

Entsprechend sollen auch Zeugen möglichst nicht in die Lage versetzt werden, sich vorab auf ihre Aussage einzustellen. Ganz lässt sich das nie vermeiden (Akteneinsicht von Nebenklägern etc.), aber Veröffentlichung ist eben ein besonders kritischer Punkt.

 Konkret zum "Fall Mollath":

Der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg, den Strate auch veröffentlicht hat, enthält zahlreiche umfangreiche Zitate aus Zeugenvernehmungen, z.B. des Zahnarztes Braun und des Arztes Reichel. Man kann sich nun durchaus Gedanken darüber machen, weshalb erst nach Veröffentlichung des WA-Antrages der StA plötzlich die Ex-Frau Mollaths ein Originalattest präsentiert mit einem i.V.-Zusatz.  Und darüber, dass sich Frau Mollath nunmehr für eine etwaige neue Verhandlung gut über die Behauptungen Brauns zu einem Telefonat mit ihr  und angeblichen Angeboten, ihm Schwarzgeldanlagen zu ermöglichen, informieren kann.

 

Exakt das Problem. Über den Sinn, dass Schöffen weniger informiert sind als Berufsrichter, kann man trefflich streiten. Aber Zeugen zu ermöglichen, sich vorher über die Ermittlungsergebnisse und Aussagen anderer Zeugen zu informieren und die eigene Aussage darauf einzustellen, ist nicht wünschenswert. Es hat schon seinen Grund, dass Zeugen bei der Verhandlung vor der Tür warten müssen, bis ihre Aussage gefragt ist.

Deshalb ist eine volle Freigabe von Veröffentlichungen aus einer Verhandlung vorab eben nicht so unproblematisch, wie es manche Transparenz-Fans gerne hätten. Und aus dem Grund ist auch eine Herstellung einer "unkontrollierten" Öffentlichkeit beispielsweise durch Fernsehübertragungen aus dem Gerichtssaal nicht optimal - zumindest bei Verhandlungen, an denen an mehreren Tagen Zeugen vernommen werden sollen.

Gewiss ist die Unbefangenheit von Zeugen und Schöffen etwas Wünschenswertes. Aber über Zeugen und Schöffen finde ich nichts im Gesetzestext. Dafür muss ich mich erst durch den Staub des Archivs durchwühlen und in den antiquarischen Gesetzesmaterialen rumstöbern. In der Begründung des Entwurfs zum EGStGB finde ich dann die Unbefangenheit von Laienrichtern und Zeugen als Schutzgut genannt. 

Aber, was interessiert mich eigentlich der historische Gesetzgeber. Ich habe doch den Gesetzestext und der ist zunächst bindend. Darin kann ich nachlesen, dass Schriftstücke (nicht Zeugenaussagen oder ihre Unbefangenheit) das Tatobjekt sind und ihre Veröffentlichung im Wortlaut die Tathandlung. Das sollte man schon deswegen nicht übersehen, weil es die einzigen Begriffe des Tatbestandes sind, die unproblematisch bestimmt werden können (von der Weitergabe des Anklagesatzes an interessierte Journalisten abgesehen).

Dass nicht jede Veröffentlichung eines Schriftstücks tatbestandsmäßig sein soll und sein kann, das ist mir auch klar. Die Einengung der Strafbarkeitszone durch das Schutzgut und andere Begriffe des Tatbestandes mittels Auslegung, unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes, erweist sich aber als eine (dürrenmattsche) Herkulesaufgabe im Stall des Augias. 

Nun, der Griff zu den Gesetzesmaterialien scheint da nicht wirklich weiter zu helfen. Soll etwa die Veröffentlichung von Schriftstücken tatbestandsmäßig sein, die geeignet ist, die Unbefangenheit von Zeugen und Schöffen zu beeinträchtigen? Gibt es sie überhaupt? Ganz von dem Bestimmtheitsproblem abgesehen, müsste man zunächst davon ausgehen dürfen, dass Zeugen eines Strafprozesses generell unbefangen sind. 

Das wäre eine fatale und äußerst zweifelhafte Grundannahme. Davon wird sogar bei der Würdigung von Zeugenaussagen generell abgeraten.

Armin Nack z.B. schreibt: "Der Mensch ist, soweit er als Zeuge auftritt, biologisch natürlich eine Fehlkonstruktion." Na ja, so ganz wird man ihm aber nicht widersprechen können.

Ich kann jedenfalls nicht einsehen, warum Zeugen durch Veröffentlichung ihrer Zeugenaussage oder anderer Zeugen im Wortlaut generell nur in ihrer angeblichen Unbefangenheit beeinträchtigt werden sollen und nicht etwa auch in ihrer Befangenheit. 

Hypothesenrelevanz in forensischen Gutachten

Ich habe kürzlich fälschlich ein Urteil dem 2. Senat des BGH zugeordnet. Richtig ist der 2. Senat des BVerfG -  also noch bedeutsamer - mit seinem Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01. Die Besprechungsquelle war allerdings, richtig, aber unvollständig angegeben: Boetticher: Aktuelle Entwicklungen im Maßregelvollzug und bei der Sicherungsverwahrung - Ambulante Nachsorge für Sexualstraftäter ist Aufgabe der Justiz! - NStZ 2005, 417,  Zitat S. 419:

"... (1) Bei jeder forensischen Be­gut­achtung müssen vor Beginn der dia­gno­stischen Unter­suchun­gen zunächst Hypothesen über die zu prüfenden Sach­verhalte aufgestellt werden. Auf der Grundlage dieser Hypo­thesen sind diagnostische Methoden aus­zu­wäh­len und anzu­wen­den, welche geeignet sind, zwischen den Hypothesen zu entscheiden.  ..."

Kontext:

http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/PFFPGMRJ.htm#Alternativhypothesen

Rechtsanwalt Strate hat hier wohl gewissermaßen in Selbstjustiz gehandelt. Und das ist auch gut so. Denn wenn Justiz und Strafverfolgungsbehörden selbst zur Gefahr für den Rechtsstaat werden, ist dies angebracht (GG Art 20 Abs. 3 und 4).

 

Vor was gewisse Teile von Justiz, Psychiatrie und Politik im Fall Mollath (und nicht nur in diesem) Angst haben, ist daß an die Öffentlichkeit dringt, was dort sonst im Verborgenen verbrochen wird. Scheint so, daß denen nun ihre eigenen Schriftstücke peinlich sind. Die Glaubwürdigkeit der unheiligen Allianz aus Psychiatrie, Justiz und Politik steht schließlich auf dem Spiel.

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Es ist im Herbst 2011 wohl erstmals eine Verfassungsbeschwerde in Sachen § 353d Nr. 3 erhoben worden,

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20BvR%20429/12

In jenem noch anhängigen Fall hatte ein Angeklagter zwei Seiten einer umfangreichen Anklageschrift ins Internet gestellt, um sich gegen eine unzutreffende, durch einen Justizpressesprecher erfolgte Berichterstattung zu wehren und wurde anschließend rechtskräftig wegen Vertsoßes gegen § 353d Nr. 3 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

Der augenscheinlich nicht durch einen RA vertretene Beschwerdeführer beruft sich in seinem höchst lesenswerten Schriftsatz u.a. auf einen Verstoß gegen das Gesetzlichkeitsgebot, was er dadurch herleitet, dass die von der Norm (ebenfalls) bezweckte Unbefangenheit von Zeugen und Schöffen ein faires Verfahren zugunsten von "Beschuldigten, Angeschuldigten und Angeklagten" sicherstellen solle, dieser Personenkreis aber nicht zugleich Normadressat sein könne.

Dies überzeugt und passt letztendlich auch zur systematischen Einordnung der Norm in den Abschnitt der Amtsstraftaten. Es ist sehr zu hoffen, dass das BVerfG die VB zur Entscheidung annimmt.

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RSponsel schrieb:

Whistleblowing - Eine brisante Grauzone.

Beamten setzt die verfassungsrechtliche Pflichtenbindung enge Grnzen.
S. 11, in:
http://www.publicus-boorberg.de/sixcms/media.php/1184/2013-10_PUBLICUS.pdf

 

Passt vielleicht nicht ganz, aber in der Tendenz.

Praktisch völlig irrelevant. Selbst wenn Whistleblowing in jedem Falle legal wäre - sobald man mächtige Kreise nervt, muss man mit allem rechnen. Entsprechend tun Whistleblower - wie ja auch im Fall Mollath (HVB-Bericht, Aktennotiz Telefonat mit Brixner, Erstschrift des WAA der StA)  - gut daran, möglichst anonym zu agieren.

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Gast schrieb:

sobald man mächtige Kreise nervt, muss man mit allem rechnen.

Solche Seilschaften wird es leider immer geben. Und irgendein Vorwand, gegen eine unliebsame Person strafrechtlich vorzugehen, ist schnell gefunden. Beliebt ist etwa der Vorwurf der Steuerhinterziehung mit anschließender Hausdurchsuchung, Beschlagnahme sämtlicher Datenträger und Papiere für mehrere Monate und Vermögensarrest. Und plötzlich "findet" man auch noch ein paar Kinderpornos...

Selbst das Bundesverfassungsgericht hilft den Betroffenen nur in einem Bruchteil solcher Fälle, solange es zulässige und begründete Verfassungsbeschwerden einfach ohne Begründung nicht zur Entscheidung annehmen kann. In dem Fall Mollath war dies nur anders, da die Medienberichterstattung entsprechenden Druck erzeugt hatte.

Was aber, wenn die Medien dem Whistleblower diesen Schutz versagen, weil sie ihn z.B. als Spinner abtun (wie im Fall Mollath viele, viele Jahre geschehen) oder selbst Teil einer entsprechenden Seilschaft sind? Hier liegt der Hund begraben!

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Endlich kehrt wieder Verrnunft ein, wird der Fall Mollath als das bezeichnet, was er war:

 

Ein Justizirrtum, siehe:

http://www.buergerstimme.com/Design2/2013-10/justizirrtum-mollath-skanda...

 

Vielen Dank an Beck und Prof. Müller, die dafür gesorgt haben, dass Verschwörungstheoretiker und Krawallmacher hier keinen Boden fanden!  Wir dürfen uns den besten deutschen Staat, den es jemals gab, nicht kaputtreden lassen!

 

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Die Medien brauchen Kontrolle

 

Scharfe Kritik an den Medien übt der frühere Bundestagspräsident Philipp Jenninger (Stuttgart). Sie seien zur stärksten Macht im Land geworden, unterlägen aber keiner demokratischen Kontrolle. Sie handelten bisweilen „ohne Rücksicht auf Wahrheit und Würde der Menschen“, sagte der 81-jährige CDU-Politiker in einem Interview mit dem Arbeitskreis Christlicher Publizisten (ACP).

Wie er jetzt sagte, wünscht er sich „eine durchgreifende Kontrollinstanz, und zwar ohne Einschränkung der Meinungsfreiheit“. Derzeit könnten die Medien „schalten und walten, wie sie wollen“.rbeitskreis Christlicher Publizisten (ACP).

 

http://www.idea.de/detail/thema-des-tages/artikel/frueherer-bundestagspraesident-die-medien-brauchen-kontrolle-1008.html

Zwar keine konkreten Daten oder Fälle.

 

0

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. H. E. Müller,

Ihren Hinweis zur Nichtstrafbarkeit im Verfahren nach einem Wiederaufnahmeantrag habe ich dankend zur Kenntnis genommen, irritiert bin ich allerdings durch dieses Zitat gewesen:

Am 01.02.2019 haben Bences Anwälte P. Witting und C. Arnemann in Zusammenarbeit mit dem Wiederaufnahmespezialisten Dr. G. Strate einen neuen Wiederaufnahmeantrag auf den Weg gebracht.

Die dafür benötigten neuen Erkenntisse wurden zusammen mit dem Profiler Axel Petermann erarbeitet.

Genauere Infos und Hintergründe dürfen momentan hier noch nicht kommuniziert werden, da die Veröffentlichung von rechtlichen Dokumenten und Inhalten eines laufenden Verfahrens nicht erlaubt ist.

Quelle: https://www.probence.de/die-verfahren/wiederaufnahmeverfahren-2019/

Beste Grüße

Archivar

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Henning Ernst Müller schrieb:

dies Verfahren im Fall Sabolic und Fall Darsow sind mit rechtskräftigem Urteil  "abgeschlossen".

Nach Stellung eines Wiederaufnahmeantrags sind meiner unmassgeblichen Meinung nach neue Verfahren anhängig geworden, die noch nicht abgeschlossen sind, ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

Besten Gruß

Archivar

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Die Frage ist in der Tat umstritten. Es ist sicherlich vertretbar, ein neues Verfahren anzunehmen, allerdings wird man dies nicht mit Stellung des Antrags, sondern erst mit Zulassung der Wiederaufnahme starten lassen können. Und dann ist wiederum heikel, ob die bereits in Umlauf befindlichen Dokumente wieder gelöscht werden müssen. Ich bin der Ansicht, dass hier der Wortlaut des § 353d StGB eine Anwendung auf die Wiederaufnahme nicht unbedingt einbezieht und auch die Ausgangslage hinsichtlich des Schutzzwecks eine andere ist. Vorsicht mag aber geboten sein, weshalb RA Strate auch - je nach Mandantschaft und möglicherweise den Dokumenten - unterschiedlich vorgeht. 

Henning Ernst Müller schrieb:

Vorsicht mag aber geboten sein, weshalb RA Strate auch - je nach Mandantschaft und möglicherweise den Dokumenten - unterschiedlich vorgeht.

Diese Ausdifferenzierung war nun gerade nicht zu erkennen in der Mitteilung bei Bence T., eine genaue Klärung dürfte aber auch nicht erfolgen, solange jedenfalls keine Staatsanwaltschaft dann wegen des § 353d StGB tätig wird.
Begrüsst habe ich aber selber die Veröffentlichungen von RA Strate, denn im Fall des Andreas D. waren ja die Fehler in seinem WAA und seinen Gutachten allzu deutlich geworden. Was RA Strate genau bewogen hatte im Fall des Bence T. zu einer anderen Taktik wird er vermutlich so schnell, wenn überhaupt, auch nicht veröffentlichen. Er selbst hatte ja eine Verbindung der Fälle Andreas D. und Marijan S. in einem Schreiben an das LG Kassel hergestellt, im Fall des Marijan S. sich sogar auf den Beck-Blog und Herrn Kolos bezogen. Also scheint RA Strate doch gelegentlich ein Echo noch aus der platten Provinz im Süden von seiner Höhe in Hamburg aus hören zu können.

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Neben einer Strafbarkeit, deren Beurteilung ich ja gerne den kompetenten Juristen überlasse, interessiert mich an Prozessen und Verfahren das strategische und das taktische Spiel aller Protagonisten und aller Beteiligten ganz besonders.

Wer mit offenen Karten spielen möchte, braucht eben ein wirklich gutes Blatt, das dürfte auch RA Strate schon gemerkt haben, dass er das nicht immer hat.

Wenn er dann Staatsanwaltschaften oder auch Gerichte angreift oder provoziert und die darauf eingehen, dann geben sie ihm Munition frei Haus für weitere Angriffe oder Provokationen. Und dieses Spiel müssen Staatsanwaltschaften oder Gerichte ja nicht gleich mitspielen. Ob er nun deswegen noch etwas weiter warten muss auf Post aus Kassel oder Karlsruhe, darüber kann ja auch nur spekuliert werden.

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Verteidigungstaktik - ein weites Feld. Die Frage, ob und inwieweit man Verteidigung/Wiederaufnahme öffentlich betreibt, kann von vielen Faktoren abhängen, die nicht unbedingt mit gutem/schlechten Blatt erklärt werden können und auch nicht allein mit § 353d StGB zusammenhängen. Wenn man Akteninhalte der Suibstanz nach wiedergibt (ohne wörtlich zu zitieren) ist § 353d StGB ohnehin nicht betroffen.

Aber Sie können gern spekulieren, warum der eine Anwalt dies mal so und mal anders macht.

Meine noch etwas weitergehenden eigenen Spekulationen zum Verhalten des Herrn RA Dr. h.c. Gerhard Strate behalte ich momentan noch für mich, aber erwarte in dieser Reihenfolge:

1.) Nachricht aus Karlsruhe,

2.) Nachricht aus Kassel.

Auch wenn das ja weiter gültig bleibt:

"Prognosen sind schwierig, besonders wenn sie die Zukunft betreffen."

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Ich bin kein Jurist.

Anbetrachts des Begriffes "amtliches Dokument eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens" frage ich mich, wo dieser Begriff bestimmt ist bzw wie dieser Begriff in der ständigen Rechtsprechung aufgefasst wird und welche Möglichkeiten es dafür gibt, dass es dazu kommt, dass etwas zu einem amtlichen Dokument eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens wird.

Beispielsweise veröffentlichen hin und wieder Leute über Internet, auf ihren Homepages, die von ihnen gestellten Strafanzeigen im Wortlaut, bevor die darin ausgedrückten Sachverhalte in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder aufgrund der jeweiligen Strafanzeigen initiierte Strafverfahren ohne öffentliche Verhandlung abgeschlossen worden sind.

Meines Wissens stellt das Stellen einer Strafanzeige keinen Abschnitt eines Strafverfahrens dar.

Inwiefern und wann/zu welchen Zeiten ist eine Strafanzeige dennoch ein amtliches Schriftstück eines Strafverfahrens, das nach StGB §353d nicht im Wortlaut veröffentlicht werden darf?

(Abgesehen davon, dass mit solchen Veröffentlichungen unter Umständen vielleicht auch Tatbestände aus Abschnitt 14 StGB (Beleidigung), etwa Tatbestände nach § 187 StGB, erfüllen sein könnten.)

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