BAG stärkt Rechte Schwerbehinderter

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 11.09.2013
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht|3612 Aufrufe

Bei der Entscheidung über die Bewerbung von schwerbehinderten Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung sogar dann zu beteiligen, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten ebenfalls zu den Bewerbern gehört. So urteilte der Achte Senat des BAG entgegen der Vorinstanzen zu Gunsten des schwerbehinderten Klägers. Bei seiner Arbeitgeberin, einer Spielbank, waren zwei Beförderungsstellen als „Tischchef“ ausgeschrieben, worauf sich u.a. sowohl der Kläger als auch der Schwerbehindertenvertreter bewarben. Das spezielle Problem des Falles besteht darin, dass der schwerbehinderte Bewerber gleichzeitig Stellvertreter des Schwerbehindertenvertreters ist. Darin sah die beklagte Arbeitgeberin eine Interessenkollision, weshalb sie dem Schwerbehindertenvertreter mitteilte, sie werde weder ihn noch den Kläger als seinen Stellvertreter an ihrer Auswahlentscheidung beteiligen. Schlussendlich besetzte die Spielbank die Positionen mit zwei anderen Bewerbern. Darin erblickt der klagende Arbeitnehmer eine Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderung und macht eine Entschädigung aus § 15 Abs. 2 S. 1 AGG i.V.m. § 81 Abs. 1 und 2 SGB IX geltend. Die unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung indiziere seine Benachteiligung. Das BAG teilte die Auffassung der Beklagten über die Interessenkollision und die deshalb unterbliebene Auswahlbeteiligung nicht und gab dem Kläger insoweit recht. Der Konflikt hätte dadurch vermieden werden können, dass der Kläger nach § 81 Abs.1 S. 10 SGB IX die Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters als seines direkten Konkurrenten ausdrücklich hätte ablehnen können. Einem Arbeitgeber stehe es nicht frei, die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu unterlassen. Der Senat hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG Berlin-Brandenburg zurückverwiesen, welches nun über den Entschädigungsanspruch des schwerbehinderten Klägers wird befinden müssen.

(BAG, 8 AZR 574/12, Urteil vom 22.08.2013, Pressemitteilung Nr. 50/13; LAG Berlin-Brandenburg, 24 Sa 1606/11, Urteil vom 16.11.2011, BeckRS 2012, 72222)

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