Keine automatische Herabsetzung des Verfahrenswertes wenn wegen der Geringfügigkeit der Anrechte vom Ausgleich abgesehen wird

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.09.2013

In Versorgungsausgleichssachen kann nach § 50 III FamGKG das Gericht einen niedrigeren oder einen höheren Wert festsetzen, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Das OLG Naumburg hat im Beschluss vom 19.06.2013 – 3 WF 139/13 sich auf den zutreffenden Standpunkt gestellt, dass ein solcher Ausnahmefall nicht bereits schon dann vorliegt, wenn wegen der Geringfügigkeit der Anrechte vom Ausgleich abgesehen wird.

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