Zeitpunkt der Kenntnis von der Klagerücknahme der Partei entscheidend

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 31.08.2013

Erlangt eine Partei Kenntnis von der Klagerücknahme und informiert sie hierüber nicht zeitnah ihre Prozessbevollmächtigten kann sie nicht Erstattung einer 1,3 Verfahrensgebühr für die Einreichung einer Klageerwiderung nach Eingang der Klagerücknahme Im Wege der Kostenerstattung beanspruchen. Unter zeitnah versteht das OLG Hamburg im Beschluss vom 09.07.2013 - 8 W 62/13  einen Zeitraum von weniger als 6 Tagen. Im Innenverhältnis gegenüber dem Anwalt bleibt die Partei zur Zahlung der  1,3 Verfahrensgebühr verpflichtet, erstattungsfähig vom Prozessgegner ist jedoch allenfalls eine 0,8 Verfahrensgebühr.

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