Ausschlusswirkung der Fristsetzung des Rechtspflegers trifft auch die Grundvergütung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 31.08.2013

Welche rigorosen Folgen die Versäumung einer Fristsetzung nach § 55 Abs. 6 RVG hat, zeigt der Beschluss des OLG Zweibrücken vom 21.06.2013 - 2 WF 266/12. Denn nach herrschender Auffassung verliert der beigeordnete Rechtsanwalt, der einer gerichtlichen Aufforderung zur Vorlage seiner Abrechnung nicht fristgerecht nachkommt, nicht nur seinen Anspruch auf die weitere Vergütung im Sinne von § 50 RVG, sondern auch den Anspruch auf die Grundvergütung im Sinne von § 49 RVG. Die herrschender Meinung macht dies an dem Wort "Ansprüchen" in § 55 Abs. 6 Satz 2 RVG fest, eine Konsequenz, die aus meiner Sicht nicht unbedingt zwingend ist, da in den meisten Fällen die Höhe der dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehenden Grundvergütung aus den Gerichtsakten für den Rechtspfleger erkennbar sein dürfte.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Da die VKH-Vergütung nicht von Amts wegen sondern lediglich auf Antrag festgesetzt wird, ist die Entscheidung folgerichtig. Die Kenntnis der Höhe der dem RA zustehenden (VKH/ PKH-)Vergütung ist daher m.E. ohne Belang.

0

 

In Anbetracht dessen, dass Rechtsanwälte regelmäßig mit Vergütungsanträgen im PKH-Verfahren befasst sind und entsprechende Kenntnis von der Norm des § 55 Abs. 6 RVG haben sollten, muss man sich als Rechtsanwalt den Vorwurf gefallen lassen - da man schließlich auf die Frist des § 55 Abs. 6 RVG schriftlich gegen Empfangsbekenntnis hingewiesen wird - entweder - sit venia verbo - zu faul zu sein, sich die entsprechende Vorschrift zu Gemüte zu führen oder aber dem gerichtlichen Schreiben nicht die notwendige Ernsthaftigkeit zukommen lässt.

 

In der Praxis muss man leider häufig feststellen, dass die RAs schlichtweg wenig Kenntnis vom Festsetzungsverfahren und offensichtlich auch von den Normen des RVG haben. Wenn der Anwalt ein Schreiben vom Gericht per EB zugestellt bekommt, muss dies einem doch direkt auffallen und man sollte sich selbst dann die Frage stellen: Warum bekomme ich das zugestellt?

 

- Nein, das wäre zu einfach. Lieber die Frist verstreichen lassen, bzw. in letzter Sekunde einen Fristverlängerungsantrag (Ausschlussfrist, kann nicht gewährt werden!) beantragen und sich schlussendlich wundern, weshalb denn dieses böse Gericht nicht dem Antrag folgt.

 

Das Debakel beginnt meist schon bei Einreichung des Antrags (Vollstreckungssache): RA ist laut Beschluss nicht beigeordnet, RA behauptet weiterhin steif und fest, er sei aber beigeordnet worden und erdreistet sich zu behaupten, das Gericht hätte vergessen, den entsprechenden Baustein auszuwählen. (Nein liebe Anwälte, wir lesen die Beschlüsse und Schreiben, die wir absenden nicht noch einmal durch.) Achtung Ironie.

 

Fazit: Der Beschluss des OLG Zweibrücken erleichert den Urkundsbeamten "den Kampf" gegen falsch bzw. zu viel abrechnenden Anwälte, die bei PKH mit Ratenzahlung in erster Linie der eigenen Mandantschaft schaden, mit z. T. Vergütungsforderungen, die nicht selten 30 - 150 % zu hoch abgerechnet sind.

 

 Wie "Justizknecht" meiner Meinung nach schon ganz Recht schreibt, ist es ohne Belang, ob das Gericht Kenntnis von der eigentlich zu zahlenden Vergütung hat. Das würde, wenn man den Gedanken weiterdenkt ja bedeuten, dass die Gerichte sich zusätzliche Arbeit machen müssten, die falschen Abrechnungen für die Anwälte wieder gerade zu biegen bzw. zu mogeln und am Ende nur das Gericht die Arbeit mit diesem Unfug hat.

0

Kommentar hinzufügen