Lost in Burundi

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 26.08.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht|2226 Aufrufe

Die Antragstellerin begehrt Gesamtschuldnerausgleich, allein der Antragsteller wohnt in Burundi. Die Auslandszustellung wurde vom Gericht in die Wege geleitet.

Auf Sachstandsanfrage des Gerichts teilte die Deutsche Botschaft in Burundi mit Schreiben vom 21.05.2013 mit, dass mit einer Erledigung der Zustellung seitens der burundischen Dienststellen angesichts des desolaten Zustands der Justiz nicht zu rechnen sei.

Der Antragstellerin beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 22.05.2013 die öffentliche Zustellung der Antragsschrift.

AG und OLG lehnten dies ab.

Da die Anschrift des Antragsgegners bekannt ist, kommt eine öffentliche Zustellung nur gemäß §§ 113 I FamFG, 185 Nr. 3 ZPO in Betracht, soweit die Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Diese Vorschrift soll den Anspruch auf Justizgewährung sichern, wenn auf anderem Weg eine Zustellung nicht, bzw. nicht in angemessener Zeit möglich ist. Keinen Erfolg verspricht die Zustellung somit auch dann, wenn sie einen derart langen Zeitraum in Anspruch nehmen würde, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH vom 20.01.2009, FamRZ 2009, 684. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen, nämlich der Anspruch auf Rechtliches Gehör einerseits und der Anspruch auf Justizgewährung anderseits gegeneinander abzuwägen.

Da das öffentlich ausgehängte Schriftstück nach dem Ablauf einer bestimmten Frist als zugestellt gilt (§ 188 S. 1 ZPO), dem Empfänger also nicht übergeben und regelmäßig auch inhaltlich nicht bekannt wird, ist diese Zustellungsfiktion verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist (vgl. BVerfG vom 26.10.1987, NJW 1988, 2361).

Sie ist daher „als letztes Mittel“ der Bekanntgabe nur dann zulässig, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln. Im eigenen Interesse der Antragstellerin ist eine öffentliche Zustellung erst dann zu bewilligen, wenn sämtliche Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden, da eine voreilig bewilligte Zustellung keine wirksame Zustellung bewirkt (vgl. BGH, NJW 2002, 827).

Die Beurteilung des Amtsgerichts, dass es für die Antragstellerin zumutbar sei, zunächst den eingeleiteten Versuch der Ersatzzustellung durch die Deutsche Botschaft abzuwarten, ist auch im Hinblick auf den bisherigen Zeitablauf im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal eine Zustelldauer von bis zu einem Jahr bei Zustellungen im Ausland nicht ungewöhnlich ist.


OLG Frankfurt v. 12.08.2013 - 5 WF 166/13

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