Zur notwendigen Reform des § 63 StGB - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 17.08.2013

Im Zuge der Affäre um Gustl Mollath richtet sich der Blick auf verschiedene Bereiche des Straf- und Strafprozessrechts, die mit der Entstehung des Skandals und der Verzögerung bei dessen justizieller Aufklärung bzw. Korrektur zusammenhängen.

Heraus sticht die jetzt auch politisch neu belebte Diskussion über die §§ 63 ff. StGB, also den Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und deren Beendigung.

Der strafrechtssystematische Hintergrund dieser Vorschriften ist allerdings schon für sich für Viele problematisch, denn die Unterbringung schließt faktisch die  Lücke, die aus dem Schuldprinzip des Strafrechts entsteht, wenn ein Mensch mangels (nachweisbarer) Schuldfähigkeit wegen seiner Tat freizusprechen ist, aber man wegen der Gefährdung der Allgemeinheit dennoch ein Bedürfnis sieht, diesen Menschen einzusperren. (vgl. Breivik-Diskussion hier im Blog).

§ 63 StGB lautet:

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Das BMJ hat – ausdrücklich unter Hinweis auf die Mollath-Affäre - einige Vorschläge gemacht, wie § 63 und § 67 d StGB verändert werden könnten, einerseits, um die Anordnungsschwelle zu erhöhen, andererseits, um die Überprüfungen der Fortdauer der Unterbringung engmaschiger zu gestalten. Konkret wird Folgendes vorgeschlagen:

I. In § 63 StGB soll durch den Zusatz

„erhebliche rechtswidrige Taten, namentlich solche, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird,“

eine Beschränkung auf schwerwiegende Prognosen erreicht werden.

II. In § 67 d Abs.6 StGB soll durch die Einfügung eines abgestuften Erledigungssystems eine Begrenzung der Unterbringungsdauer erreicht werden:

„Das Gericht erklärt die Unterbringung nach Ablauf von vier Jahren für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte aufgrund seines Zustands außerhalb des Maßregelvollzugs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Sind acht Jahre der Unterbringung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte aufgrund seines Zustands außerhalb des Maßregelvollzugs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.“

Im Ansatz halte ich das für richtig, allerdings entspricht die erste Stufe (nach vier Jahren) im Wortlaut der (neuen) Anordnungsvoraussetzung in § 63 StGB. Eigentlich müsste daher eine Erledigung ohnehin schon erfolgen, wenn diese Prognose nicht mehr zutrifft, nicht erst nach vier Jahren. Zudem verbirgt sich hier noch ein Problem: Die prognostizierten möglichen Taten orientieren sich faktisch fast immer an den begangenen Straftaten. Diese stehen jedoch von Anfang an fest und ändern sich nicht mit Zeitablauf. Man sollte erwägen, die Unterbringungszeit von vornherein anhand der verwirklichten Straftaten in der Höchstdauer zu beschränken.

III. In § 67 e Abs. 2 StGB soll nunmehr das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen erheblich engmaschiger überprüft werden:

„Die Fristen betragen bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei der erstmaligen Überprüfung vier Monate, bei der folgenden Überprüfung acht Monate, sodann jeweils ein Jahr.“

Ziel ist es, eine Fehleinweisung frühzeitig zu erkennen.

IV. Nach § 463 Abs.4 StPO n. F. soll nun die Einholung externer Sachverständigengutachten schon nach zwei Jahren Unterbringung obligatorisch sein, nach sechs Jahren müssten dann zwei externe Gutachter gehört werden.

Die Erhöhung der Frequenz (externer) Begutachtung soll v. a. die bloße Fortschreibung der vorherigen Einschätzung der behandelnden Ärzte ver- bzw. behindern. Ein Grundproblem wird damit allerdings weniger berücksichtigt. Derzeit gibt es nur eine überschaubare Anzahl an psychiatrischen Gutachtern, die regelmäßig für Gerichte tätig werden. Das vom BMJ vorgeschlagene System würde v.a. die Gutachtenhäufigkeit erhöhen. Das eigentliche Problem ist aber nicht die mangelnde Quantität, sondern Mängel der Qualität der Gutachten. Durch eine Erhöhung der Gutachtenfrequenz wird aber die Qualität der einzelnen Gutachten eher noch sinken, wenn man nicht gleichzeitig dafür sorgt, dass es mehr geeignete Gutachter gibt. Dringend erforderlich wäre also eine Stärkung der Qualität der Begutachtung, nicht deren bloße Frequenzerhöhung.

Ein damit zusammenhängendes Problem habe ich im taz-Interview  angesprochen und es ist durch die Angaben der Psychiaterin Hanna Ziegert in der Beckmann-Talkshow  einem allgemeinen Publikum bekannt gemacht worden: Schon seit Jahrzehnten weisen kritische Beobachter darauf hin, dass die Beziehungen von Gutachtern zu bestimmten Gerichten nicht die erforderliche Unabhängigkeit aufweisen: Es gibt einerseits eine wirtschaftliche Abhängigkeit von regelmäßigen Gutachtenaufträgen – andererseits den Wunsch der Gerichte, möglichst schnell und unaufwändig zu klaren Entscheidungen zu gelangen. Die daraus entstehende Symbiose unterläuft den Gesetzeszweck, nämlich die gegenseitige kritische Überprüfung: Gutachter und Gerichte bestätigen sich häufig nur gegenseitig. Nur gelegentlich „störte“ die höchstrichterliche Rechtsprechung (z.B. BGH 2 StR 367/04 - Beschluss vom 12. November 2004 ) diese Zusammenarbeit und hat immerhin veranlasst, dass Juristen und Psychiater Mindestanforderungen der Gutachtenerstattung formuliert haben (Schuldfähigkeitsgutachten bzw. Prognosegutachten). Allerdings sind die Mindestanforderungen nur „Empfehlungen“ geblieben. Näheres zu dieser Thematik findet sich auf der Seite von Dr. Sponsel. Es wäre aus meiner Sicht eine zentrale Aufgabe des Gesetzgebers bei einer Reform der §§ 63 ff. StGB dafür zu sorgen, dass symbiotische Beziehungen zwischen Gerichten und Psychiatern nicht entstehen können. Auswahl und Überwachung des psychiatrischen Gutachters müssen objektiviert werden, d. h. von der bloßen Kontrolle des entscheidenden Gerichts gelöst werden. Würde ewa eine Zufallsauswahl über die Begutachtung im Einzelfall entscheiden, dann könnte dies auf beiden Seiten einen disziplinierenden Effekt auslösen: Ein Gutachter müsste sich viel mehr an allgemeine und überprüfbare Standards halten, ein Gericht müsste die Begutachtungen anhand dieser Standards prüfen, bevor darauf gestützt eine Unterbringung angeordnet wird. Insbesondere wäre der Gutachter davon befreit, so arbeiten zu müssen, dass er künftig vom selben Gericht wieder beauftragt wird. Eine von der Justiz unabhängige Stelle müsste die Psychiater, die Gutachtenaufträge übernehmen wollen, auswählen und ggf. weiterbilden.

Nach einem Vorschlag aus der SPD soll v.a. die zwingende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ersetzt bzw. ergänzt werden durch Optionen, die Maßregel in anderen, weniger eingreifenden  Institutionen zu vollstrecken.

Ich bin sicher, nicht alle Aspekte dieser wichtigen und notwendigen Diskussion angerührt zu haben und bitte wie immer um sachliche Diskussion.

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57 Kommentare

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Es soll auch Probanden in Strafverfahren geben, die sich (noch) auf freien Fuss befinden.

 

Der Proband aus Hof fährt dann zur Schuldfähigkeitsbegutachtung nach Stuttgart oder Österreich. Alternativ fährt der Gutachter aus Stuttgart oder Österreich zur Untersuchung nach Hof.

 

Zur 3-stündigen Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht beim AG Hof reist dann der Gutachter wieder aus Stuttgart oder Österreich an.

 

Da ein wichtiger Zeuge zur HV nicht erscheint, muss der Gutachter in der Folgewoche dann nochmals aus Österreich oder Stuttgart anreisen.

 

Die Kosten für die Fahrzeiten und ggf notwendigen Übernachtungen dafür (Stundensatz M3 nach JVEG / wer es genauer Wissen will der findet etwas dazu bei Google) trägt im Fall der Verurteilung natürlich der Verurteilte.

 

Die vermeintliche Unabhängigkeit der Gutachter ist aber ein derart hohes Gut, dass zukünftig Kosten und andere praktische Überlegungen irrelevant sind.

 

Offenbar besteht völlige Unkenntnis darüber, wieviele Gutachten von durchschnittlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften täglich in Auftrag gegeben werden. Die wenigsten haben dabei den § 63 StGB zur Folge.

 

Dazu kommen im Bereich der ordentlichen Justiz (nicht Fachgerichte wie Sozialgerichte) noch eine Vielzahl von psychiatrischen Gutachten im Betreuungsrecht, aber auch in allgemeinen Zivil- und Familienverfahren.

 

Diese Vielzahl von Gutachten soll dann zukünftig von ortsfremden Gutachtern bewältigt werden. Wie soll das gehen. Man wird auch keine (von Frau Ziegert offenbar bevorzugten) Teilzeitgutachter finden, die in der Lage sind in großen LG-Verfahren an zehn Hauptverhandlungsterminen (neben ihrer Haupttätigkeit) teilzunehmen.

 

Es ist schon bemerkenswert, dass erfahrene Strafrechtspraktiker (Richter, StA, Verteidiger) sich bei den Forderungen nach einer radikalen Reform des psychiatrischen Gutachterwesens zurückhalten.

 

Forensische Psychologen sind in der Regel schon überfordert, wenn in der HV eine BAK-Rückrechnung durchzuführen ist oder potentielle Nebenwirkungen von Medikamenten bewertet werden sollen.

 

 

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Zitat Sobottka "1. Die Unterhaltungskosten der Psychiatrie sind weit überwiegend Fixkosten, ob ein Mollath mehr oder weniger einsitzt, macht sich fast überhaupt nicht bemerkbar. So schlau sind die Sozialkassen / Krankenkassen auch, und sie wissen, dass sie letztlich so oder so zahlen müssen - bei schlechter Belegung eben entsprechend viel pro Unterbringungstag."

 

Dieses Pauschalisieren des Handelns der Sozialkassen ignoriert, das es die unterschiedlichsten Sozialkassen sind, die jeweils die unterschiedlichsten Individuen abrechnen und bisher generell nicht den Eindruck machen, im Einzelfall wie im Gesamten selbst auf Centbeträge wegen Nichtigkeit oder einer imaginären Systemtreue zu verzichten. Insofern klingt Ihr Kommentar weit mehr nach Verschwörungstheorie ("2. Wenn das System auf dem Spiel zu stehen scheint, dann wird Geld zweitrangig.". Verschwörung = Mißbrauch im Einzelnen glaube ich auch - das ist auch bei Mollath sichtbar -  aber Generalisieren, das Sozialkassen eine Kostenbelastung IMMER akzeptieren werden, weil es ohnehin staatliche Kosten geben wird oder weil es um ein imaginäres "System" geht, ist sicher grundlegend unwahr und unargumentierbar - das beweisen unzählige Rechtsstreite zwischen staatlichen Kostenstellen aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten auch vor höchsten Instanzen.

Wenn auch nicht alle so teile ich doch den Gedanken Robert Stegmanns als außerordentlich bedenkenswert, im Zweifel genau solche Kostenstreitigkeiten durch Einbindung der Sozialkassen zu bewirken, da die folgende präzisere Betrachtung innerhalb dieser Rechtsstreite dann ein zusätzliches Mittel des Ausschlusses von Mißbrauch wie im Fall Mollath darstellen kann.

Ihr kommentierter Einzelfall ist schnell geklärt:"...gegen die gerichtlich verordnete Berufsunfähigkeit anzugehen." Eine Versicherung wird den Teufel tun, gegen ein rechtskräftiges Urteil bedeutend "Berufsunfähigkeit" die daraus für sie folgenden Kosten rechtstreitig zu machen, denn das geht bereits grundsätzlich nicht. Man nennt das Aussichtslosigkeit und bedeutet, das Verfahren wird bereits von der ersten Instanz zu Recht abgelehnt werden - wegen eben Aussichtslosigkeit des Erfolges. Mit der Rechtskraft eines Urteils einen Beruf nicht ausüben zu können oder zu dürfen entstehen derzeit automatisch die Rechtsfolgen für eine Berufsunfähigkeitsversicherung, da diese nicht automatisch in solche Rechtstreite eingebunden wird, kann sie auch nicht die Entscheidungsgründe in Zweifel ziehen.

Das zu ändern ist ja genau der Gedanke Stegmanns, den ich entsprechend für konstruktiv halte. Stehen gerichtliche Entscheidungen mit Folgen für Dritte an, sollte die Einbindung dieser  in das Gerichtsverfahren zu deren Rechtswahrung obligatorisch sein, bevor Rechtskraft der Entscheidung entsteht.

Zitat Schneidermeister "dass sie sich Ende der 90er Jahre durch ihre psychoanalytischen  Eskapaden bei Gerichten die Reputation etwas ramponiert hat."

 

Sind psychoanalytische Eskapaden etwa Gutachten, die Richtern nicht in ihr Konzept passten?

Wofür brauchen Richter, die Gutachten von Experten als psychoanalytische Eskapaden betrachten dann überhaupt Experten?

Kritisiert also Frau Dr. Ziegert nicht genau diese Haltung von Richtern und Gutachtern also zu Recht?

Ist ihr also Sachlichkeit und Richtigkeit wichtiger als "Reputation"?

Bedeutet "Reputation" also in der Realität richterlichen Verständnisses Anpassung, Anbiederung und Verfälschung - jedenfalls nicht Zuwiderhandlung der Vorfassung bzw. Vorverurteilung?

Gutachten, die gegen den gerichtlichen Tenor laufen sind psychoanalytische Eskapaden, die eine Wiederbeautragung verhindern, während sachlich möglicherweise falsche Gutachten im Sinne gerichtlichen Tenors laufen, Akzeptanz finden und eine weitere und häufigere Beauftragung solcher Gutachter begründen?

Sie selbst haben im Spiegel also die Bestätigung der Richtigkeit der Ausführungen von Ziegert gefunden. Glückwunsch

 

Hätte sie ihre Reputation bei Fachleuten und Kollegen verloren, aber bei Gerichten? So haben Gutachter wie Leipziger und Kröber zwar außerordentliche Reputation bei Berichten - aber auch bei Kollegen und Fachpublikum noch, nachdem die teils haarstreubenden Einzelheiten der mitunter konträr zur Wissenschaft stehenden Äußerungen in ihren Gutachten bekannt wurden?

Es gibt wohl unterschiedliche Interpretationen von Reputation, aber sie scheint bei Gerichten mitunter nicht die höchste fachliche Kompetenz zu bedeuten, sondern die beste Ansammlung von Textbausteinen zur Dichtmachung von Urteilen gegenüber Kontrollen.

Zitat "Schauen Sie, wenn Sie an der Stelle Recht hätten, dann müsste es doch wenigstens einen einzigen Fall geben, in dem eine Krankenkasse gegen eine Zwangsunterbringung, sei es nach §§ 63 ff., sei es nach § 9 ff. Psych KG, geklagt hätte, nicht wahr?"

 

Sie haben nicht verstanden, was ich oder andere schrieb - derzeit werden Urteile im Strafrecht ohne Einspruchs-/Mitspracherecht Dritter zu deren eigener Rechtswahrung gefertigt. Die entstehende Rechtskraft in Strafprozessen verurteilt Dritte derzeit unveränderbar zu deren Lasten einfach mit. Selbst wenn ein zu Berufsunfähigkeit verurteilter im Vorfeld seiner BU-Versicherung Mitteilung machen würde, das die Gefahr der entstehenden Kosten aus einer Verurteilung für diese Versicherung besteht, kann die Versicherung in ein laufendes Verfahren gegen einen "Kunden" zu ihrer eigenen Rechtswahrung derzeit nicht selbst eingreifen selbst dann, wenn sie erhebliche Hinweise oder Beweise auf Rechtsbeugung oder Fehler im Verfahren hätte. Sie hat keinerlei Mitsprache-, Kontroll- oder Prüfungsrecht in der Sache in laufenden Strafverfahren sondern dies obliegt der Verteidigung - Dritte haben die Folgen aufgrund der entstehenden Rechtskraft aus Urteil zu akzeptieren. Dritte können allenthalben Anzeige bei Staatsanwaltschaften im Nachgang erstatten oder Zeuge für die Verteidigung sein oder der Verteidigung Wiederaufnahmeanträge empfehlen, was möglicherweise im Idealfall spätere Schadensersatzfolgen gegen den Staat oder andere  auslösen könnte oder durch das Zeugnis das Urteil beeinflusst - das wird an der juristischen direkten Folge des Tragens der Lasten aus rechtskräftigem Urteil nichts ändern. So ist das auch im Sozialrecht und Stegmann meinte, genau das sollte man ändern und Dritte nach Urteil Betroffene direkt in Strafprozesse einbeziehen. Weil das derzeit nicht so ist, gibt es naturgegeben kein entsprechend anderes Urteil, wie Sie zu Recht bemerken.

Das hat nichts mit systematischer Verschwörung zu tun sondern mit StPO, deren allenthalben entsprechende Unzulänglichkeit insofern nicht unabänderlich scheint, sobald sich in einer Demokratie Mehrheiten finden,diese zu ändern.

Sofern Rechte Dritter berührt werden, sollte es nach Einzelmeinungen hier bisher also zwingend sein, diese in anhängige Strafverfahren einzubeziehen. Die entstehende Synergie zusätzlicher Kontrolle innerhalb solcher Verfahren und natürlich einhergehendem Ausschlußes rechtswidriger Kosten für die Allgemeinheit wird Mißbrauch zielführend weiter eindämmen.

Zitat:"Und nun stellen Sie sich einen Angestellten in einer Versicherung vor, der zu entscheiden hat, ob der Kampf gegen eine strafrechtliche § 63 Entscheidung aufgenommen werden soll, um im Einzelfall Kosten zu sparen"

Sie verstehen es nicht, nicht wahr?Derzeit besteht keinerlei Notwendigkeit, für private oder gesetzliche Versicherungen, überhaupt zu eruieren, ob ein Kampf gegen §63 Entscheidung aufgenommen wird, da bereits grundsätzlich jegliche gesetzliche Möglichkeit einer Erfolgsaussicht entbehrt, weil keinerlei gesetzliche Grundlage existiert, die ein Anhörungs-, Mitsprache- oder Prüfungs-/Kontrollrecht INNERHALB eines Strafverfahrens für betroffene Dritte möglich macht. Die Möglichkeit für Dritte, in Strafverfahren eigenständig verteidigend einzugreifen, gibt es nicht! Ein strafrechtlich Beklagter kann in seine Verteidigung alles Entlastende einbeziehen - im Zweifel auch anderenfalls zu Unrecht belastete Dritte wie Versicherungen und Sozialkassen informieren und um Prüfung bitten - wenn dies unterbleibt, ist das nicht automatisch die große Verschwörung sondern vielleicht Fehler der Verteidigung, aber das eine Krankenkasse gegen eine Zwangsunterbringung klagt, oder eigenständig Klagegründe oder Erfolgsaussichten in Strafprozessen gegen ihre Kunden ausforscht ist NATURGEGEBEN SCHLICHTWEG UNMÖGLICH!

Die Kosten der Unterbringung im Maßregelvollzug einschließlich dort notwendiger Krankenbehandlung (Zahnarzt) werden derzeit  nicht von Krankenkassen getragen. Deshalb besteht auch kein Anlass für eine Intervention der Versicherungen.

 

Unglaublich:

Hexenjagd a´la „Mollath“ auf Hartz IV Bezieher

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hexenjagd-ala-mollath-auf-hartz-iv-bezieher-9001556.php

Zitat:

Schließlich sind sich ja alle beteiligten öffentlichen Stellen einig, dass mein Mandant endlich zwangsweise psychiatrisch untergebracht werden soll – und das möglichst bald.

 

Man möge einmal lesen, was der Grund sein soll. Wo ist dieser Mann gemeingefährlich ? Wie soll hier § 63 greifen ?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Sehr geehrte Kommentatoren,

mit meinem Beitrag wollte ich eine sachliche Diskussion über eine Reform des § 63 StGB und über Fragen des Maßregelsystems im deutschen Strafrecht anstoßen. Nun wird die Diskussionsspalte zunehmend dazu gebraucht, die Moderation des Verlags, bei der insbesondere off-topic-Beiträge und unsachliche Angriffe auf andere Kommentatoren "unpublished" gestellt werden, zu kritisieren oder nun auch mich persönlich zu beleidigen.

Es ist bedauerlich, dass die Konzeption des Beck-Blogs als Offenes Forum, in dem, anders als in den meisten Internet-Foren, zunächst auch anonyme Beiträge publiziert werden und erst dann eine Moderation erfolgt, hier zu unangemessenen Beiträgen missbraucht wird, sich manche offenbar geradezu dazu angestachelt fühlen, hier mit Beleidigungen um sich zu werfen.

Dies hat nun auch schon dazu geführt, dass sich andere Nutzer aus dieser Diskussion zurückgezogen haben.

Da ich während meines Urlaubs auch nicht mehr regelmäßig mitdiskutieren kann, habe ich mich entschlossen, die Kommantarfunktion für diesen Beitrag auszuschalten, in der Hoffnung, dass sich eine Diskussion später wieder unter sachlicheren Bedingungen  anstoßen lässt.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

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