vorformulierter Renovierungsauftrag unwirksam

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 15.08.2013

Vorgefertigte Rücknahmeprotokolle enthalten häufig am Ende vorformulierte Erklärungen des Mieters, die die Rechtsfolge nach Beendigung der Rückgabe manifestieren soll. Oftmals wird u.a. vorformuliert, dass der Mieter den Vermieter beauftragt, die fälligen Schönheitsreparaturen auf seine (des Mieters) Kosten auszuführen und sich verpflichtet, dem Vermieter den notwendigen Aufwand zu ersetzen.

Derartige Renovierungsauftragsklausel sind gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BGH v. 29.5.2013 – VIII ZR 285/12). Eine solche Klausel legt dem Mieter Schönheitsreparaturen auf, obwohl diese noch nicht fällig sind und obwohl er z.B. ausdrücklich "die Durchführung der Arbeiten im Hinblick auf die (...) Beanstandungen ernsthaft und endgültig" abgelehnt hat. Letzteres findet sich ebenfalls regelmäßig als vordormulierte Erklärung im Entwurf eines Rücknahmeprotokolls.

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