Bei der Ausgangsentscheidung "vergessene" Anrechte im VA: Der BGH hat gesprochen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 14.08.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht|4581 Aufrufe

Die Parteien waren 2007 rechtkräftig geschieden worden.

Er verstarb 2009. Im Zuge des Nachlassverfahrens wurde der Ehefrau bekannt, dass ihr verstorbener Ehemann neben der im Scheidungsverfahren von ihm benannten Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) verfügte. Diese hatte er in dem Fragebogen zum Versorgungsausgleich nicht angegeben.

Sie stellte daraufhin den Antrag, in den Versorgungsausgleich rückwirkend die Anwartschaften des Ehemanns bei der VBL einzubeziehen.

AG und OLG lehnten dies ab.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.

Nach Auffassung des BGH liegt ein Fall des § 51 VersAusglG nicht vor. Dass sich die durch § 51 VersAusglG angeordnete "Totalrevision" nach neuem Recht auf diejenigen Anrechte beschränken soll, die auch in der abzuändernden Ausgangsentscheidung erfasst waren, beruhe auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Recht ermöglicht, sollen nach der Gesetzesbegründung ebenso außer Betracht bleiben wie eine Versorgung, die bei der Ausgangsentscheidung übersehen wurde, weil diese auch damals nicht "Verfahrensgegenstand" gewesen seien (BT-Drucks. 16/10144 S. 89). Wegen der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers für eine Einschränkung der bisherigen Abänderungsmöglichkeiten fehle es für eine analoge Anwendung des § 51 VersAusglG  an einer planwidrigen Regelungslücke.

Auch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach § 20 VersAusglG komme nicht in Betracht. Die Formulierung „aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht“ bedeute nicht, dass in der Ausgangsentscheidung übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte nachträglich schuldrechtlich auszugleichen seien. Ein späterer schuldrechtlicher Ausgleich eines Anrechts, welches fehlerhaft nicht im Wertausgleich bei der Scheidung ausgeglichen wurde, würde ansonsten unter Durchbrechung der Rechtskraft zu einer Korrektur der Ausgangsentscheidung führen und die Zielsetzung des § 51 VersAusglG unterlaufen.

BGH v. 24.07.2013 XII 340/11

zu der Problematik siehe schon hier

bei nachweisbar vorsätzlichem Verschweigen kämen wohl Ansprüche nach §§ 823 ff BGB in Frage

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