Gustl Mollath frei! Zur Entscheidung des OLG Nürnberg und zu einigen offenen Fragen

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 07.08.2013

I. Zur Entscheidung:

Der Senat des OLG Nürnberg hat sich in seiner Entscheidungsbegründung allein auf einen Wiederaufnahmegrund gestützt, den der „unechten Urkunde“. Der Senat hat dabei zunächst festgestellt, dass erstens der (nachträglich) vom LG Regensburg als ausschlaggebend angesehene „i. V.“-Vermerk zuvor und ohne Lupe nicht erkennbar gewesen sei und zweitens die vom LG Regensburg länglich ausgeführten Überlegungen zur Zulässigkeit einer Stellvertretung für ärztliche Atteste nicht gelten. Das ärztliche Attest ist ein personengebundenes Zeugnis, für das die Stellvertretungsregeln der Rechtsgeschäftslehre schlicht nicht passen. Ich hatte das – wie viele Juristen, mit denen ich sprach – genauso vertreten, und habe deshalb seit dem LG-Beschluss an der Vernunft bayerischer Richter gezweifelt. Dieser Zweifel ist nun glücklicherweise beseitigt.

Etwas heikel ist es, dass das OLG Nürnberg die erneute Hauptverhandlung an eine andere Kammer des LG Regensburg verwiesen hat. Mit dem Grundsatz des gesetzlichen Richter sollte man sehr vorsichtig sein und nicht leichtfertig Analogien bemühen – hier zu § 210 Abs.3 S.1 StPO. Das nach Liste des OLG (§ 140a GVG) örtlich zuständige LG Regensburg bleibt zuständig, aber nicht die dort nach Geschäftsverteilung für Wiederaufnahmen zuständige 7. Kammer, sondern wohl die 6. Kammer. Sicherlich wird es aber weder von der Verteidigung noch von der Staatsanwaltschaft dagegen eine Beschwerde geben. Mit der Verweisung an eine andere Kammer hat das OLG vielmehr einer absehbaren Ablehnung der 7. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit faktisch vorgegriffen. Denn diese Besorgnis der Befangenheit wäre nach Lektüre des 113-seitigen Beschlusses nicht nur gegenüber dem bereits abgelehnten Berichterstatter, sondern auch gegenüber den anderen Richtern der 7. Kammer wohl begründet gewesen.

II. Offene Fragen:

1. Warum hat das OLG Nürnberg nichts zu den anderen WA-Gründen, insbes. zur Rechtsbeugung, gesagt?

Es bedurfte nur eines einzigen zulässigen und begründeten WA-Grundes. Deshalb war es überflüssig, auch die anderen zu erörtern, als das OLG Nürnberg einen solchen Grund gefunden hatte. Das war hier der auch gesetzlich an erster Stelle stehende Grund der „unechten Urkunde“.

2. Wann wird die neue Hauptverhandlung stattfinden?

Da mit der Freilassung Herrn Mollaths das besondere Eilbedürfnis fortgefallen ist, kann sich das LG Regensburg nun etwas Zeit lassen. Sicherlich wird die Sache im normalen Geschäftsgang einsortiert – und da werden einige Verfahren vor dem jetzt eingehenden auf der Warteliste stehen. Ich rechne eigentlich nicht damit, dass eine neue Hauptverhandlung noch in diesem Jahr stattfindet.

3. Kann Herr Mollath nunmehr wegen der Taten zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt werden?

Nein. Im wiederaufgenommenen Verfahren kann nach § 373 Abs.2 StPO keine Rechtsfolge verhängt werden, die nach Art und Höhe für den Verurteilten im Vergleich zur früheren nachteilig wäre. Herr Mollath kann deshalb nicht statt freigesprochen nunmehr zu Geld-oder Freiheitsstrafe verurteilt werden. Würde also festgestellt, dass Herr Mollath die ihm vorgeworfenen Taten oder einzelne davon tatsächlich begangen hat, käme trotzdem keine Bestrafung in Betracht. Interessant wäre es, den Tenor einer solchen Entscheidung zu formulieren. Nach allem, was bekannt ist, ist aber die schon 2006 dünne Beweislage eher noch dünner geworden, so dass ich mir momentan nicht vorstellen kann, dass die Tatbegehungen in einer neuen Hauptverhandlung (diesmal mit Verteidigung!) überhaupt bewiesen werden können.

4. Kann Herr Mollath erneut in der Psychiatrie untergebracht werden?

Theoretisch möglich wäre es, dass die Hauptverhandlung dasselbe Ergebnis hätte wie beim ersten Mal. Allerdings erscheint es mir erstens noch unwahrscheinlicher, dass eine erneute Hauptverhandlung erweisen kann, dass Herr Mollath vor 12 Jahren eine Tat begangen hat (s.o.) und dabei im Zustand einer der in § 20 StGB genannten Störungen handelte. Letzteres war schon 2006 mit gut 4 Jahren Abstand zur Tat nicht beweisbar und wurde von Gutachter und Gericht einfach begründungslos unterstellt. Hinzu kommt zweitens, dass eine weitere Unterbringung nach den Maßstäben des BVerfG unverhältnismäßig wäre und zudem eine noch aktuelle Gefährlichkeit Herrn Mollaths voraussetzt. Ich bin mir daher sehr sicher, dass Herr Mollath wegen der (angeblichen) Taten von 2001 ff. nicht erneut eingesperrt wird.

5. Werden in einer neuen Hauptverhandlung mögliche Steuerstraftaten seiner Ex-Frau und deren Kollegen behandelt? Werden dort Richter und andere Justizvertreter für Fehler und Pflichtverletzungen zur Verantwortung gezogen?

Nein. Die neue Hauptverhandlung wird sich allein mit den (alten) Tatvorwürfen gegen Herrn Mollath befassen. Straftaten anderer Personen müssen in anderen Verfahren aufgeklärt werden. Nur soweit die Glaubwürdigkeit von Zeugen betroffen ist, wird sich das Gericht evtl. mit deren Verhalten befassen.

6. Was soll dann eine neue Hauptverhandlung?

Ich hatte schon früher die Option erwähnt, dass auf eine Hauptverhandlung verzichtet wird. Dies lässt das Gesetz zu (§ 371 Abs.2 StPO). Allerdings hat das OLG Nürnberg ausdrücklich die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet. Ich denke auch, dass die Justiz nicht in den Verdacht geraten will, sich um eine neue Verhandlung „herumzudrücken“. Eine neue Hauptverhandlung ist auch im Interesse Herrn Mollaths, denn so könnte er immerhin ansatzweise zu einer Art Rehabilitation kommen, die er sich so sehr wünscht. Auch als Grundlage für Schadenersatzansprüche und Entschädigungen ist eine solche Hauptverhandlung sinnvoll.

UPDATE: Eine weitere offene Frage

7. Kann der Sachbeschädigungsvorwurf noch Gegenstand der neuen Hauptverhandlung sein?

Im Wolff-Blog wurde die Frage aufgeworfen, ob die neue Hauptverhandlung überhaupt noch die Sachbeschädigungen betreffen kann.

Hintergrund: Zu den Sachbeschädigungsvorwürfen hat das LG Nürnberg-Fürth damals lt. Akten keinen Eröffnungsbeschluss gefasst, sondern den Beschluss, ein Sicherungsverfahren einzuleiten. Dazu fehlte es aber am erforderlichen staatsanwaltlichen Antrag. Nach Auffassung der Verteidigung ergab sich daraus ein Wiederaufnahmegrund (siehe hier, S. 95 ff.). Nach Meinung der Staatsanwaltschaft war dies ein bloßer unerheblicher Bezeichnungsirrtum. Zur Erinnerung meine damalige Darstellung noch einmal:

(H.E.M. am 26.03.2013): "Juristisch sicherlich am interessantesten ist die Diskussion um die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt (V7, S. 95 ff.). Tatsächlich belegen die Akten, dass die Strafkammer ohne entsprechenden Antrag der StA ein „Sicherungsverfahren“ durchzuführen gedachte und demzufolge ein regulärer Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe fehlte. Strate wertet diesen Aktenfund als „neue Tatsache“, die belege, dass das Hauptverfahren insgesamt nichtig sei. Die StA bestätigt den von Strate dargestellten Sachzusammenhang (Bl. 265) ausdrücklich(!), meint aber trotzdem, die Kammer sei nicht der irrigen Ansicht gewesen, ein Sicherungsverfahren durchzuführen (Bl. 266 f.) – es soll also praktisch ein Fall der falsa demonstratio vorliegen. Die dafür angeführten Gründe überzeugen mich allerdings nicht. Das Hauptargument – nämlich dass der BGH schließlich auch nicht das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bemerkt habe (Bl. 267) – ist jedenfalls zurückzuweisen: Dieses Argument geht contra factum von einem „unfehlbaren“ BGH aus. Der BGH hat aber dieselben Akten vorliegen wie die StA Regensburg und hat offenbar nicht genau hingeschaut und deshalb das Verfahrenshindernis (wie alle Richter und Staatsanwälte vorher) „übersehen“. Insofern liegt die StA Regensburg falsch: Es hat keinen Eröffnungsbeschluss gegeben, ein Verfahrenshindernis lag vor! Jedoch habe auch ich Zweifel daran, ob dieses Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bzw. der gerichtliche Irrtum als „neue Tatsache“ im Sinne des § 359 Nr.5 StPO zu werten ist. Ohnehin ist umstritten, ob Prozesstatsachen überhaupt als Tatsachen i. S. d. § 359 Nr.5 StPO anzusehen sind. Ob „neu“ etwas sein kann, was allen Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung aus den Akten erkennbar war, kann zudem durchaus bezweifelt werden –  dies ist der Stellungnahme der StA Regensburg einzuräumen (Bl. 267)."

Konsequenz aus meiner damaligen Auffassung: Für eine neue Verhandlung fehlt es nun am Eröffnungsbeschluss. Meine Lösung dieser Problematik (allerdings nach nur kurzer Überlegungszeit, deshalb fehleranfällig): Zwar ist das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses ein Verfahrenshindernis, das nicht mehr in der Revision geheilt werden kann (siehe hier), aber es ist möglich in der – neuen - ersten Instanz, diesen Beschluss nachzuholen. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten, denn mit dem Beschluss des OLG Nürnberg wurde die Verjährung unterbrochen, zuvor hat sie seit der Rechtskraft des Nürnberger Urteils von 2006 geruht, so jedenfalls die Kommentarliteratur:

Schmidt, KK-StPO, Rz. 19 zu § 370: "Die Verfolgungsverjährung ist auf das Erkenntnisverfahren beschränkt und endet daher mit Rechtskraft des erkennenden Urteils. Kommt es infolge Wiederaufnahme zur Fortsetzung des Verfahrens, so wird der Lauf der Verfolgungsverjährung mit dem Zeitpunkt eröffnet, in dem die Beseitigung der Rechtskraft wirksam wird. ... In der Zeit der Rechtskraft des Urteils hat die Verfolgungsverjährung geruht."

Anders freilich wäre das Ganze, wenn man wie die StA Regensburg eine bloß irrtümliche Bezeichnung des Eröffnungsbeschlusses annimmt (s.o.); dann braucht auch keine Eröffnung nachgeholt zu werden.

Ich bitte um Diskussion!

Auch weitere Fragen können in der Kommentarrubrik diskutiert werden.

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282 Kommentare

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Gast schrieb:

 

 Ein hoher Beamter sagte, die Freilassung Mollaths wäre eine Katastrophe für Bayern. Ich verstehe das zwar nicht, aber würde ein hoher Beamter das sagen, wenn es nicht stimmte?

 

 

Das Problem ist wohl doch in der oberen Ebene angesiedelt! Wie kann die Beendigung verfassungsverletztender Freiheitsberaubung eine Katastrophe für Bayern sein ? 

 

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Der Fall Mollath hat letztlich eindrucksvoll bewiesen, dass der deutsche Rechtsstaat funktioiniert. Wir können seiner froh und stolz sein!

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Gast schrieb:

Der Fall Mollath hat letztlich eindrucksvoll bewiesen, dass der deutsche Rechtsstaat funktioiniert. Wir können seiner froh und stolz sein!

Meiner Meinung fehlen strafrechtliche Konsequenzen !

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Gast schrieb:

Gast schrieb:

Der Fall Mollath hat letztlich eindrucksvoll bewiesen, dass der deutsche Rechtsstaat funktioiniert. Wir können seiner froh und stolz sein!

Meiner Meinung fehlen strafrechtliche Konsequenzen !

 

Das LG Regensburg hat überzeugend dargelegt, dass Brixner sich nicht strafbar gemacht hatte, und auch das OLG Nürnberg hatte daran nichts auszusetzen.

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Gast schrieb:

Das LG Regensburg hat überzeugend dargelegt, dass Brixner sich nicht strafbar gemacht hatte, und auch das OLG Nürnberg hatte daran nichts auszusetzen.

 

Das OLG Nürnnberg hat sich mit dem Thema Rechtsbeugung überhaupt nicht befasst. Ein Grund genügt zur Wiederaufnahme und den hat das OLG Nürnberg mitgeteilt.

 

Was die Rechtsbeugungsvorwürfe betrifft, wären diese sowieso verjährt, da bei Rechtsbeugung nur eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren angedacht ist.

 

Das Thema Freiheitsberaubung in mittelbarer und unmittelbarer Täterschaft steht aber noch auf der Agenda des Herrn RA Dr. Strate.

 

http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/09/06/der-fall-mollath-das-bunde...

 

Da ist die Verjährungsfrist mit dem Entlassungstag des Herrn Mollath gerade erst angelaufen und diese beträgt zehn Jahre.

 

 

Robert Stegmann

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Sie haben vielleicht RECHT, wenn Sie die formelle Seite des Geschehens betrachten.

 

Sie übersehen dabei aber Mollaths Glückswürfel:

 

1. Die anstehende Landtagswahl, gepaart mit

2. Der drohenden Aufhebung durch das BVerfG, eben kurz vor dieser Wahl.

 

Ohne diese beiden Faktoren hatte das OLG Nürnberg mit einer Formel-Entscheidung am fragwürdigen Beschluss des Landgerichts Regensburg "festgehalten" und Mollath so an das BVerfG verwiesen.

 

Ich vermute, ich bin mit meiner persönlichen Überzeugung nicht der einzige; wer noch nicht weiß oder nicht wissen möchte, wie im Zweifel (wenn u.a. Politisches ansteht) die bairische Justiz funktioniert, der möge sich die Freude und Mühe machen, Schlötterer "Macht und Missbrauch" ab Seite 377 nochmals?  nicht nur zu lesen, nein zu studieren.

 

Wenn der Autor in der vergangenen Woche wohl einer Augsburger? Zeitung sinngemäß sagte, in Bayern gebe es keinen Rechtsstaat wenn es um Politisches gehe, dann erscheint mir das als KERN der Erkenntnisse aus dem Mollath-Verfahren.

 

Im Übrigen sind Schlötterers in seinem Buch aufgezeigten Beispiele der Praxis eine hohes Lied für all jene, die für eine wirklich wirklich unabhängige, d.h. selbstverwaltete Justiz (Gerichte und StA) streiten.

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Warum wird nicht endlich dafür gekämpft, die Verjährung aufzuheben bei schweren Straftaten wie zB. Sexualverbrechen aber auch zB. Rechtsbeugung ?

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@Gast,

Sie schreiben:

Das LG Regensburg hat überzeugend dargelegt, dass Brixner sich nicht strafbar gemacht hatte, und auch das OLG Nürnberg hatte daran nichts auszusetzen.

Die Darlegung des LG Regensburg halte ich für nicht überzeugend und habe dies hier ausführlich begründet. Das OLG Nürnberg hat sich mit diesem Teil der Entscheidung des LG Regensburg nicht befasst. 

 

@Robert Stegmann,

Sie schreiben:

Was die Rechtsbeugungsvorwürfe betrifft, wären diese sowieso verjährt, da bei Rechtsbeugung nur eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren angedacht ist.

Richtig, aber für den Wiederaufnahmegrund § 359 Nr.3 StPO ist die Verjährung unerheblich. Wiederaufnahmerechtlich ist es für den von einem Urteil Betroffenen sogar vorteilhaft, wenn der Rechtsbeugungsvorwurf bereits verjährt ist, denn sonst müsste vor der Wiederaufnahme eine rechtskräftige Verurteilung des Richters erfolgt sein (§ 364 StPO).

 

@Gast,

Sie schreiben:

Warum wird nicht endlich dafür gekämpft, die Verjährung aufzuheben bei schweren Straftaten wie zB. Sexualverbrechen aber auch zB. Rechtsbeugung ?

Dass Straftaten verjähren, hat gute Gründe - vor allem denjenigen, dass der Nachweis mit dem Zeitablauf immer schwieriger wird. Wie Herr Stegmann zutreffend schreibt, ist die (schwere) Freiheitsberaubung im Fall Mollath ohnehin noch nicht verjährt, so dass Verjährung im hier diskutierten Fall kein Problem darstellt. Die Verjährung von Sexualstraftaten ist eine andere Frage, dei natürlich ebenfalls diskutiert werden kann, aber im Fall Mollath keine Bedeutung hat (zur Diskussion).

Closius schrieb:

Gast schrieb:

Ist nicht mehr erreichbar

 

http://www.strate.net/

Alles ist da auf Herrn Strates website.

Ja, und offenbar in neuem Gewand. Ziwchendurch war sie für Stunden unerreichbar gewesen, und zwischendurch war das folgende Bild dort zu sehen gewesen:

 

http://drstrate.files.wordpress.com/2013/09/2013-09-15-strate-net-suspen...

 

Da Strate selbst schon angemerkt hatte, dass die Anwälte der Gutachter Druck gegen die Veröffentlichung der Gutachten machten, war ich im Kontext davon ausgegangen, dass die Domain gegen Strates Willen vom Netz genommen worden sei, was sich nun glücklicherweise als falsch herausstellt.

Vielleicht wollte Strate auch nur einmal zeigen, wie schnell alles weg sein kann - wenn es nicht auch von anderen ins Netz gestellt wird..... (Wink mit dem Zaunpfahl....)

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Gast schrieb:

Es könnte doch auch sein, dass der Hoster Probleme hatte und das bei vielen Seiten des Hosters auftrat.

Wenn etwas von Behörden gesperrt wurde im Internet taucht eine Seite mit Sperrzeichen auf.

 

Oder Sperrung wie hier bei Kriminalität.

http://www.abload.de/image.php?img=screenwuy7.jpg

Es handelte sich offenbar um eine Umstellung, denn ich habe die Strate-Seite anders in Erinnerung. Was Sperrungen angeht, so gibt es nicht nur diejenigen von Behörden. Wesentlich häufiger sind "Suspendierungen" durch den Hoster, Fälle, in denen es nicht einmal einen Rechtsverstoß geben muss.

3

Zur Entscheidung des OLG Nürnberg und zu einigen offenen Fragen

 

Das LG Hamburg hat in seinem Beschluss vom 2.9.13 eine weitere Frage aufgeworfen:

Ist die Veröffentlichung ("Das Bereithalten ... zum Abruf im Internet ...") des Wiederaufnahmeantrags der STA dadurch zu einer strafbaren Handlung gem. § 353d Nr. 3 StGB geworden, weil die Rechtskraft des Strafverfahrens inzwischen aufgehoben wurde?

Wörtlich aus der Entscheidungsbegründung (Seite 12):

 

Das Bereithalten des Wiederaufnahmeantrags der Staatsanwaltschaft Regensburg zum Abruf im Internet könnte hingegen strafbar sein. Denn jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfängt angesichts der vom OLG Nürnberg angeordneten Wiederaufnahme des Verfahrens der Einwand nicht mehr, dass vor Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens durch eine Wiederaufnahmeanordnung (§ 370 Abs. 2 StPO) ein Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, mithin (noch) kein neues in Gang gesetzt sei. Insoweit steht auch die Frage im Raum, auf welchen Zeitpunkt sich die Strafbarkeit nach § 353d StGB bezieht: Auf den Zeitpunkt der erstmaligen Verbreitung, oder auf den der letztmaligen? Ist § 353d StGB Handlungs-, Zustands-, Unterlassens-, Dauerdelikt? Der historische Gesetzgeber hatte die vorliegende Fallgestaltung mit Sicherheit nicht im Blick, und auch wenn das BVerfG die Norm im Jahr 1985 als verfassungsgemäß eingestuft hat (BVerfG NJW 1986, 1239 ff.), dürfte es angesichts der neuen technischen Möglichkeiten der "öffentlichen Mitteilung" von Gerichtsdokumenten über das Internet um die Bestimmtheit der Vorschrift schlechter denn je stehen. 

 

Sehr geehrter Gast,

offenbar ist die Regensburger Justiz nunmehr bemüht, eine vollständige Beweisaufnahme für die angeklagten Taten durchzuführen, entsprechend viele Zeugen und Sachverständige sollen gehört werden. Jedenfalls soll niemand einen "kurzen Prozess" vermuten. Es entspricht auch dem Anliegen von Gustl Mollath. Sein Ziel kann es nur sein, dass er schon mangels Nachweis der ihm vorgeworfenen Taten freigesprochen wird. Das setzt aber voraus, dass man die Tatvorwürfe genau prüft. Ob dies bei dem großen Zeitabstand noch möglich ist, daran kann man zweifeln. Ihre in der Frage angedeutete Skepsis rührt wohl (zutreffend) daher, dass normalerweise nicht so ein Aufwand getrieben wird wegen solcher Tatvorwürfe, die ursprünglich beim AG angeklagt waren. Aber hier haben wir es ja auch mit einem besonderen Fall zu tun.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

@ Gast fragt: "Ist so viel Aufwand gerechtfertigt?"

Zunächst mal: Ein klares JA, wenn man an sieben Jahre geschlossene Unterbringung in der Psychiatrie denkt, die höchstwahrscheinlich zu Unrecht angeordnet worden ist.

Im übrigen zwei weitere denkbare Antworten:

1. Der Aufwand dient der besseren Verschleierung des an Mollath begangenen Unrechts.  Die Verfügungsmasse für Manipulationen steigt.

2. Das Gericht hat wirklich umfassenden Aufklärungswillen.

Wahrscheinlich ist 2. richtig: Die öffentliche Kontrolle und das Mitwirken eines Verteidigers der Extra-Klasse lassen Unregelmäßigkeiten kaum zu.

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JoBode schrieb:

 

Im übrigen zwei weitere denkbare Antworten:

1. Der Aufwand dient der besseren Verschleierung des an Mollath begangenen Unrechts.  Die Verfügungsmasse für Manipulationen steigt.

2. Das Gericht hat wirklich umfassenden Aufklärungswillen.

Wahrscheinlich ist 2. richtig: Die öffentliche Kontrolle und das Mitwirken eines Verteidigers der Extra-Klasse lassen Unregelmäßigkeiten kaum zu.

 

und

 

3. Man ist davon überzeugt, durch einen nun sehr sorgfältig geführten Prozess das noch totalere als totale Vertrauen in den Rechtsstaat wiederherstellen zu können. Motto: "Mollath war ein absoluter Ausnahmefall, so etwas ist in Deutschland an sich unmöglich und undenkbar. Doch wenn - etwa alle 435.000 Jahre - so etwas geschieht, dann wird anschließend auch richtig geklärt."

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Gehe ich richtig in der Annahme, falls Herr Mollath freigesprochen wird, dass in diesem Verfahren keine Personen  angeklagt werden könnten und verurteilt werden könnten.

Denn was gehört alles zu einer Rehabilation dazu.

 

 

 

 

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@Gast,

ja, es ist eine Laienvorstellung, dass in diesem Verfahren "alles" geklärt werden könnte, insbesondere die "Schuld" anderer Personen. Das ist nicht der Fall. Allenfalls kann es passieren, dass infolge der Erkenntnisse aus dieser Hauptverhandlung weitere Ermittlungsverfahren gestartet werden. Aber auch das ist unwahrscheinlich.

 

Henning Ernst Müller schrieb:

 Allenfalls kann es passieren, dass infolge der Erkenntnisse aus dieser Hauptverhandlung weitere Ermittlungsverfahren gestartet werden. Aber auch das ist unwahrscheinlich.

 

 

Es wäre sehr interessant, von Ihnen zu erfahren, wieso Sie es für unwahrscheinlich halten, dass es aus der Hauptverhandlung heraus auch nur zu Ermittlungsverfahren (falsche Verdächtigung, Freiheitsberaubung usw.) kommen werde?

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Gast schrieb:

Henning Ernst Müller schrieb:

 Allenfalls kann es passieren, dass infolge der Erkenntnisse aus dieser Hauptverhandlung weitere Ermittlungsverfahren gestartet werden. Aber auch das ist unwahrscheinlich.

 

 

Es wäre sehr interessant, von Ihnen zu erfahren, wieso Sie es für unwahrscheinlich halten, dass es aus der Hauptverhandlung heraus auch nur zu Ermittlungsverfahren (falsche Verdächtigung, Freiheitsberaubung usw.) kommen werde?

 

Ich will die Frage spezifizieren, sehr geehrter Herr Prof. Dr. Henning Ernst Müller:

Haben Sie kein Vetrauen zu unserem hervorragenden Rechtsstaat, der weltweit höchste Anerkennung genießt? Zu dem besten Rechtsstaat, den es in einem grenzenlosen Universum überhaupt geben kann?

 

Oder weshalb sonst glauben Sie nicht daran, dass es zumindest zu Ermittlungsverfahren kommen werde?

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Gericht: Was Mollath schrieb, war „unwahr“

Schlappe für Mollath-Unterstützer und indirekt auch für Gustl Mollath: Der Betreiber eines Internet-Lexikons darf Mollaths Äußerungen über eine Bankmitarbeiterin nicht mehr verbreiten. Denn die seien „unwahr“. Tut er es doch, droht eine Strafe von 250.000 Euro. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg will der Betreiber nicht akzeptieren. Mollath sagte, in der nächsten Instanz werde alles ans Licht kommen. 

 

http://www.nordbayerischer-kurier.de/nachrichten/gericht-was-mollath-schrieb-war-unwahr_239447

 

 

 

 

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Hier mehr dazu - ohne Otto Lapps Parteillichkeit und ohne zu zahlen:

Mollath: Bankmitarbeiter klagt gegen Namensnennung
Angestellter der Hypo-Vereinsbank taucht in Wiki auf

Mollath-Unterstützer vor Gericht
Mann hatte Namen von Bank-Mitarbeiterin im Netz veröffentlicht

Mollath-Unterstützer kassiert Niederlage vor Gericht
Nürnberger hatte Brief mit Namen von Bank-Mitarbeiterin veröffentlicht

(nordbayern.de)

Im Prinzip geht es um die Behauptung, der Bankmitarbeiterin sei "wegen Schwarzgeldgeschäften gekündigt" worden. Die Bankmitarbeiterin verweist darauf, dass ihr Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beendet worden sei. Wer sich im Arbeitsrecht auskennt und dem Verhalten von Wirtschaftsunternehmen bei Kriminalitätsverdacht, der unter der Decke gehalten werden soll, der weiß, was das bedeutet.

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