Gustl Mollath frei! Zur Entscheidung des OLG Nürnberg und zu einigen offenen Fragen

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 07.08.2013

I. Zur Entscheidung:

Der Senat des OLG Nürnberg hat sich in seiner Entscheidungsbegründung allein auf einen Wiederaufnahmegrund gestützt, den der „unechten Urkunde“. Der Senat hat dabei zunächst festgestellt, dass erstens der (nachträglich) vom LG Regensburg als ausschlaggebend angesehene „i. V.“-Vermerk zuvor und ohne Lupe nicht erkennbar gewesen sei und zweitens die vom LG Regensburg länglich ausgeführten Überlegungen zur Zulässigkeit einer Stellvertretung für ärztliche Atteste nicht gelten. Das ärztliche Attest ist ein personengebundenes Zeugnis, für das die Stellvertretungsregeln der Rechtsgeschäftslehre schlicht nicht passen. Ich hatte das – wie viele Juristen, mit denen ich sprach – genauso vertreten, und habe deshalb seit dem LG-Beschluss an der Vernunft bayerischer Richter gezweifelt. Dieser Zweifel ist nun glücklicherweise beseitigt.

Etwas heikel ist es, dass das OLG Nürnberg die erneute Hauptverhandlung an eine andere Kammer des LG Regensburg verwiesen hat. Mit dem Grundsatz des gesetzlichen Richter sollte man sehr vorsichtig sein und nicht leichtfertig Analogien bemühen – hier zu § 210 Abs.3 S.1 StPO. Das nach Liste des OLG (§ 140a GVG) örtlich zuständige LG Regensburg bleibt zuständig, aber nicht die dort nach Geschäftsverteilung für Wiederaufnahmen zuständige 7. Kammer, sondern wohl die 6. Kammer. Sicherlich wird es aber weder von der Verteidigung noch von der Staatsanwaltschaft dagegen eine Beschwerde geben. Mit der Verweisung an eine andere Kammer hat das OLG vielmehr einer absehbaren Ablehnung der 7. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit faktisch vorgegriffen. Denn diese Besorgnis der Befangenheit wäre nach Lektüre des 113-seitigen Beschlusses nicht nur gegenüber dem bereits abgelehnten Berichterstatter, sondern auch gegenüber den anderen Richtern der 7. Kammer wohl begründet gewesen.

II. Offene Fragen:

1. Warum hat das OLG Nürnberg nichts zu den anderen WA-Gründen, insbes. zur Rechtsbeugung, gesagt?

Es bedurfte nur eines einzigen zulässigen und begründeten WA-Grundes. Deshalb war es überflüssig, auch die anderen zu erörtern, als das OLG Nürnberg einen solchen Grund gefunden hatte. Das war hier der auch gesetzlich an erster Stelle stehende Grund der „unechten Urkunde“.

2. Wann wird die neue Hauptverhandlung stattfinden?

Da mit der Freilassung Herrn Mollaths das besondere Eilbedürfnis fortgefallen ist, kann sich das LG Regensburg nun etwas Zeit lassen. Sicherlich wird die Sache im normalen Geschäftsgang einsortiert – und da werden einige Verfahren vor dem jetzt eingehenden auf der Warteliste stehen. Ich rechne eigentlich nicht damit, dass eine neue Hauptverhandlung noch in diesem Jahr stattfindet.

3. Kann Herr Mollath nunmehr wegen der Taten zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt werden?

Nein. Im wiederaufgenommenen Verfahren kann nach § 373 Abs.2 StPO keine Rechtsfolge verhängt werden, die nach Art und Höhe für den Verurteilten im Vergleich zur früheren nachteilig wäre. Herr Mollath kann deshalb nicht statt freigesprochen nunmehr zu Geld-oder Freiheitsstrafe verurteilt werden. Würde also festgestellt, dass Herr Mollath die ihm vorgeworfenen Taten oder einzelne davon tatsächlich begangen hat, käme trotzdem keine Bestrafung in Betracht. Interessant wäre es, den Tenor einer solchen Entscheidung zu formulieren. Nach allem, was bekannt ist, ist aber die schon 2006 dünne Beweislage eher noch dünner geworden, so dass ich mir momentan nicht vorstellen kann, dass die Tatbegehungen in einer neuen Hauptverhandlung (diesmal mit Verteidigung!) überhaupt bewiesen werden können.

4. Kann Herr Mollath erneut in der Psychiatrie untergebracht werden?

Theoretisch möglich wäre es, dass die Hauptverhandlung dasselbe Ergebnis hätte wie beim ersten Mal. Allerdings erscheint es mir erstens noch unwahrscheinlicher, dass eine erneute Hauptverhandlung erweisen kann, dass Herr Mollath vor 12 Jahren eine Tat begangen hat (s.o.) und dabei im Zustand einer der in § 20 StGB genannten Störungen handelte. Letzteres war schon 2006 mit gut 4 Jahren Abstand zur Tat nicht beweisbar und wurde von Gutachter und Gericht einfach begründungslos unterstellt. Hinzu kommt zweitens, dass eine weitere Unterbringung nach den Maßstäben des BVerfG unverhältnismäßig wäre und zudem eine noch aktuelle Gefährlichkeit Herrn Mollaths voraussetzt. Ich bin mir daher sehr sicher, dass Herr Mollath wegen der (angeblichen) Taten von 2001 ff. nicht erneut eingesperrt wird.

5. Werden in einer neuen Hauptverhandlung mögliche Steuerstraftaten seiner Ex-Frau und deren Kollegen behandelt? Werden dort Richter und andere Justizvertreter für Fehler und Pflichtverletzungen zur Verantwortung gezogen?

Nein. Die neue Hauptverhandlung wird sich allein mit den (alten) Tatvorwürfen gegen Herrn Mollath befassen. Straftaten anderer Personen müssen in anderen Verfahren aufgeklärt werden. Nur soweit die Glaubwürdigkeit von Zeugen betroffen ist, wird sich das Gericht evtl. mit deren Verhalten befassen.

6. Was soll dann eine neue Hauptverhandlung?

Ich hatte schon früher die Option erwähnt, dass auf eine Hauptverhandlung verzichtet wird. Dies lässt das Gesetz zu (§ 371 Abs.2 StPO). Allerdings hat das OLG Nürnberg ausdrücklich die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet. Ich denke auch, dass die Justiz nicht in den Verdacht geraten will, sich um eine neue Verhandlung „herumzudrücken“. Eine neue Hauptverhandlung ist auch im Interesse Herrn Mollaths, denn so könnte er immerhin ansatzweise zu einer Art Rehabilitation kommen, die er sich so sehr wünscht. Auch als Grundlage für Schadenersatzansprüche und Entschädigungen ist eine solche Hauptverhandlung sinnvoll.

UPDATE: Eine weitere offene Frage

7. Kann der Sachbeschädigungsvorwurf noch Gegenstand der neuen Hauptverhandlung sein?

Im Wolff-Blog wurde die Frage aufgeworfen, ob die neue Hauptverhandlung überhaupt noch die Sachbeschädigungen betreffen kann.

Hintergrund: Zu den Sachbeschädigungsvorwürfen hat das LG Nürnberg-Fürth damals lt. Akten keinen Eröffnungsbeschluss gefasst, sondern den Beschluss, ein Sicherungsverfahren einzuleiten. Dazu fehlte es aber am erforderlichen staatsanwaltlichen Antrag. Nach Auffassung der Verteidigung ergab sich daraus ein Wiederaufnahmegrund (siehe hier, S. 95 ff.). Nach Meinung der Staatsanwaltschaft war dies ein bloßer unerheblicher Bezeichnungsirrtum. Zur Erinnerung meine damalige Darstellung noch einmal:

(H.E.M. am 26.03.2013): "Juristisch sicherlich am interessantesten ist die Diskussion um die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt (V7, S. 95 ff.). Tatsächlich belegen die Akten, dass die Strafkammer ohne entsprechenden Antrag der StA ein „Sicherungsverfahren“ durchzuführen gedachte und demzufolge ein regulärer Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe fehlte. Strate wertet diesen Aktenfund als „neue Tatsache“, die belege, dass das Hauptverfahren insgesamt nichtig sei. Die StA bestätigt den von Strate dargestellten Sachzusammenhang (Bl. 265) ausdrücklich(!), meint aber trotzdem, die Kammer sei nicht der irrigen Ansicht gewesen, ein Sicherungsverfahren durchzuführen (Bl. 266 f.) – es soll also praktisch ein Fall der falsa demonstratio vorliegen. Die dafür angeführten Gründe überzeugen mich allerdings nicht. Das Hauptargument – nämlich dass der BGH schließlich auch nicht das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bemerkt habe (Bl. 267) – ist jedenfalls zurückzuweisen: Dieses Argument geht contra factum von einem „unfehlbaren“ BGH aus. Der BGH hat aber dieselben Akten vorliegen wie die StA Regensburg und hat offenbar nicht genau hingeschaut und deshalb das Verfahrenshindernis (wie alle Richter und Staatsanwälte vorher) „übersehen“. Insofern liegt die StA Regensburg falsch: Es hat keinen Eröffnungsbeschluss gegeben, ein Verfahrenshindernis lag vor! Jedoch habe auch ich Zweifel daran, ob dieses Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bzw. der gerichtliche Irrtum als „neue Tatsache“ im Sinne des § 359 Nr.5 StPO zu werten ist. Ohnehin ist umstritten, ob Prozesstatsachen überhaupt als Tatsachen i. S. d. § 359 Nr.5 StPO anzusehen sind. Ob „neu“ etwas sein kann, was allen Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung aus den Akten erkennbar war, kann zudem durchaus bezweifelt werden –  dies ist der Stellungnahme der StA Regensburg einzuräumen (Bl. 267)."

Konsequenz aus meiner damaligen Auffassung: Für eine neue Verhandlung fehlt es nun am Eröffnungsbeschluss. Meine Lösung dieser Problematik (allerdings nach nur kurzer Überlegungszeit, deshalb fehleranfällig): Zwar ist das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses ein Verfahrenshindernis, das nicht mehr in der Revision geheilt werden kann (siehe hier), aber es ist möglich in der – neuen - ersten Instanz, diesen Beschluss nachzuholen. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten, denn mit dem Beschluss des OLG Nürnberg wurde die Verjährung unterbrochen, zuvor hat sie seit der Rechtskraft des Nürnberger Urteils von 2006 geruht, so jedenfalls die Kommentarliteratur:

Schmidt, KK-StPO, Rz. 19 zu § 370: "Die Verfolgungsverjährung ist auf das Erkenntnisverfahren beschränkt und endet daher mit Rechtskraft des erkennenden Urteils. Kommt es infolge Wiederaufnahme zur Fortsetzung des Verfahrens, so wird der Lauf der Verfolgungsverjährung mit dem Zeitpunkt eröffnet, in dem die Beseitigung der Rechtskraft wirksam wird. ... In der Zeit der Rechtskraft des Urteils hat die Verfolgungsverjährung geruht."

Anders freilich wäre das Ganze, wenn man wie die StA Regensburg eine bloß irrtümliche Bezeichnung des Eröffnungsbeschlusses annimmt (s.o.); dann braucht auch keine Eröffnung nachgeholt zu werden.

Ich bitte um Diskussion!

Auch weitere Fragen können in der Kommentarrubrik diskutiert werden.

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282 Kommentare

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@Gastkommentator
Ein wesentlicher Effekt der Sendung aber dürfte dieser sein: Frau Lakotta jammert ja dauernd rum dass G. Mollath nicht mit ihr sprechen würde. Da aber sie selber, Frau Merk und Herr Lapp gestern eingeladen waren, aber nicht teilnahmen, ist diese Ausrede vollumfänglich zerstört. Die "kommunizieren" nur nach dem Motto: die Schallplatte lege ich auf!
Und dieses Verhalten beschreibt natürlich aus rückwirkend ihre Äußerungen als einseiige interessegeleitete Propaganda. Verbrannt war deren Ruf ohnehin schon. Jetzt hat Jemand einen Eimer Wasser über die Glut gekippt.

5

@Sponsel

"Gutachten nach Aktenlage sind in aller Regel Verbrechen gegen den gesunden Menschenverstand (wenn man nichts weiß, kann man nichts sagen - und erst recht nicht gutachten!), Verbrechen gegen die Wissenschaft und Verstöße gegen die Mindestanforderungen und Berufsethik."

Was den "gesunden Menschenverstand" angeht: ich bin kein Jurist sondern Naturwissenschaftler. Auf Kröbers Verhalten gemünzt hatte ich bei Gabriele Wolff geschrieben, dass für einen Naturwissenschafter eine gutachterliche Aussage, wenn man das Objekt nicht selbst experimentell überprüft hat und keine reine Literaturexpertise macht (die eh nachrangig wäre), undenkbar ist und man spontan sogleich an Berufsverbot denkt. Zumal dann, wenn von solch einem "Gutachten" nach Aktenlage Rechtsfolgen für einen Dritten abhängen. Fortgesetztes Wegsperren im Fall Mollath. Das brachte mir heftiges Mobbing ein. Zum Glück nur an einem kaum beachteten Plätzchen im Internet, auf dem sich bange Mitglieder der Psychiatergilde austauschen. Denen geht es vorgeblich nur um den Menschen Mollath, tatsächlich um die Weiterführung ihrer Gutachterpfründe und was daran hängt.
Daher hatte ich oben noch einmal das taz-Interview mit Henning Müller verlinkt. Wir wollen jetzt endlich Konsequenzen sehen. Die unerträglich gewordene Tatsache der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft muss ebenfalls beseitigt werden.

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Warum sagt eigentlich die “Neue Richterveinigung” nichts zum Fall Mollath und der Reform des § 63 StGB? Gelten die nicht als fortschrittlich? Ich habe mal bei suchen <Mollath> eingegeben und nichts gefunden. Auch bei Eingabe <Reform § 63 StGB>  kam nichts.

Sehr geehrte Kommentatoren,

für die sachliche Diskussion über eine Reform des § 63 StGB bzw. über dessen Reformierbarkeit - losgelöst vom Fall Mollath - werde ich demnächst (noch heute oder morgen) einen Beitrag im Blog veröffentlichen. Ich bitte Sie, sich evtl. Stellungnahmen zu diesem Thema schon einmal zu überlegen. Es wäre schade, wenn diese Diskussion hier auf der fünften Seite der Kommentare zum Fall Mollath möglicherweise unbeachtet bleibt.

 

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Reform des § 63 StGB

Vor dem Hintergrund der breiten öffentlichen Diskussion um die Unterbringung von Gustl Mollath in der Psychiatrie und der seit Jahren steigenden Zahl von Personen, die in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind, hat Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Eckpunkte erarbeiten lassen.

http://www.bmj.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2013/20130715_Reformueberlegungen_zum_Unterbringungsrecht.html

 

5

3.1 Änderung des § 63 StGB2: Beschränkung auf gravierende Fälle ( siehe Link oben )

„Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der

verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung

in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters

und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige

Taten, namentlich solche, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich

erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher

Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit

gefährlich ist.“

Durch eine solche Änderung würde die Verhängung der Maßregel stärker auf gravierende

Fälle beschränkt. Es würde zumindest sichergestellt, dass zu erwartende Delikte

von abstrakter und allgemeiner Gefährlichkeit (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

wie beispielsweise Hausfriedensbruch und gemeingefährliche Straftaten wie beispielsweise

Brandstiftung), die Anordnung der Unterbringung nicht rechtfertigen, wenn die

drohenden Personenschäden nicht „erheblich“ bzw. die wirtschaftlichen Schäden

„schwer“ sind.

5

Es wird hier schon schwammig. Was ist erheblich bzw. schwer ? Nur Mord oder Brandstiftung mit Todesfolge ?

 

Ist ein Würgen mit Bewußtlosigkeit nicht erheblich ?

 

Wenn ein Brandstifter mehrere Häuser oder mehrere Autos abfakeln läßt, ist das nicht schwer ?

 

3

Gast schrieb:

 

Ist ein Würgen mit Bewußtlosigkeit nicht erheblich ?

 

 

Würgen bis zur Bewusstlosigkeit ist zunächst i.d.R. ein Tötungsdelikt, allerdings im Versuchsstadium, wenn der Tod nicht eintritt. Lässt der Täter dann rechtzeitig aber von dem Opfer ab, dann liegt strafbefreiender (weil freiwilliger) Rücktritt vor. Der konkrete Sachverhalt zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch kann schon mal so klar sein, dass dazu keine Ermittlungen angestellt werden. Selbstverständlich ändert das nichts am vollendeten Körperveletzungsdelikt.

Kommt es dann zur Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung und gibt das Gericht, aus welchen Gründen auch immer, ein Schuldunfähigkeitsgutachten in Auftrag, dann wird das, was zuvor so selbstverständlich war, und zwar die Freiwilligkeit des Rücktritts, völlig außer Acht gelassen, weil davon nichts in den Akten steht.

Wie soll es überhaupt aber möglich sein, dass der Täter vom Versuch des Tötungsdelikts strafbefreiend zurücktreten kann, gleichzeitig dieselbe Tathandlung bezüglich der Körperverletzung nicht steuern können soll?

Der psychiatrische Gutachter, der sein Gutachten nach Aktenlage und ohne Exploration erstellt, der findet nichts in den Akten darüber, dass der Angeklagte vom versuchten Tötungsdelikt strafbefreiend, weil freiwillig, zurückgetreten ist. Er findet nur den Tatvorwurf, dass er sein Opfer bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt haben soll. Die goldene Brücke des Rücktritts geht völlig unter, wenn dann noch der § 63 ins Spiel kommt.

Nach sieben Jahren verteidigt dann die Justizministerin die Entscheidungen des Gerichts und der Vollstreckungskammern über die Sozialgefährlichkeit des Untergebrachten, weil der Untergebrachte seine Ehefrau bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt habe, so die Feststellung des Gerichts. Dass der Untergebrachte gar nicht so verrückt und gefährlich sein kann, weil er die Tathandlung (wenn er sie begangen haben soll) noch rechtzeitig abgebrochen habe - Nichtanklage des Tötungsdelikts -  das scheint dann keinen mehr zu interessieren.

@Gastkommentator sagte:

"Mir ist noch aufgefallen, dass Mollath oft auf die gestellten Fragen nicht antwortete, sondern abschweifte."

Damit ist Mollaths Karriere als Politiker vorgezeichnet!

 
5

Große öffentliche Disskussion zur Reform des § 63 StGB wünschenswert

Den Reformbestrebungen um den § 63 StGB - sicher ein Verdienst der kritischen Bewegung zum Fall Mollath - kommt m.E. große Bedeutung zu. Es ist wichtig, dass eine breite Öffentlichkeit daran teilnimmt, damit die Reform nicht zu einem Alibi-Reförmchen wird – in den Hinterzimmern der Interessierten ausgemauschelt. Ich habe heute damit begonnen, die von der Reform berührten Organisationen, Institutionen und Verbände ein wenig zu systematisieren:
http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/RechtsF.htm#Von%20der%20%C2%A7%2063%20StGB%20Reform%20ber%C3%BChrte

Ergänzungsvorschläge, Anregungen und Kritik willkommen.

Die Beschuldigung wegen der Gewalt gegen P.M.hat nicht zur Verurteilung geführt, sonst wäre G.M. gleich nach der Anzeige weggesperrt worden, nicht erst 5 Jahre später.

Nicht einmal das sogenannte " Opferabo" hatte ihr  genützt.....weil es kein Opferabo für Frauen gibt.

Lt. ST.A. Meindl mussten deshalb noch die Reifenstechereien hinzukommen...wegen der allgemeinen Gefährdung.

Der eigentliche Wahn, der G.M. angehängt wurde, war ja der Schwarzgeldwahn.

 

3

Sehr geehrter Gast,

Sie schreiben:

Ich kann mich nicht erinnern, schon einmal gesehen zu haben, dass ein auf dem Praxisstempel nicht erwähnter Arzt (angestellter Arzt, Urlaubsvertreter, Notfallvertreter) seiner unleserlichen Unterschrift in Druckbuchstaben seinen Namen hinzugefügt hätte. Die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise - auf die es bei der Bewertung von Urkunden als unecht ankommt - geht offenbar dahin, dass der unterschreibende Arzt mit der Unterschrift die persönliche Verantwortung für das Attest übernimmt und sich durch die Benutzung des Stempels als Arzt legitimiert.

M. E. argumentieren Sie am hier diskutierten Fall vorbei:

Unter der Unterschrift war tatsächlich noch einmal mit Druckbuchstaben der Name der Ärztin wiederholt worden und nicht der des Arztes. Ob Sie das schon einmal gesehen haben oder nicht, ist nicht relevant. Dass die "beteiligten Verkehrskreise" es anders sehen als Sie, ergibt sich aus der Behandlung im Gerichtssaal (Attest wurde als persönliches Zeugnis der Ärztin verlesen).

Wenn der Arzt in dem Attest seine eigenen Wahrnehmungen wiedergibt und den Stempel befugt benutzt, ist an der Urkunde nichts unecht. (Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Arzt den Anschein zu erwecken versucht, er sei der im Stempel anbgegebene Praxisinhaber. Aber davon wird man in der Regel nicht ausgehen können, wenn der Arzt seine gewöhnliche Unterschrift benutzt.) 

Die Benutzung des Stempels ist auch nicht der entscheidende Punkt. (Möglicherweise hat der hier tätig gewordene Arzt eine Praxisvertretung ohne entsprechende Zulassung durch die KV durchgeführt. Das könnte Motiv für eine täuschende Vorgehensweise gewesen sein.)

Eine ähnliche Konstellation ergibt sich beim Notarvertreter, der eine Unterschrift beglaubigt. Die Beglaubigung besteht aus dem bezeugenden Vermerk ("Die in meiner Gegenwart vollzogene Unterschrift des..., ausgewiesen durch Personalausweis..., beglaubige ich hiermit." o.ä.), der Angabe von Ort und Tag seiner Ausstellung, dem Siegel des Notars und der Unterschrift des Notarvertreters. Der Notarvertreter soll zwar seiner Unterschrift die Bezeichnung "Notarvertreter" hinzufügen (§ 41 BNotO); wenn er das aber vergisst oder sogar versehentlich "Notar" hinzusetzt (z.B. weil er selbst Notar ist), ist die Beglaubigung trotzdem wirksam.

Wenn Sie Recht haben und sich an der Wirksamkeit beim Notarvertreter  nichts ändert (habe es nicht nachgeprüft), dann fehlt es an der Vergleichbarkeit der Fälle, da es sich nicht um eine Wirksamkeit im Rahmen des § 256 StPO handelt.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

 

§41 (1) Satz 2 BNotO lautet: "Er hat seiner Unterschrift einen ihn als Vertreter kennzeichnenden Zusatz beizufügen und Siegel und Stempel des Notars zu gebrauchen." Nach einer "sollte nach Möglichkeit"-Vorschrift, von der man problemlos abweichen könnte, klingt das für mich nicht. Hier gilt wohl eher "wo kein Kläger, da kein Richter".

 

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Die Stellungsnahme von Prof Diekhöfer an Frau Merk vom 2 / 2012  hat es in sich.

 

Das forensische Gutachten des K. Leipziger vom 25.07.2005, das zur Unterbringung

des Herrn G. Molfath mit Urteil des LG NOrnberg/FOrth vom 08.08.2006 geführt hat, ist

unwissenschaftlich und stellt in seinem Ergebnis, das heißt, in seiner diagnostischen

Zuordnung, ein Falsch- bzw. Gefälligkeitsgutachten dar.

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Das obige Gutachten hat noch mehr solche Unglaublichkeiten.

Ich frage mich, wer kann als "oberster richtiger Gutachter" die Wahrheit definieren ?

Oder entscheidet der Richter über Gutachten oder Schlechtachten ?

Im Zweifel für Mollath müßte es hier heißen !

 

 

 

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Gast schrieb:

Das obige Gutachten hat noch mehr solche Unglaublichkeiten.

Ich frage mich, wer kann als "oberster richtiger Gutachter" die Wahrheit definieren ?

Oder entscheidet der Richter über Gutachten oder Schlechtachten ?

Im Zweifel für Mollath müßte es hier heißen !

 

Selbstverständlich entscheidet der jeweilige Richter darüber welches Gutachten ihm genehm ist. 

Er wählt ja den Gutachter schon so aus daß ein von ihm erwünschtes Ergebnis erwartet werden kann. 

Abweichende, vom Beklagten beigebrachte, Fachgutachten werden, entgegen den Vorgaben des BGH, als unbeachtliche Parteigutachten verunglimpft.

Aber das ist nichts Neues sondern gängige Justizpraxis, die richterliche Unabhängigkeit.

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Falsch: Parteigutachten vom BGH seit 2009 als beachtlich gestärkt

Closius schrieb:

Abweichende, vom Beklagten beigebrachte, Fachgutachten werden, entgegen den Vorgaben des BGH, als unbeachtliche Parteigutachten verunglimpft.

Aber das ist nichts Neues sondern gängige Justizpraxis, die richterliche Unabhängigkeit.

 

Vom BGH wurde ein wichtiger Beschluss (IV ZR 57/08 vom 18.05.2009) zum Beweiswert von Parteigutachten gefasst: "... Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert.

Mehr hier:

http://www.sgipt.org/prax_irs/forpsy/svrs.htm

Hab ich doch gesagt:

RSponsel schrieb:

Falsch: Parteigutachten vom BGH seit 2009 als beachtlich gestärkt

Closius schrieb:

Abweichende, vom Beklagten beigebrachte, Fachgutachten werden, entgegen den Vorgaben des BGH, als unbeachtliche Parteigutachten verunglimpft.

Aber das ist nichts Neues sondern gängige Justizpraxis, die richterliche Unabhängigkeit.

 

Vom BGH wurde ein wichtiger Beschluss (IV ZR 57/08 vom 18.05.2009) zum Beweiswert von Parteigutachten gefasst: "... Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert.

Mehr hier:

http://www.sgipt.org/prax_irs/forpsy/svrs.htm

 

 "vom Beklagten beigebrachte, Fachgutachten werden, entgegen den Vorgaben des BGH, als unbeachtliche Parteigutachten verunglimpft", das ist gängige Praxis, nicht nur bei medizinischen Gutachten, kaum ein Richter hält sich an die Vorgaben des BGH.

Die Justiz als rechtsfreier Raum? 

 

 

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Gast schrieb:

Das obige Gutachten hat noch mehr solche Unglaublichkeiten.

Ich frage mich, wer kann als "oberster richtiger Gutachter" die Wahrheit definieren ?

Oder entscheidet der Richter über Gutachten oder Schlechtachten ?

Im Zweifel für Mollath müßte es hier heißen !

 

 

Der "in dubio pro reo"-Grundsatz steht im untrennbaren Zusammenhang mit der Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung. Ergo: Es gibt keine Beweisregel. Der Richter entscheidet nach seiner eigenen persönlichen Überzeugung über das Ergebnis der Beweisaufnahme (nicht über einzelne Beweise, Zeugenaussagen, Gutachten.!). Zweifel am Tatgeschehen oder der Schuld gehen zu Gunsten des Angeklagten und führen zum Freispruch. Im Umkehrschluss heißt das für die Schuldsprüche, dass Richter ihre Phantasien bis zum Exzess ausleben können, solange sie in der Urteilsbegründung keinen Anhalt dafür bieten, dass sie gezweifelt haben. Eine dicht geschriebene Urteilsbegründung kann schon mal die blühensten Phantastereien von der Revision unangreifbar machen.

Die freie richterliche Beweiswürdigung und der in "in dubio pro reo"-Grundsatz gelten für die Anlasstaten, einschließlich der Entscheidung über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten. Aber die Frage ist: Können sie auch für die Entscheidung über die Maßregel, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Geltung beanspruchen?

Ich denke: Nein! Das ist aus faktischen und denklogischen Gründen völlig ausgeschlossen.

Die freie richterliche Beweiswürdigung mit dem in dubio pro reo"-Grundsatz können nur für wahrheitsfähige, in der Vergangenheit liegende, sich bereits ereignete Sachverhalte gelten. So kann und muss der Richter die Schuldfrage eindeutig mit "Ja" oder "Nein" beantworten. Eine Prognoseentscheidungen wie alle Aussagen zur Zukunftsereignissen sind nicht "wahr" oder "unwahr", sondern "richtig" oder "falsch". Prognoseentscheidungen sind stets "Wahr-Scheinlichkeits-Aussagen" mit einem Wahrheits- und Zweifelanteil.

Ein Richter, der an seiner Prognoseentscheidung nicht zweifelt, muss entweder ein Orakel oder ein Lügner sein. Weil Prognoseentscheidungen stets mit Zweifel behaftet sind, dürfte für sie im Umkehrschluss auch die freie richterliche Beweiswürdigung nicht gelten. Darin sehe ich das Kernproblem!

 

 

PS: Eigentlich gehört das in den Reform-Blog. Nach der Entscheidung des OLG Nürnberg könnte sich u.U. aber auch für das LG Regensburg die Frage stellen, wie das Leipziger-Gutachten zu würdigen sei. Vermutlich wird es aber gar nicht soweit kommen.

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat die CSU aufgefordert, Reformen bei der Unterbringung in psychiatrischen Kliniken nicht zu verhindern. „Ich warne davor, das Problem kleinzureden“, sagte die bayerische FDP-Landsvorsitzende den „Nürnberger Nachrichten“ (Montag).

 

http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.fall-mollath-leutheusser-schnarrenberger-ermahnt-bayerns-innenminister.38b0f6eb-54d9-40d1-9538-6fa9bc5e6562.html

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Systemisches? Wer seine Rechte einfordert, läuft Gefahr "ver-mollath-iert" zu werden? Gefahren für die FDG

 

Bericht eine Anwalts im FREITAG - bitte weiterleiten

http://www.freitag.de/autoren/gebe/hexenjagd-a-la-mollath-auf-hartz-bezi...

 

Wird es nicht Zeit, über den Fall Mollath hinaus, die um sich greifende demokratische Verwahrlosung in den Focus zu nehmen? Ausgangspunkt bei H4 ist die Angst verursachene "strukturelle Gewalt" (Johan Galtung), die Millionen von Menschen im Widerspruch zu Artikel 1 GG "behandelt". Der Fall zeigt auf, wie diese "strukturelle Gewalt"  fort-entwickelt wird.

Ja, es ist Zeit, dass die Frau Bundesjustizministerin ihre aktuellen Ankündigungen anlässlich von Wahlveranstaltung - wie jüngst hier in Regensburg -  zur Reformbestrebungen etc.  weitet und nach der Wahl - in welcher Funktion auch immer - mit anderen und der Bevölkerung in menschenfreundliche Rahmenbedingungen umsetzt. Noch immer ist es Artikel 1 GG, der unsere "Verfassung" anführt und adelt - auf dem Papier.

Der Missbrauch von außen (NSA ....) und der Missbrauch von innen (Gesetze, die die Menschen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabwürdigen) zerstören die FDG. Sie schaffen ein Klima der Angst, das ein solidarisches Miteinander, kooperative Kreativität usw usf. zerstört und am Ende das überwunden gedachte "Wölfische" wiederbelebt.

 

Dazu:

"Profecto utrumque vere dictum est, Homo homini Deus, & Homo homini Lupus."

3

Ich habe die Gutachten durchgeschaut, Psychiatrie, Justiz, Politik und Presse im Fall Mollath beobachtet und ziehe folgende Schlussfolgerungen:

- Die bisherige einmalige Beweiserhebung ohne neue Tatsachen in der Revision ist ein Verstoß gegen Artikel 2 Protokoll Nummer 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Deshalb ist eine zweite Tatsacheninstanz mit neuer Beweisführung zu einzuführen.
- Die maximale Unterbringungszeit gemäß § 63 StGB sollte begrenzt werden im Verhältnis zur Schwere der Anlasstat.
- Das Strafrecht sollte vom Ballast des 3. Reiches befreit werden ("Täterrecht") um zu den liberaleren Prinzipien des Kaiserreiches zurückzukehren ("Tatrecht").
- Gerichte sollten Qualitätskontrolle bei den Experten praktizieren und nur zertifizierte Forensiker beauftragen. 2000 wurde eine Zertifizierung zum forensischen Psychiater eingeführt, für die sich ein Facharzt für Psychiatrie zusätzlich drei Jahre ausbilden lassen muss.
- Es sind Richterwahlausschüsse zu schaffen um die im Grundgesetz und Europarat geforderte Unabhängigkeit der Ernennung und Beförderung der Richter auch in Bayern zu verwirklichen.
- Artikel 104 des Grundgesetzes regelt, dass allein ein Richter über die Unterbringung in der forensischen Psychiatrie entscheiden darf. Deshalb müssen Richter lernen Gutachten aufgrund der Vorgaben des BGH und methodischer Standards kritisch zu beurteilen, Mindestanforderungen für Gutachten einzufordern und unwissenschaftliche Gutachten abzulehnen.

http://home.broadpark.no/~wkeim/files/Mollath.htm

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Zertifizierungen bringen nichts, wie der Fall Mollath beweist

Walter Keim schrieb:

- Gerichte sollten Qualitätskontrolle bei den Experten praktizieren und nur zertifizierte Forensiker beauftragen. 2000 wurde eine Zertifizierung zum forensischen Psychiater eingeführt, für die sich ein Facharzt für Psychiatrie zusätzlich drei Jahre ausbilden lassen muss.
http://home.broadpark.no/~wkeim/files/Mollath.htm

Die Mollath Gutachter waren oder sind alle zertifiziert. Das bringt also nichts und schützt nur Qualität vor, wo keine ist.

Vereidigung wäre viel wirkungsvoller. Dann gäbe es nämlich echte Sanktionsmöglichkeiten, wenn sie die beliebte Eingangformel verwenden: "erstatte ich ein wissenschaftlich begründetes psychiatrischen Sachverständigengutachten". Zwei Beispiele hier:

http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/Akte.htm#Zwei%20Beispiele%20%28Idendi...

RSponsel schrieb:

Zertifizierungen bringen nichts, wie der Fall Mollath beweist

Die Mollath Gutachter waren oder sind alle zertifiziert. Das bringt also nichts und schützt nur Qualität vor, wo keine ist.

Vereidigung wäre viel wirkungsvoller. Dann gäbe es nämlich echte Sanktionsmöglichkeiten, wenn sie die beliebte Eingangformel verwenden: "erstatte ich ein wissenschaftlich begründetes psychiatrischen Sachverständigengutachten". Zwei Beispiele hier:

http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/Akte.htm#Zwei%20Beispiele%20%28Idendi...

Danke für die Antwort.

Ist "Gerichte sollten Qualitätskontrolle bei den Experten praktizieren und neben der Zertifizierung auch auf wissenschaftlich Begründung vereidigen und Mindestanforderungen für Gutachten einzufordern." besser?

 

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Vereidigen gut, da dann mangelhaftes GA Wiederaufnahmegrund

Walter Keim schrieb:

Danke für die Antwort.

Ist "Gerichte sollten Qualitätskontrolle bei den Experten praktizieren und neben der Zertifizierung auch auf wissenschaftlich Begründung vereidigen und Mindestanforderungen für Gutachten einzufordern." besser?

Hallo Herrn Keim.

ich denke ja, weil bei Vereidigung ein mangelhaftes Gutachten zum Wiederaufnahmegrund werden kann. Siehe:

http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__359.html

Hier heißt es in :"2.

wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;"         

 

 

Walter Keim schrieb:

Ich habe die Gutachten durchgeschaut, Psychiatrie, Justiz, Politik und Presse im Fall Mollath beobachtet und ziehe folgende Schlussfolgerungen:

- Die bisherige einmalige Beweiserhebung ohne neue Tatsachen in der Revision ist ein Verstoß gegen Artikel 2 Protokoll Nummer 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Deshalb ist eine zweite Tatsacheninstanz mit neuer Beweisführung zu einzuführen.
- Die maximale Unterbringungszeit gemäß § 63 StGB sollte begrenzt werden im Verhältnis zur Schwere der Anlasstat.
- Das Strafrecht sollte vom Ballast des 3. Reiches befreit werden ("Täterrecht") um zu den liberaleren Prinzipien des Kaiserreiches zurückzukehren ("Tatrecht").
- Gerichte sollten Qualitätskontrolle bei den Experten praktizieren und nur zertifizierte Forensiker beauftragen. 2000 wurde eine Zertifizierung zum forensischen Psychiater eingeführt, für die sich ein Facharzt für Psychiatrie zusätzlich drei Jahre ausbilden lassen muss.
- Es sind Richterwahlausschüsse zu schaffen um die im Grundgesetz und Europarat geforderte Unabhängigkeit der Ernennung und Beförderung der Richter auch in Bayern zu verwirklichen.
- Artikel 104 des Grundgesetzes regelt, dass allein ein Richter über die Unterbringung in der forensischen Psychiatrie entscheiden darf. Deshalb müssen Richter lernen Gutachten aufgrund der Vorgaben des BGH und methodischer Standards kritisch zu beurteilen, Mindestanforderungen für Gutachten einzufordern und unwissenschaftliche Gutachten abzulehnen.

http://home.broadpark.no/~wkeim/files/Mollath.htm

Das kann man alles unterschreiben.

Es fehlt noch:

- Einführung eines Qualitätsmanagements in der Justiz,

- Schaffung einer unabhängigen Kontrolle des Agierens der Justiz,

- Sicherstellung, daß nur charakterlich einwandfreie Personen Richter und Staatsanwalt werden. 

 

Das Letztere hat m.E. vor allem zum justizkriminellen Fall Mollath geführt, "Justizskandal" verharmlost das.

 

Die Psychiatrie hat zwar erheblich zu Causa Mollath beigetragen, verantwortlich ist und bleibt jedoch die Justiz und niemand sonst.

Jetzt würden sich einige gern hinter quacksalbernden Psychiatern verstecken, aber das darf man ihnen nicht durchgehen lassen.

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Gustl Mollaths Anwalt geht in die Offensive: Gerhard Strate hat zahlreiche Dokumente zum Fall seines Mandanten im Internet veröffentlicht. Der Jurist spricht von einem "Höchstmaß an Transparenz".

 

"Ich gehe mal davon aus, dass das Konsequenzen haben wird", sagte Strate

 

 

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/gustl-mollaths-anwalt-strate-stellt-psychiatrische-gutachten-ins-netz-a-918716.html

 

RA Strate macht es aber spannend.

 

 

5

Urheberrechtsverletzungen werden teuer.

Hier ein Beispíel.

http://griess.st1.at/sf.htm

 

Ich frage mich, ob die Gutachter und die Richter und die Staatsanwälte  RA Strate wegen Urheberverletzung heranziehen können, wenn die Inhalte zweifelhaft sind.

 

 

 

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Gast schrieb:

Urheberrechtsverletzungen werden teuer.

Hier ein Beispíel.

http://griess.st1.at/sf.htm

 

Ich frage mich, ob die Gutachter und die Richter und die Staatsanwälte  RA Strate wegen Urheberverletzung heranziehen können, wenn die Inhalte zweifelhaft sind.

 

 

 

Die Gutachten sind Bestandteil der Gerichtsakten....also kein "Urheberrecht".

 

 

 

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Bille schrieb:

Gast schrieb:

Urheberrechtsverletzungen werden teuer.

Hier ein Beispíel.

http://griess.st1.at/sf.htm

 

Ich frage mich, ob die Gutachter und die Richter und die Staatsanwälte  RA Strate wegen Urheberverletzung heranziehen können, wenn die Inhalte zweifelhaft sind.

 

 

 

Die Gutachten sind Bestandteil der Gerichtsakten....also kein "Urheberrecht".

 

 

Ja, so in etwa kann man es sehen.

Wer ein Gutachten in und für öffentliche (dem öffentlichen Interesse dienende) Verfahren erstellt, der kann nicht (Urheberrecht-) Schutz vor Öffentlichkeit und Veröffentlichung seines Gutachtens begehren, denke ich. Sollte ein solches Gutachten überhaupt urheberrechtlich geschützt sein, was von dem Gutachter darzulegen und zu beweisen schon nicht einfach wäre, dann dürfe seinem Unterlassungsanspruch die Einrede des  "venire contra factum proprium" entgegengehalten werden. Höchstrichterlich entschieden ist es aber noch nicht. Vielleicht ließe sich am Beispiel des Leipziger-Gutachtens dann der speziellere Grundsatz der "unclean heads" entwickeln.

WR Kolos schrieb:

Bille schrieb:

Gast schrieb:

Urheberrechtsverletzungen werden teuer.

Hier ein Beispíel.

http://griess.st1.at/sf.htm

 

Ich frage mich, ob die Gutachter und die Richter und die Staatsanwälte  RA Strate wegen Urheberverletzung heranziehen können, wenn die Inhalte zweifelhaft sind.

 

 

 

Die Gutachten sind Bestandteil der Gerichtsakten....also kein "Urheberrecht".

 

 

Ja, so in etwa kann man es sehen.

Wer ein Gutachten in und für öffentliche (dem öffentlichen Interesse dienende) Verfahren erstellt, der kann nicht (Urheberrecht-) Schutz vor Öffentlichkeit und Veröffentlichung seines Gutachtens begehren, denke ich. Sollte ein solches Gutachten überhaupt urheberrechtlich geschützt sein, was von dem Gutachter darzulegen und zu beweisen schon nicht einfach wäre, dann dürfe seinem Unterlassungsanspruch die Einrede des  "venire contra factum proprium" entgegengehalten werden. Höchstrichterlich entschieden ist es aber noch nicht. Vielleicht ließe sich am Beispiel des Leipziger-Gutachtens dann der speziellere Grundsatz der "unclean heads" entwickeln.

Höchstrichterlich mag es noch nicht entschieden sein, jedoch obergerichtlich bereits mehrfach, u.a. KG Berlin vom 11.05.2011, Az. 24 U 28/11. 

"Sachverständigengutachten genießen grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz".

Es sei denn man betrachten Leipzigers und Kröbers Absonderung als Werke der Dichtkunst mit erheblicher "geistiger Schöpfungshöhe". 

Erdichtet vermutlich schon, aber Schöpfungshöhe?

Um ein Sachverständigengutachten dem Urheberrechtsschutz unterfallen zu lassen, müssten schon literarisch anspruchsvolle Formulierungen sowie eine literarisch wertvolle Sprachwahl vorliegen. Trifft alles nicht zu.

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Closius schrieb:

Höchstrichterlich mag es noch nicht entschieden sein, jedoch obergerichtlich bereits mehrfach, u.a. KG Berlin vom 11.05.2011, Az. 24 U 28/11.

"Sachverständigengutachten genießen grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz".

Es sei denn man betrachten Leipzigers und Kröbers Absonderung als Werke der Dichtkunst mit erheblicher "geistiger Schöpfungshöhe".

Erdichtet vermutlich schon, aber Schöpfungshöhe?

Um ein Sachverständigengutachten dem Urheberrechtsschutz unterfallen zu lassen, müssten schon literarisch anspruchsvolle Formulierungen sowie eine literarisch wertvolle Sprachwahl vorliegen. Trifft alles nicht zu.

 

Erhebliche geistige Schöpfungshöhe sicher nicht, aber sehr viel Phantasie: Wie Leipziger das Gewissen, die innere Stimme, als Indiz für eine Geisteskrankheit macht, hat schon was.

Oder sollte ihm das etwas total Unbekanntes sein?

 

 

 

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Der amorph-breiige induktive Tupferstil Dr. Leipziger ist eine forensisch germanistisch-mediale Herausforderung

Bille schrieb:

Erhebliche geistige Schöpfungshöhe sicher nicht, aber sehr viel Phantasie: Wie Leipziger das Gewissen, die innere Stimme, als Indiz für eine Geisteskrankheit macht, hat schon was.

Oder sollte ihm das etwas total Unbekanntes sein?

Wir haben doch gute Germanisten und Medienfachleute in Deutschland. Könnten sich da nicht mal welche drüber machen, diesen speziellen Dr- Leipziger-Stil "Amorpher Brei und Tupferinduktionen" und seine Wirkung auf psychiatrische Laien (JuristInnen) untersuchen?

Diese auffällige Strukturlosigkeit könnte auch Methode sein. Da ein bißchen Schweiß, dort ein wenig Alp, und noch ein bisserl Gift und Hilfe ... und Schwuppdiwupp hängt da doch ganz plötzlich ein Vergiftungswahn in der Bayreuther Luft von der sich dann auch noch die Berliner Luft schwängern lässt und schließlich auch Straubing noch einnebelt.

Wenigsten Prof. Pfäfflin hat diese Erbärmlichkeit nicht mitgemacht.

Closius schrieb:

 

Höchstrichterlich mag es noch nicht entschieden sein, jedoch obergerichtlich bereits mehrfach, u.a. KG Berlin vom 11.05.2011, Az. 24 U 28/11.

"Sachverständigengutachten genießen grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz".

Es sei denn man betrachten Leipzigers und Kröbers Absonderung als Werke der Dichtkunst mit erheblicher "geistiger Schöpfungshöhe".

Erdichtet vermutlich schon, aber Schöpfungshöhe?

Um ein Sachverständigengutachten dem Urheberrechtsschutz unterfallen zu lassen, müssten schon literarisch anspruchsvolle Formulierungen sowie eine literarisch wertvolle Sprachwahl vorliegen. Trifft alles nicht zu.

 

"Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials "

 

http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Zitate/763-OLG-Muenchen-Az-29-W-232507-Zitate-von-Anwaltsschriftsaetzen.html

4

Mollath-Gutachten: Weiterer Beweis zur Intention Dr. Leipzigers "Vergiftungswahn" zu induzieren
http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/G050725M.htm#Weiterer%20Bewei...

Angewandtes Beweisprinzip: Die Saat geht auf, d.h. die vermutete Intention wird dadurch bestätigt, dass sie bei anderen genau so ankommt und greift (Hier erst Prof. Körber und nun in einem Schreiben des Bezirks Niederbayern aus den Betreuungsunterlagen).

 

 

Die Staatsanwaltschaft München I hat nach Angaben eines Sprechers von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen falscher uneidlicher Aussage abgesehen. Brixner habe vor dem Ausschuss keine falschen Angaben gemacht, teilte ein Sprecher der Staatsanwaltschaft mit.

 

Die Politiker sehen das anders.

 

http://www.nordbayern.de/nuernberger-zeitung/nz-regionews/unwahre-aussage-keine-ermittlungen-gegen-mollath-richter-1.3120348

 

Wie kann es weitergehen ?

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Dr. Leipziger-Unterbringungsgutachten (update)

Überarbeitung der Farbmarkierungen zum schnelleren und leichteren Erkennen nach Vorschlag "Kogni-Tief" (Wolff-Blog)

Neu eingefügt: Beweismethode: Die Saat geht auf.

Neu eingefügt: Ideen zu Dr. Leipzigers-Einerlei und Induktiver Einstreutechnik – Absicht oder Autosuggestion?

Ergänzungen bei den Wahnanmerkungen

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/G050725M.htm#%C3%84nderungen

 

Laut Wikipedia ist Rechtsbeugung ziemlich klar definiert: "Unter Rechtsbeugung versteht man im deutschen Recht die bewusst falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei."

 

Allein schon die Tatsache, dass ausgerechnet einzig die Aussage einer im Rosenkrieg stehenden Ehefrau zu einem Video gewertet wurde, um dem Herrn Mollath jenseits rechtskonformer Beweisführung eine Reifenstecherei zu unterstellen, stellt eine eindeutige Rechtsbeugung dar, ausser man geht von einer schweren Geisteskrankheit des Richters aus, die es ihm unmöglich macht, sein Handeln zu reflektieren. Das kann man aber angesichts des fortgesetzten Verhaltens ausschliessen, denn selbst der extremste Psychopath ist nicht annähernd so bockig wie diese Herren. Eindeutiger lässt sich Vorsatz grundsätzlich nicht beweisen, Vorsatz ist ansonsten für den Nichtrichter als Angeklagten aber Gegenstand fast jeder Verurteilung!

 

Der Erst"gut"achter Lippert twittert: "Forensische Psychiater waren bis vor kurzen Weicheier die dafür sorgen, dass Verbrecher nicht gerecht bestraft werden. Heute ist es anders" und schlägt zur Lektüre http://t.co/8uiehT7ND8 vor, indem ein Kollege seiner Zunft einmal mehr in höchstmöglicher Stereotypität den Michael Kohlhaas als Massenmörder zum Vergleich mit Mollath heranzieht. Solch unsägliche Beleidigungen(auch dem toten Lessing gegenüber) sollten vor Gericht landen, tun sie aber nicht. Stattdessen muss sich ein jeder, der diese Verbrecherbande kritisiert, weiterhin mit den vollkommen unhaltbaren Diagnosen von paranoiden Wahn und dem immer wieder bemühten Werk Lessing´s als potentieller Massenmörder beleidigen lassen.

 

Wenn man bei Seehofer auf Facebook gegen eine derartige Beleidigung von einem Herrn Schwarzmann etwas postet, wird es jenseits der vorgeblichen Bestimmungen zensiert:

 

@Schwarzmann

"Jeder Justizfall würde stinken, wenn man ihn aus der Perspektive der Mollath-Fans betrachtet"

 

Fans findet man gelegentlich im Fussballstadion und jedwede persönliche Beleidigung ist da noch harmlos dagegen, was Sie hier ablassen. Ihre "Perspektive" lässt mehr als ahnen, dass die bayrische Regierung den unbequemen Teil der Bevölkerung gerne in der Anstalt verschwinden lassen möchte.

 

 

Wer sind denn hier die Massenmörder?

 

Wer sind hier die Weicheier?

 

Und wo ist hier bitteschön ein Rechtsstaat?

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Ich musste gerade feststellen, dass nicht nur der oben angeführte Beitrag gelöscht wurde, sondern auch noch eine  Sperrung meines Facebook-Accounts erwirkt wurde.

 

Ganz gross austeilen kann er ja, der Herr Schwarzmann, blos beim Einstecken lässt sich dann doch nur ein Weichei erkennen...

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Anregung für Prof. Müller

 

Anderes Feld - wieder: Gutachter + Richter - Verlierer: die Geschädigten

 

Die in der heutigen TAZ geschilderten Verhältnisse werden auch durch das "Zusammenspiel" von GA+Ri dominiert, auch - wie dokumentiert - wenn die Falschheit von angeblichen Faken belegt ist.

Der Artikel

Recht auch bei Gericht anwenden
FORDERUNG Milliardenkosten, die ungestraft auf die Allgemeinheit abgewälzt, Fakten, die verdreht werden - wie die Missstände bei der Anerkennung von Berufskrankheiten zu verbessern sind

VON PETER RÖDER

 

http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=hi&dig=2013%2F08%2F2...

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Im Bericht der Nürnberger Zeitung: "Unwahre Aussage? Keine Ermittlungen gegen Mollath-Richter" steht folgendes:

'Die in der Presse wiedergegebene Aussage Brixners, er habe M. seit den 80er Jahren nicht mehr gesehen, sei „im Kontext der Fragestellung der Ausschussmitglieder so nicht gefallen“, teilte die Staatsanwaltschaft MünchenI mit. „Ausweislich der Protokolle“ habe Brixner „keine falschen Angaben gemacht“.'

Da wäre es doch interessant das Wortprotokoll zugänglich zu machen: http://home.broadpark.no/~wkeim/files/if-einsicht-ba.html

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RA Veits schrieb:

Zu den anstehenden Reformen

 

Der Kollege Rieger - MdL - hat einen bedenkenswerten Vorschlag gemacht:

 

Neue Zuständigkeit für WA-Verfahren

 

Einzelheiten:

http://www.wochenblatt.de/nachrichten/regensburg/regionales/Dr-Franz-Rie...

Das, was der Herr Rieger fordert, wäre zwar eine Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand. 

Mir wäre eine Instanz außerhalb der Justiz, die über die Zulassung einer Wiederaufnahme entscheidet, am besten besetzt mit Nicht-Juristen, Juristen sollten dort nur beratend teilnehmen, lieber. 

Man muss nicht Jurist sein, um eklatante Rechtsverstöße bis hin zur Rechtsbeugung zu erkennen, die Juristeneigenschaft kann da durchaus hinderlich sein. 

Und dann wären auch noch die Gründe, die zu einer Wiederaufnahme führen können zu überdenken. 

Es kann nicht sein, daß jemand auf Grund Unfähigkeit eines Feld-, Wald- und Wiesenanwalts verurteilt wird und er sich dann dessen Unvermögen zurechnen lassen muss.

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