Irrtümer im Verkehrsrecht: Geldbuße unter 40 Euro bringt keine Eintragung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.07.2013
Rechtsgebiete: VZRStrafrechtVerkehrsrecht2|7758 Aufrufe

Diese Aussage kennt man - und sie stimmt auch in der Regel: Verurteilungen unter 40 Euro werden im VZR nicht eingetragen. ergibt sich so aus § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG. Wer weiterliest ist aber (wie immer) schlauer: 

§ 28a
Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog

Wird die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und § 24c lediglich mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen abweichend von dem Regelsatz der Geldbuße festgesetzt, der für die zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog (§ 26a) vorgesehen ist, so ist in der Entscheidung dieser Paragraph bei den angewendeten Bußgeldvorschriften aufzuführen, wenn der Regelsatz der Geldbuße

1. vierzig Euro oder mehr beträgt und eine geringere Geldbuße festgesetzt wird oder
2. weniger als vierzig Euro beträgt und eine Geldbuße von vierzig Euro oder mehr festgesetzt wird.

In diesen Fällen ist für die Eintragung in das Verkehrszentralregister der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz maßgebend.

Hinweis: Die Idee für den Beitrag "Irrtümer..." ist natürlich vom Kollegen Burschel aus dem familienrechtlichen Blogteil geklaut. 

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2 Kommentare

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oh - vielleicht habe ich das tatsächlich nicht deutlich genug gemacht. In der Regel gehen Betroffene (bzw. ihre Verteidiger) davon aus: "Das Gericht geht im Urteil unter 40 Euro - dann steht`s auch nicht in Flensburg. Dann legen wir auch kein Rechtsmittel ein." Schreibt das Gericht dann aber auch § 28a StVG in die angewendeten Vorschriften, dann gilt das nicht. Oftmals wird das aber erst festgestellt, wenn die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde schon seit Monaten abgelaufen ist. 

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