Kommt vor: Urteil nur flüchtig abgezeichnet...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.07.2013
Rechtsgebiete: OLG KölnUnterschriftStrafrechtVerkehrsrecht4|4672 Aufrufe

Ein Klassiker mal wieder: Die Unterschrift - hier des Richters:

Hinzukommt, dass die in  § 275 Absatz 2 Satz 1 StPO
vorgeschriebene Unterzeichnung des Urteils nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Unterschrift gestellt werden. Insoweit ist zur wirksamen Unterzeichnung ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug erforderlich, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und. die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur SenE v. 23.02.2001 - 2001-02-23 Aktenzeichen Ss 47/01 B -; SenE v. 07.12.2004 -
2004-12-07 Aktenzeichen
8 Ss 427/04 -; SenE v. 03.07.2007 - 81 Ss-OWi 45/07 -). Dazu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Schriftgebildes; ausreichend ist vielmehr, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (vgl. SenE v. 30.09.2003 - 2003-09-30 Aktenzeichen Ss 405/03 -; SenE v. 14.12.2004 -2004-12-14 Aktenzeichen 8 Ss 433/04-; SenE v. 03.07.2007 -81 Ss-OWi 45/07-;OLG Düsseldorf JMinBI. NW 2002, 54 [55]). Das setzt allerdings voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt (vgl. BGH NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 1227; SenE v. 13.02.1990 -1990-02-13 Aktenzeichen Ss 38/90 - undv. 23.02.2001 - 2001-02-23 Aktenzeichen Ss 47/01 B-; SenE v. 07,12.2004 - 8 Ss
427/04-; SenE v. 09.11.2004 - 2004-11-09 Aktenzeichen 8 Ss 440/04-; SenE v.14.12.2004 - 2004-12-14 Aktenzeichen 8 Ss 433/04 -; vgl. a. Meyer-Goßner, StPO, 55.Aufl., Einleitung Rdnr. 129 m. w. Nachw.)

Eine diesen Anforderungen genügende Unterschrift weist das angefochtene Urteil nicht auf. Die Unterschrift besteht allenfalls aus zwei Buchstaben. Eine Buchstabenfolge, die den Namen erkennen oder auch nur erahnen ließe, findet sich nicht.

OLG Köln, Beschluss vom 11.01.2013 - III-RVs 1/13    BeckRS 2013, 03857

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4 Kommentare

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Das ist aber recht willkürlich. Ich kenne viele Richterunterschriften, die bestehen nicht einmal aus einem Buchstaben, sondern nur aus einem Häckchen oder einer Hebung und einer Senkung, gerne nicht größer als 2 x 3 mm.  Das ist auf Rüge noch nie beanstandet worden. Dann heißt es eben, die Unterschrift des Richters sei bekannt, der zeichne immer so, oder es wird eine dienstliche Stellungnahme eingeholt, mit der der Richter bestätigt, daß es sich um seine Unterschrift handelt.

 

Gleiches gilt für anwaltliche Unterschriften in bestimmenden Schriftsätzen. Wenn von 1000 Paraphen ausnahmsweise 'mal eine beanstandet und der Anwalt damit in Schwierigkeiten gebracht wird, ist das wenig nachvollziehbar.

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Selbiges erlebe ich auch serienweise, auch in der hiesigen Stadtverwaltung. Gerade wieder bei einer (recht willkürlichen) Ablehnung eines Befangenheitsantrags.

Richtig spannend sind ja "maschinell beglaubigte" Terminsladungen. Da ist wohl bzgl. Schriftformerfordernis nochmal Nachsitzen angesagt. 

 

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Das ist aber recht willkürlich. Ich kenne viele Richterunterschriften, die bestehen nicht einmal aus einem Buchstaben, sondern nur aus einem Häckchen oder einer Hebung und einer Senkung, gerne nicht größer als 2 x 3 mm.  Das ist auf Rüge noch nie beanstandet worden. Dann heißt es eben, die Unterschrift des Richters sei bekannt, der zeichne immer so, oder es wird eine dienstliche Stellungnahme eingeholt, mit der der Richter bestätigt, daß es sich um seine Unterschrift handelt.

 

Gleiches gilt für anwaltliche Unterschriften in bestimmenden Schriftsätzen. Wenn von 1000 Paraphen ausnahmsweise 'mal eine beanstandet und der Anwalt damit in Schwierigkeiten gebracht wird, ist das wenig nachvollziehbar.

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Ein Schelm, der Böses dabei denkt : Flüchtige Unterschrift - flüchtiges Urteil ...

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