Gesamtstrafenbildung im Urteil falsch: Korrektur im schriftlichen Verfahren möglich!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.07.2013
Rechtsgebiete: BGHGesamtstrafeStrafrechtVerkehrsrecht1|5270 Aufrufe

Mal eine entscheidung, die ich schon etwas früher bringen wollte, die aber untergegangen war. Die Gesamtstrafenbildung im Urteil war falsch - die Revision deshalb hatte nur teilweise Erfolg, da alles im Nachverfahren repariert werden kann:

 

Das angefochtene Urteil erweist sich im Ausspruch über die Gesamt-strafe als rechtsfehlerhaft, weil es sich nicht dazu verhält, ob die gegen den Angeklagten mit Strafbefehl des Amtsgerichts Meppen vom 28. März 2011 (13 Ds 320 Js 4510/11 [25/11]) verhängte Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu jeweils 10 Euro bereits erledigt ist (UA S. 10, 27). Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilen, ob das Landgericht diese Geldstrafe zu Recht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen hat oder - für den Fall ihrer Erledigung - ein Härteausgleich vorzunehmen gewe-sen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1, Härteausgleich 20). Von dieser Frage abgesehen liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer nachträg-lichen Gesamtstrafe vor: Bei dem Strafbefehl des Amtsgerichts Meppen handelt es sich um eine 'frühere Verurteilung' im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB; die hier abzuurteilende Tat zum Nachteil des Zeugen C. war vor dieser Verurteilung begangen worden.
Der von der Revision aufgezeigte Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden. Abweichend von dem der Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. November 2011 (3 StR 358/11) zu-grunde liegenden Sachverhalt ist nicht lediglich eine - möglicherweise erledigte - Einzelstrafe verblieben; wegen der weiteren Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Meppen vom 29. März 2011 (5 Ls 320 Js 4556/11 [12/11]) und vom 18. April 2011 (10 Ds 820 Js 7028/11 [81/11]) ist vielmehr jedenfalls eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369 Rn. 5 [juris]). Der Durchführung des für den Fall einer Erledigung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Meppen vorzunehmenden Härteausgleichs stünden in einem solchen Fall die Vorschriften der §§ 460, 462 StPO daher nicht entgegen.

 

 

BGH, Beschluss vom 18.9.2012 - 3 StR 342/12

 

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