Das war wohl nix

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 09.07.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht7|3314 Aufrufe

Auch ein Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung liegt nicht vor. Der Antragsteller hat die Verhältnisse im Einzelnen dargestellt. Dabei hat er zum Beispiel ausgeführt, dass die Antragsgegnerin die Wäsche im Wesentlichen wäscht und bügelt. Er tut dies nur selten. Es wird ein gemeinsamer Kühlschrank genutzt, dessen Inhalt von der Antragsgegnerin im Wesentlichen bestückt wird und den auch der Antragsteller nutzt. Es gibt auch noch ein gemeinsames Ehebett, das von beiden Eheleuten nebeneinander genutzt wird, obwohl der Antragsteller teilweise auch im Wohnzimmer oder Hotel übernachtet hat.

Scheidungsantrag abgelehnt

AG Bonn v. 03.09.12 -  407 F 150/12

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

7 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Keine gemeinsamen Mahlzeiten mehr ("Trennung von Tisch..."), keine eheliche Beiwohnung mehr ("... und Bett"). Trotzdem nicht geschieden.

0

Der Umstand, eine Trennung in der gemeinsamen Wohnung zu vollziehen, insbesondere wenn ein Teil dies nicht will, ist unter solchen Gesichtspunkten nahezu unmöglich.

1) Die Wohnung gibt einen weiteren Schlafplatz nicht her / oder wer bestimmt, wer auf dem Sofa schlafen MUSS, um eine Trennung zu erreichen.

2) Der andere Partner bedient sich, ohne zu Fragen, aus den Vorräten des anderen ...

3) aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten, die Waschmaschine wird nur zu einem Drittel befüllt, weil man ja alles Trennen muss ...

4) Beischlaf ... einer behauptet, der andere wiederspricht ... (ich "musste" so erleben) ... da ist es nahezu unmöglich, eine Trennung zu beweisen.

0

sorry aber hier will einer noch nicht geschieden werden oder der Antragssteller ist einfach doof. Kann aber auch sein das sein Rechtsanwalt ihm nicht gesagt hat was wichtig ist. Denn kein Richter kann nachweisen ob die Antworten richtig sind wenn man ihm die passenden also die die er hören will gibt. Ebenso verhält es sich mit dem Zeitpunkt der Trennung, wenn die Ehegatten sich einig sind datierne sie diesen einfach nach hinten.

 

 

0

Sehr geehrter Herr Burschel,

ich bin etwas verblüfft über die Darstellung des Sachverhaltes, den ich aus einem Grund, den Sie sich denken können, kenne. Die Ehefrau kam mitten in der Nacht von ihrem Liebhaber und weigerte sich, ins Wohnzimmer umzuziehen. Der Ehemann wollte nicht im Wohnzimmer schlafen, da er eine akute Krebsbehandlung durchlitt.

Es gibt noch weitere Fakten, die das Bild des "doofen" Antragstellers gerade rücken würden. Das reicht aber hoffentlich.

Ich lese Ihre Kolumne trotzdem weiter und gerne.

 

Machtnix

 

 

5

@hard:

Klingt sicher nach unzureichender Beratung des Antragstellers oder aber ungeschickter Trennung, aber manchmal ist es etwas heikel, gemeinsam vor dem FamG ein  Trennungsjahr vorzulügen, wenn dann irgendwann  rauskommt, dass man trotz angeblicher Trennung doch noch die Vorteile des Ehegattensplittings genutzt hat. Da soll schon so manche Akte vom Familiengericht zur Steuerfahndung gewandert sein...

0

Vielleicht hat er außerdem den Rechtsanwalt der Ehefrau um Rat gefragt, weil er keinen eigenen für die Scheidung hatte, weshalb es zu dieser Sachverhaltsquetsche kam.

0

@ Mitleser:

Dem aufmerksamen Mitleser dürfte aufgefallen sein, dass der Ehemann der Antragsteller war. Einen wirksamen Scheidungsantrag kann aber nur der anwaltlich vertretene Ehegatte stellen ( vgl. § 114 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 3 FamFG).

Das Problem dürfte hier gewesen sein, dass der erkrankte Ehemann trotz Trennungswillens weiter Versorgungsleistungen durch die Ehefrau entgegengenommen hat.

0

Kommentar hinzufügen